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BGH Urteil vom 13.03.1973 – 1 StR 51/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

313. : StGB 1969 § 23 Abs. 2 Zur Frage der Überprüfung der besonderen Umstände in der Tat bei Bildung einer Gesamtstrafe.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja 313.

: StGB 1969 § 23 Abs. 2

Zur Frage der Überprüfung der besonderen Umstände in der Tat bei Bildung einer Gesamtstrafe.

BGH, Urt. v. 13. März 1973 - 1 StR 51/73 - LG München I -

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

str su7z3 URTEIL

in der Strafsache

gegen

_ den Schleifer Boris T EEE zus MER, dort geboren am . EBD 1949, j

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a. |

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die’ Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen

in der Sitzung vom 13. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter =» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |

für Recht erkamnt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. September 1972 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine ‚andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

G ründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlich versuchten Diebstahls mit Waffen sowie des gemein- | schaftlichen Diebstahls in einem erschwerten Fall schuldig

befunden. Es hat ihn unter Auflösung von zwei durch das Amtsgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und unter

Einbeziehung der darin enthaltenen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Strafaussetzung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die für die Strafaussetzung gegebene Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nach § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Maßgebend für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Gesamtwürdigung ist die Gesamtstrafe. Sie allein bildet die Grundlage der Vollstreckung, nach ihrer Höhe richten sich die Aussetzungsmöglichkeiten (§ 77 Abs. 1 StGB). Aus dem Grundsatz, daß eine Gesamtstrafe nur ganz oder gar nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 23 Abs. 4 StGB), folgt das Erfordernis einer einheitlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 2 StGB. Soweit besondere Tatumstände in Frage stehen, muß die Gesamtwürdigung sich grundsätzlich mit den einzelnen, von der Gesamtstrafe erfaßten Taten auseinandersetzen. Die Prüfung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Tatumstände ist immer erforderlich, wenn eine ausgeworfene Einzelstrafe ein Jahr übersteig denn der Gesetzgeber geht davon aus, daß für den Regelfall ein Jahr die Obergrenze der Strafaussetzung bildet, Höhere Strafen kennzeichnen in der Regel einen beträchtlichen Unrechts- und Schuldgehalt. Der Überprüfung im Rahmen der Gesamtwürdigung bedarf auch stets die Einsatzstrafe, weil sie für die Bildung der Gesamtstrafe besmnderes Gewicht hat,

’ Für die Prüfung auf die besonderen Tatumstände hin ist unerheblich, ob die Gesamtstrafe nach § 74 StGB oder nachträglich nach § 76 StGB gebildet wird.

Eine Ausnahme besteht jedoch einmal hinsichtlich einer Geldstrafe, weil eine solche, für sich betrachtet, überhaupt nicht unter § 23 StGB fällt. Aber auch dann brauchen besondere Umstände in der Tat nicht vorzuliegen, wenn eine Einzelfreiheitsstrafe für die nach § 23 Abs. 2 StGB vorzunehmende 'Gesamtwürdigung ersichtlich kein Gewicht hat. Es wäre unbillig, wenn eine - vielleicht nur kurzfristige - Einzelstrafe zur Versagung der Strafaussetzung führen würde, weil die ihr zu Grunde liegende Tat gerade keine besonderen Tatumstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB erkennen läßt, während sie bei gewichtigeren und höher bestraften Einzeltaten vorliegen. Ein solches Ergebnis will offenbar auch das Schrifttum vermeiden, das sich mit diesen Fragen befaßt (Dreher StGB 33. Aufl. § 77 Anm. 2; LK 9. Aufl. § 77 Ran 3).

Die Erwägungen des Landgerichts werden diesen Erfor-

dernissen nicht gerecht. Der Tatrichter beschränkt sich

bei der Darlegung der besonderen Umstände in der Tat auf den Fall 1 (gemeinschaftlich versuchter Diebstahl zum Nachteil WW, Einzelstrafe ein Jahr vier Monate), ohne auf den Fall 2 (gemeinschaftlicher Diebstahl zum Nachteil BP) einzugehen, obwohl dieser Fall zur Verhängung der Einsatzstrafe von einem Jahr acht Monaten geführt hat. Auch zu den einbezogenen Einzelstrafen nimmt er unter dem Gesichtspunkt der besonderen Tatumstände nicht Stellung. Dazu bestand

jedenfalls bei den Freiheitsstrafen von fünf und zehn Monaten (Amtsgericht München 44 Ds 1166/71) Anlaß.

Außerdem rechtfertigen die vom Landgericht im ; Fall 1 festgestellten Tatsachen die Annahme besonderer‘ Jmstände in der Tat und in der Persönlichkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB nicht. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (BGHSt 24, 3). Die Aussetzung von Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreicht (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR num; vom 23. November 1971 - 1 StR 511/71).

Derartige Umstände sind hier nicht festgestellt. Wer einer "Klique" angehört, die ohne größere Bedenken zur Begehung strafbarer Handlungen neigt (UA S. 17), muß alles in seinen Kräften Stehende tun, um sich aus dieser gefährlichen Bindung zu lösen, wenn sie ihn zur Kriminalität drängt. Auf etwaige Nachteile, die der Rückzug aus einem derartigen Freundeskreis mit sich bringt, kann der Angeklagte sich im Bereich des § 23 Abs. 2 StGB nicht berufen, weil er durch seinen Eintritt in eine solche Gemeinschaft selbst die entscheidende Ursache für etwaige spätere Mißhelligkeiten gesetzt hat. Für die Frage der Unausweichlichkeit der Lage des Angeklagten ist auch von Bedeutung, daß er von sich aus den Namen des Opfers und den Tatort benaunte und den Plan der Tataus-. führung entwickelte (UA S. 18). Daß die vom Landgericht angenommene "psychologisch schwierige Situation" (UA S, 17) nur durch eine so weitgehende sozialschädliche Handlung zu bewältigen gewesen sei, wird ohne die Mitteilung weiterer Einzelheiten nicht deutlich.

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Besondere Umstände in der Person des Täters sind, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht schon solche, die allgemein die günstige Sozialprognose begründen. Zu diesen gehört bereits, daß der Angeklagte "resozialisierungsund besserungswillig" ist (UA S. 18).

Loesdau Pikart Woesner

Zipfel RiBGH Herdegen ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Loe sdau