Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 06.07.1971 – 1 StR 604/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF.
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 604/70 URTEIL vr. M
in der Straisache
gegen
1. den Kaufmann Iubert REED aus , geboren
on EB 1923 in SW Schlesien,
>. den kaufmännischen Angestellten Kurt 1 (EEEEEREEREEN aus EB, zeboren an EEE 1317 in Ta
wegen Betruges u.a.
Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner . Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt, GEREEEEEEED,
als Verteidiger,
.‚Justizhauptsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revisionen der Angeklagten Ra und ICE sezen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. Juni 1969 werden verworfen.
Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß an die Stelle der Ersatzgefänmisstrafen Ersatzfreiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte RW im Fall C I der Urteilsgründe wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist; |
2. im Gesamtstrafenausspruch.
III. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten Riiipwegen Betruges in drei Fällen, versuchten Betruges, Untreue und einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 200,-- DM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis, und den Angeklagten ICHEEEEEEED wezen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Geldstrafe von 800,-- DM, ersatzweise 40 Tage Gefängnis, verurteilt. |
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die der
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Angeklagten auch die Verletzung einer Verfahrensvorschrift. Die Rechtsmittel der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, das der Staatsanwaltschaft führt zu einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.
II. Die Revisionen der Angeklagten 1. Die Verfahrensrüge geht fehl.
Auf eine Verletzung des § 275 Abs. ?1 StPO, nach dem das Urteil mit Gründen binnen einer Woche zu den Akten zu bringen ist, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 21, 4); Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich.
2, Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.
Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
Der Beschwerdeführer FW greift insoweit insbesondere die Feststellungen an, daß er spätestens Ende Mai 1964 seine Zahlungsunfähigkeit erkannt habe (Betrug zum Nachteil der Firma Carl R@®, der Firma Wil und der Brauerei vu. AG - Abschnitt C I 6, 10, 12 der Urteilsgründe), daß der EEE Versicherung ein Vermögensschaden entstanden wäre (versuchter Betrug - Abschnitt E), daß er vorsätzlich keine Bücher geführt (einfacher Bankrott - Abschnitt G) und daß er über das Sicherungsgut verfügt habe (Untreue zum Nachteil der Bank für Gemeinwirtschaft - Abschnit C 13).
Der Beschwerdeführer Lederhofer beanstandet, dal ihm zur Iast gelegt wird, zu dem versuchten Betrug zum Nachteil der VEB- Versicherung; einen eigenen Tatbeitrag geleistet zu haben (Abschnitt E der Urteilsgründe).
Die sich hierauf beziehenden Ausführungen der Revisionsbegründung erschöpfen sich in erfolglosen Angriffen gegen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO). Diese ist frei von Widersprüchen und vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung; sie verletzt auch nicht den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Die vom Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich; zwingend, wie die Beschwerdeführer meinen, brauchen sie nicht zu sein (BGH NW 1951, 325 Nr. 26).
Es ist lediglich noch folgendes anzumerken:
Im Fall C I der Urteilsgründe -— Betrug durch mehrfache Sicherungsübereignungen - ist nicht entscheidend, ob der Angeklagte Reich die Darlehen zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen hätte zurückzahlen können, so daß es auch nicht darauf ankommt, ob er damit gerechnet hat oder rechnen durfte, zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig zu sein. Bei einem Betrug durch Zingehung eines Darlehensvertrages kann, wie unter III 2 noch näher darzulegen sein wird, die Vermögensschädigung schon darin liegen, daß der Rückforderungsanspruch infolge unzureichender Sicherheiten geringwertiger ist als der hingegebene Darlehensbeträ Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die hier in Frage stehenden Sicherheiten unzureichend waren.
Im Fall BE der Urteilsgründe - versuchter Betruzx zum Nachteil der VÜEB-Versicherung - wäre es zwar bedenklich, wenn das Landgericht auf der Grundlage der angegebenen Werte nur darauf abgestellt hätte, daß generell bei einer Zwangsversteigerung ein unter der Beleihungsgrenze liegender Erlös erzielt wird (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 533). Das hat es hier aber nicht getan. Das Landgericht ist vielmehr auf Grund der festgestellten finanziellen Situation der Firma des Angexlagten RB insbesondere der schon auf über 400.000,-— DM
angelaufenen anderweitigen Verbindlichkeiten, zu der Über-
zeugung gelangt, daß das Vermögen der Versicherung bei Übernahme der zunächst zugesagten Refinanzierung gefährdet gewesen wäre, weil selbst eine Zwangsversteigerung des Anwesens nicht zu einer vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger geführt hätte (VA S. 190 f.). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
Auch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Rechtsmittel der Angeklagten sind somit als unbegründet zu verwerfen.
Die Berichtigung des Ersatzstrafenausspruchs beruht auf § 29 Abs. 1 StGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 13 des 1. StrRG.
III, Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das Rechtsmittel greift das Urteil nur insoweit an, als es den Angeklagten RB petrifft, und ist darauf beschränkt, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in folgenden Fällen unterblieben ist:
Firma HE & Sohn (Abschnitt C I 1 der Urteilsgründe),
Kreis- und Stadtsparkasse Spy (Abschnitt C I 2),
Firma AG (Abschnitt C I 4),
Firme SCREEN - EB OH: (Abschnitt C I 5),
Firma Carl R@@KG - Darlehen vom 5. Dezember 1963 - (Abschnitt C I 6),
Brauerei HE Xc (Abschnitt C I 7),
Firma Hermann lBnbH (Anschnitt cC1I8),
Kreissparkasse Hy (Abschnitt c19),
Firma Gebr. WERE (Abschnitt CI 10),
Weingut DD un: EB
(Abschnitt C I 11).
Die Straftaten, die dem Angeklagten in diesen Fällen zur last gelegt werden, stehen mit den Taten, die zu seiner Verurteilung wegen eines Betruges geführt haben - Firma Carl R@® KG - Darlehen vom 6. Oktober 1964 - , Firma Gebr. WEB uni Brauerei Wu AG (Abschnitt C 16, 10 und 12 der Urteilsgründe) - , in Fortsetzungszusammenhang. Einzelne Tatakte einer fortgesetzten Handlung können jedoch nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Die erklärte Beschränkung ist so mit dahin zu verstehen, daß das Urteil gegen den Angeklagte?
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Rn strafausspruch angefochten wird, soweit er
in diesen Fällen wegen eines Betruges verurteilt worden ist und in den Schuldumfang die eingangs erwähnten Fälle nicht mit einbezogen worden sind.
2. Die Sachbeschwerde dringt durch.
Die Erwägungen, aus denen das Lanäügericht geglaubt hat, die Taten des Angeklagten in den genannten Fällen nicht mit in den Sschuldspruch wegen eines fortgesetzten Betruges einbeziehen zu können, halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht sieht im Falle der Firma Ti: Sohn den objektiven Tatbestand eines versuchten Betruges und in den übrigen Fällen den eines vollendeten Betruges als erfüllt an. Es meint aber, in allen diesen Fällen könne dem Angeklagten kein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden, da ihm nicht zu widerlegen sei, daß er bis Frühjahr 1964 des Glaubens war, er werde die bestehenden Schwierigkeiten meistern und alle bestehenden Verbindlichkeiten erfüllen (UA S. 114 Z£.).
Das reicht nicht”aus, um bei einem Betrug im Zusammenhang mit der Eingehung eines Darlehensvertrages, der dem Angeklagten hier zur last gelegt wird, einen Sschädigungsvorsatz des Täters verneinen zu können.
Bei der BEingehung eines Darlehensvertrages kann die Vermögensschädigung schon darin liegen, daß der Rückforderungsanspruch geringwertiger ist als der hingegebene Darlehensbetrag. Das ist auch der Fall, wenn die
künftige Defriedigung zwar mözlich, aber die beim Vertragsabschluß vorausgesetzte ausreichende Sicherheit nicht vorhanden ist (BCH NW 1964, 874 Sr. 15). Der
wert des Vermösens wird somit nicht erst durch den endgültigen Veriust des kreditierten Betrages, sondern schon durch die Kreditierung selbst herabgesetzt. Es kommt also darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der lingabe des Darlehens zu diesen hat (BGH, Urteile vom 15.11.1960 - 4 StR 483/60 - und 17.1.1964 - 4 St 310/63 - ; BGH NW 1964, 874
Nr. 15). Dieser Zeitpunkt ist auch für die Frage ausschlasgebend, ob der Täter mit einem Schädigungsvorsatz handelt. Welche Erwartungen er an die spätere TEntvicklung der Verhältnisse stellen durite oder gestellt hat, ist daher nicht entscheidend, weil es sich hierbei um einen Vorgang handelt, der für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung ist und nur die Schadenswiedergutmachung betrifft. Der Schädigungsvorsatz ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Täter weiß, daß nach allgsemeinen Bewertungsmaßstäben die Forderung des üläubigers nicht als gleichwertig angesehen wird (RGSt 74, 129, 130; BGH, Urteil vom 22.10.1953 -— 5 StR 159/53 - , mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 265 Rän. 35). Eine Sicherheit ist dann nicht gleichwertig, wenn sie
es dem Darlehensgeber nicht ermöglicht, bei Fälligkeit seiner Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen zu seinem Geld zu kommen (RG aaO; BGH, Urteil vom 10.3.1959 - 1 StR 14/59 -— , mitgeteilt bei Pfeil{er/ Maul/Schulte aa0).
Unter diesen Gesichtspunkten wird nochmals zu prüfen sein, ob der Angeklagte nicht auch in den von
Ex
der Revision beanstandeten Fällen mit einem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.
Das angefocäatene Urteil ist daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen in dem aus dem Urteilsspruch
ersichtlichen Umfang aufzuheben.
Pfeiffer loesdau Pixart Woesner Strickert