Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 07.07.1981 – 1 StR 222/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 222/81 URTEIL M.
in der Strafsache
gegen
1. die Geschäftsführerin Elisabeth H HERE» eus KB, geboren am WEB 1925 in Km / Ü _ 5
2. den Holzkaufmann Hans-Dieter B aus
KG, geboren an ED 1945 in mE,
wegen Betruges
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1981, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt an in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt BB aus vn als Verteidiger der Angeklagten 07 Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Grün de:
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen den Freispruch nicht.
Die Angeklagten waren sich spätestens ab Anfang März 1976 darüber im klaren, daß die Einlösung der von ihnen für Holzlieferungen des Lieferanten Fo hingegebenen Wechsel erheblichen Zweifeln begegnete. Sie rechneten damit, daß einmal Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst werden könnten, was alsbald zum Zusammenbruch ihrer Firma führen würde. In diesem Fall würde Holzlieferant Ho »it seinen dann offenen FOrderungen im wesentlichen ausfallen (UA S. 4/5, 11, 13, 18).
Die Strafkammer würdigt das gesamte damit zusamnenhängende Verhalten der Angeklagten als - schlüssige - Täuschungshandlung (UA S. 13).
Dennoch verneint das Landgericht Betrug, weil es am Schädigungsvorsatz fehle. Die Angeklagten hätten nämlich gehofft, den schon bestehenden Schuldsaldo bei Hin abzubauen, jedenfalls nicht zu erhöhen und selbst im Falle eines Wechselprotests auf den Stand von Anfang März 1976 zurückzuführen (UA S. 12, 19). Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Ein Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt allerdings nur ein, wenn sich die Vermögenslage des Getäuschten infolge seiner Verfügung ungünstiger gestaltet als zuvor; maßgebend ist der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Verfügung (RGSt 74, 129; BGHSt 15, 342, 343; 16, 220, 221). Werden Leistungen ausgetauscht, so kommt es darauf an, ob die Einbuße, die der Getäuschte durch seine Verfügung erleidet, zu eben diesem Zeitpunkt durch unmittelbaren Zuwachs voll ausgeglichen wird (LK-Lackner, StGB, 10. Aufl. § 263 RdNr. 143, 144).
Vom Vorliegen eines solchen Ausgleichs konnte die Strafkammer jedoch hier nicht ohne weiteres ausgehen. Sie durfte jedenfalls nicht allein darauf abstellen, daß der Schuldsaldo der Angeklagten gegenüber Hg I) sich in der Zeit von Anfang März 1976 bis zum ersten Wechselprotest im Juli 1976 nur unwesentlich erhöhte.
Waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sägewerks bereits im Augenblick der Wechselhingabe so, daß ernstlich zu befürchten war, die Wechsel würden bei Fälligkeit nicht eingelöst, und lieferte Hg in Austausch gegen diese Wechsel Holz, so war das Vermögen Ho nach dem Austausch geringer als vorher, denn die unsichere Erwartung, die Angeklagten würden das Holz alsbald verarbeiten und verkaufen und dann mit dem Erlös Verbindlichkeiten von entsprechender Höhe tilgen, war von geringerem Wert als eine sichere Wechselforderung und konnte keinen unmittelbaren Ausgleich herstellen, sondern allenfalls zu einem mittelbaren Ausgleich und damit zu einer Schadenswiedergutmachung führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1971 - 1 StR 256/71, bei Dallinger MDR 1972, 197; Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 StR 604/70).
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Rechtlich gesehen hatte HB keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Angeklagten, das Holz zu verarbeiten, zu verkaufen und sich dadurch flüssige Mittel zu verschaffen. Auch wirtschaftlich war das Holz, sobald Hoi es aus der Hand gegeben hatte, seinem Einfluß entzogen; selbst wenn die Angeklagten guten Willens waren, war ein Eingriff Dritter in den Betriebsablauf möglich mit der Folge, daß zur Bezahlung Ho kein :Geld verfügbar war.
Alledem steht nicht entgegen, daß der Wert der Holzlieferungen in der in Frage kommenden Zeit tatsächlich nahezu in voller Höhe durch Zahlungen abgedeckt wurde. Denn hierbei handelte es sich im wesentlichen um die Bezahlung früherer Stammholzlieferungen (UA S. 7), wobei die Zahlungen möglicherweise, wie dargelegt, nur als Wiedergutmachung schon eingetretenen Schadens zu werten sind.
Eine Schädigung durfte auch nicht mit der Erwägung verneint werden, Hgilß> hätte, wenn die Angeklagten Anfang März 1976 keine Wechsel hingegeben und deshalb kein weiteres Holz erhalten hätten, erst recht Schaden erlitten, weil dann der ganze zu dieser Zeit bestehende Schuldsaldo endgültig zu seinen Lasten verblieben wäre. Durch die Hingabe weiteren Holzes infolge der vom Land-
gericht festgestellten Täuschung vergrößerte sich zunächst
einmal der Umfang der von den Angeklagten zu erfüllenden Verbindlichkeiten. Daß er sich später wieder durch Zahlungen verringerte, ändert hieran nichts.
Erst aufgrund von Feststellungen, die an dieser Rechtslage ausgerichtet sind, kann die subjektive Tatseite zuverlässig geprüft werden. Da es daran fehlt,
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kann der Freispruch mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
Andererseits rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts auch noch keinen Schuldspruch wegen Betruges. Es ist schon nicht hinreichend belegt, daß die Angeklagten ihren Lieferanten Ho ab Anfang März 1976 getäuscht hätten. Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Angeklagten und HB bestanden schon geraume Zeit, der Geschäftsablauf war stets der gleiche. Auch am Umsatz des Betriebes und an der Absatzlage hatte sich offenbar nichts geändert. Welche Umstände und Überlegungen die Angeklagten gerade zu diesem Zeitpunkt zu der Überzeugung gebracht haben sollen, die von jetzt ab hingegebenen Wechsel seien im Gegensatz zu früher nun von zweifelhaftem Wert (mit der Folge, daß die Angeklagten HB üurch die Wechselhingabe konkludent täuschten), wird nicht deutlich, zumal nicht gesagt wird, welche "anderen Wechselgläubiger"
(UA S. 4) außer Hill noch da waren und wie sich
die wirtschaftliche Lage des Betriebes allgemein darstellte. Nur bei näherer Erörterung dieser gesamten Umstände läßt sich auch die Frage beantworten, ob überhaupt und ab wann die Angeklagten verpflichtet waren,
bei Hingabe der Wechsei von sich aus auf die Bedenken hinzuweisen, die der abredegemäßen Einlösung entgegenstehen konnten. Dabei kann auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich ihre Erwartung, die zusätzlich eingegangenen Verpflichtungen einstweilen pünktlich abdecken zu können, bis zum 20. Juli 1976 tatsächlich erfüllte (UA S. 4).
Im Zusammenhang hiermit würde auch näher zu prüfen sein, inwieweit der Lieferant HB - gerade im Hinblick auf die lange und sehr umfangreiche Zusammenarbeit - Einblick
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in die Lage des Sägewerks hatte und wie er, hiervon ausgehend, die Qualität der empfangenen Wechsel einschätzte. Die bisherigen Feststellungen räumen die Möglichkeit nicht aus, daß He die angespannte Lage des Sägewerks, die sich schon aus dem Schuldsaldo ergab, im wesentlichen kannte und daß er dennoch an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung interessiert war, um auf diese Weise am ehesten eine Abtragung der Schuld zu erreichen.
Pikart RiBGH Dr. Ulsamer ist infolge Maul Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben,
Pikart
Schikora Foth