Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 11.05.1971 – 1 StR 655/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 655/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Fernsehproduzenten Wolf Freiherr von T GEREEEEED
aus TE / ED: geboren an CD 1910 in PR
wegen Betruges u.a.
er
Der 1. Strai’senat des Bundesgerichtshots hat in der Sitzuns
vom 11. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB 2ı: EREED als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruss in zwei Fällen, Untreue, Konkursvergehens und Unterlassung von Konkursamträgen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 7.500,-— DM verurteilt und ihm für drei Jahre die Ausübung eines Handelsgewerbes untersagt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die letztgenannte Anordnung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Das Landgericht bat zwar nicht verkannt, daß § 23 Abs. 2 StGB eine Ausnahmevorschrift ist (va Ss. 77, 78), wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat; sie soll namentlich - wenn auch nicht ausschließlich — die Berücksichtigung von Konfliktslagen ermöglichen (BGHSt 24, 3). In jedem Fall müssen besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Person des Täters vorliegen (BGH aa0). Solche besonderen Umstände hat der Tatrichter aber bisher nicht dargetan.
Schon die Würdigung des strafbaren Verhaltens als nSituationstat" genügt diesen Anforderungen nicht. Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weil er sich nicht entschließen konnte, seine Verlegertätigkeit aufzugeben (UA S. 77), sondern seinen "Ambitionen nachging, ohne auf sichere wirtschaftliche Regeln zu bauen .... und .... ohne strenge Kalkulation lediglich spekulierte", "auf Biegen und Brechen verlustreiche Verlegergeschäfte weiter betrieb"
(UA S. 72). Eine irgendwie geartete persönliche Zwangslagı ist damit nicht Testgesteilt. Auch der nicht gerade bescheidene Lebensstil und die Hoffnung, seine Gläubiger mit erheblicher Verzögerung doch noch befriedigen zu können (UA S. 72, 73), unterscheiden seinen Fall nicht von dem vieler anderer Betrüger.
Schließlich ist auch der vom Landgericht angeführte Verlust des eigenen erheblichen Vermögens kein besonderer Umstand in der Tat. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Eigenschaden bereits vor den Betrugstaten eingetreten war, also nicht etwa diese Schädigung und die seiner Gläubiger zugleich durch dasselbe Verhalten entstand.
Für die neue Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dab die - rechtskräftig gewordene - Verhängung eines Berufsverbots an sich nicht unvereinbar mit einer Strafaussetzung wäre (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1970 - 4 StR 488/70).
Pfeiffer Loesdau Pikart Zipfel Strickert