Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 15.11.1972 – 2 StR 466/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 466/72 URTEIL ASAl |
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walter Philipp DW zı.: : NENNEN: dort geboren an EEE 1926,
wegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.
7 Fi
PO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 15. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht GEBE 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär WB =1s Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 20. September 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den mehrfach vorbestraften Angeklagten wegen fortgesetzten vorsätzlichen Inverkehrbringens von Wein unter irreführender Bezeichnung unter Auflösung einer früher gegen ihn verhängten Gesamtstrafe und Einbeziehung der dieser Strafe zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 3 000,- DM verurteilt;
die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision, mit der das Urteil "nur hinsichtlich des Strafausspruchs angefochten" wird, die Verletzung sachlichen Rechts. Zur Begründung macht sie geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB angenommen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Kammer meint, daß die nach § 23 Abs. 2 StGB für die Aussetzung zu fordernden besonderen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit hier deshalb zu bejahen seien, weil der Angeklagte die Straftat wie überhaupt "den größten Teil seiner Rechtsbrüche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Niedergang des von ihm geleiteten Unternehmens begangen" und dabei jedenfalls auch die "Erhaltung der Arbeitsplätze für seine Arbeiter und Angestellten" erstrebt habe; auch habe er sich seit dem Jahre 1963 im Inland straffrei geführt und mit Erfolg versucht, in einem anderen als dem früher ausgeübten Beruf eine neue Existenz aufzubauen; schließlich habe er infolge des wirtschaftlichen Zusanmenbruchs und der Strafverbüßung in anderen Sachen auch einen privaten Zusammenbruch erlitten, der zum Scheitern seiner Ehe geführt habe.
Die genannten Umstände rechtfertigen nicht die Aussetzung der Strafvollstreckung (vgl. BGHSt 24, 3). Der private Zusammenbruch des Angeklagten und das Scheitern
seiner Ehe müssen bei der Prüfung, ob § 23 Abs. 2 StGB anwendbar ist, von vornherein außer Betracht bleiben, weil es sich insoweit um bloße Folgen zahlreicher Straftaten des Angeklagten, nicht aber um besondere Umstände "in" der jetzt abzuurteilenden Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten handelt. Der nach der Straftat beginnende, seit mehreren Jahren zu beobachtende erfolgreiche Versuch des Angeklagten, sich ohne strafbare Hanädlungen eine neue Existenz aufzubauen, kann zwar eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 23 Abs. 1 StGB rechtfertigen, ist aber wiederum kein zur günstigen Prognose hinzutretender "besonderer" Umstand im Sinne des
§ 23 Abs. 2 StGB. Schließlich befand sich der Angeklaste, als er die ihm hier zur Last liegende Straftat beging, auch nicht in einer besonderen Konfliktslage: Er mußte zwar nach den Feststellungen um die Erhaltunz seines Unternehmens kämpfen, war in diese Situation jedoch nicht etwa plötzlich und ohne eigenes Verschulden geraten. Vielmehr hatte er über längere Zeit hinweg trotz seiner nur mangelhaften kaufmännischen Ausbildung in "immer stärker werdender Expansionssucht" das Unternehnen selbst in die zuletzt ausweglose Lage geführt. In Fällen dieser Art kann von einer Ausnahmesituation, wie sie § 23 Abs. 2 StGB voraussetzt, nicht die Rede sein (vgl. BGH Urteil von
19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71 - ).
2.) Die nicht gerechtfertigte Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB führt zur Aufhebung nicht nur der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, sondern des gesamten Strafausspruchs. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Beschwerdeführerin, worauf ihr in der Revisionsbegrün-
DU
dungsschrift enthaltener Hauptantrag hindeuten könnte, nur die Entscheidung über die Aussetzung, oder ob sie, wofür der erste Satz der Begründung spricht, den gesamten Strafausspruch anfechten will. In beiden Fällen muß der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden, da sich hier die Entscheidung über die Aussetzung von der Entscheidung über die Strafe nicht trennen läßt: Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Freiheitsstrafe niedriger bemessen worden wäre, wenn die Strafkamer § 23 Abs. 2 StGB nicht angewandt hätte; andererseits kann die Höhe der Geldstrafe von der Höhe der Freiheitsstrafe beeinflußt worden sein. Beide Möglichkeiten sind nach
§ 301 StPO zu berücksichtigen.
Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß die vom Landgericht in Bad Kreuznach in dem Verfahren 5 KMs 2/65 (UA .S. 4, 9) verhängte Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten offenbar nur deshalb nicht in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden kann, weil sie inzwischen verbüßt wurde. Trifft dies zu, so kann der hierin für den Angeklagten liegende Nachteil strafmildernd gewertet werden (vgl. BGHSt 2, 230, 233;
12, 94). |
v0
3,) Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schumacher Kirchhof Müller
Baungarten Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.
Schumacher