Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 16.03.1971 – 1 StR 679/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 0413 003
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 679/70 URTEIL A6]3.
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Jürgen WEB zus KEEP, geboren am 941 ir YO, zur Zeit in dieser Sache
in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: CEMEEB u.a. -
wegen Diebstahls u.a.
X f
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ENEEEEEED zus EEE
als Verteidiger, Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten VB gegen das Urteil des landgerichts Karlsruhe vom 27. April 1970 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 22 Straftaten - wegen vollendeten und versuchten Diebstahls, Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei - zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt, ihm unter
Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis aberkannt und eine Sperre von zwei Jahren sechs Monaten angeordnet, Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen (
1. Auf eine Überschreitung der in § 275 StPO bestimmten Frist kann die Revision nur in Ausnahmefällen gestützt werden (BGHSt 21, 4); hierfür trägt der Beschwerdeführer nichts vor.
2. Ein Verstoß gegen § 265 StPO hinsichtlich der Gasthauseinbrüche (Fälle II 38 - 45 der Urteilsgründe) liegt nicht vor. Anstiftung zur Anstiftung wird rechtlich ebenfalls von § 48 StGB erfaßt (BGHSt 6, 359, 360). In tatsächlicher Hinsicht gingen schon Anklage und Eröffnungsbeschluß von dem in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt aus (Bl. 411 Bd. VI, Bl. 139, 183 Bd. VII d.A.).
3. Das landgericht durfte im Fall II 37 (UA S. 42 - 44, 69, 70) seine Überzeugung auch auf die Aussage des Kriminalbeamten SB über die Bekundungen des flüchtigen SCHW stützen, auch wenn dieser selbst gemäß § 55 StPO die Auskunft ganz oder teilweise hätte verweigern dürfen (BGHSt 17, 245).
4. In den Fällen II 48 - 51 (UA S. 50 - 54) hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten auch aus den Bekundungen von Kriminalbeamten gewonnen, die über die Berichte ihres - für den Tatrichter nicht erreichbaren - Gewährsmannes "gg ausgesagt haben (UA S. 74 - 77). Soweit der Beschwerdeführer dieses Verfahren rügt, kann er nicht durchdringen.
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Der revisionsrichterlichen Nachprüfung unterliegen bei Verfahrensrügen nur die Tatsachen, die in der schriftlichen Revisionsbegründung bezeichnet worden sind (88 352 Abs. 1, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); bloße Bezugnahmen auf andere Schriftstücke, wie etwa das Protokoll, genügen grundsätzlich nicht. Soweit daher der Beschwerdeführer rügt, seine Beweisamträge seien nicht beschieden und damit seine Verteidigung zu Unrecht beschränkt worden (Abschnitt II bp, c der Revisionsbegründung vom 26. September 1970), kann der Senat hierauf nicht eingehen, weil die Angabe der zu beweisenden Tatsachen fehlt. Sie sind auch der weiteren - innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangenen - Begründungsschrift vom 2. Oktober 1970 nicht hinreichend zu entnehmen.
In jenem Schriftsatz (Abschnitt 4) rügt zwar die Revision allgemein, daß das Landgericht die Aussagen der Polizeibeamten über die Berichte "OB" verwertet habe. Indessen sind die Angaben der Revision darüber, in welchem Umfange sie die Verwertung beanstandet, nicht widerspruchsfrei (vgl. R9St 52, 68, 69) und damit nicht genügend konkretisiert. Während sie sich einerseits gegen eine Verwertung bei den Schuldfeststellungen wendet, behauptet sie andererseits, "OP" habe die Angeklagten "zu den Taten, in denen er selbst bei Abnahme der heißen Ware tätig geworden ist, angestiftet" (Schriftsatz vom 26. September 1970 Abschnitt II b); es hätte erforscht werden müssen, "welche Rolle er gespielt hat" (Abschnitt II co aa0). Eindeutig läßt sich der Revision deshalb nur entnehmen, daß sie eine unmittelbare Vernehmung des Gewährsmanns lediglich zu der Frage vermißt, ob er "agent provocateur" gewesen sei, d.h. ob auch auf seinen Einfluß hin die Diebstähle geschehen seien.
Insoweit geht jedoch die Rüge ins Leere, Das Urteil selbst schließt nicht aus, daß von "Oi" mittelbar (durch den Hehler WE) ein gewisser Anreiz zur Begehung weiterer Diebstähle ausgegangen sei (UA S. 77). Bei der Strafzumessung wird die - durch "OP" Handeln verstärkte Bereitschaft WW zur Abnahme heißer Ware ausdrücklich mildernd berücksichtigt (UA S. 116).
Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, die Verwertbarkeit der Berichte von Gewährspersonen grundsätzlich zu erörtern (dazu einerseits BGHSt 17, 382, andererseits BGH GA 1968, 370 und BGHSt 23, 244; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juli 1969 - 2 StR 81/69 - zur Verwertung der Aussagen desselben Gewährsmanns in einer anderen Verfahrenslage).
II. Sachbeschwerde
1. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Auch wenn CB vorher aus eigenem Antrieb Straftaten begangen hatte, konnte er zu weiteren Diebstählen vom Angeklagten angestiftet werden. Der Umstand, daß CB und TEE von Einbruchsdiebstählen leben wollten, schloß die Feststellung einer Anstiftung ebenfalls nicht aus.
Zwar sind diese Feststellungen im Fall II 48 (UA S. 50) recht knapp. Jedoch läßt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen zum Fall II 36 (UA S. 41) die weitere Feststellung entnehmen, daß der Angeklagte die beiden Mitangeklagten nicht nur auf die Möglichkeit aufmerksam machte, Fotoartikel zu stehlen, sondern daß er sie dazu bestimmte; er stellte überdies hierzu sein Fahrzeug zur Verfügung. Daß die Diebe im Fall II
49 (UA S. 51) entgegen dem Vorschlag des Angeklagten nicht im Pelzgeschäft G@B, sondern in der Kürschnerei
BögEEB einbrachen, steht der Annahme einer Anstiftung nicht entgegen.
2. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme vollendeter Sachhehlerei in den Fällen II 48 - 50; sie übersieht, daß der Angeklagte das Stehlgut bel vWabsetzte. Daß dessen Abnehmer "Of die Waren wieder den Eigentümern zuführte, spielt für die Vollendung der vom Angeklagten begangenen Hehlerei keine Rolle.
Im Fall II 51 (UA S. 53, 54) gelangten die Handtaschen zwar nicht mehr zu vg: jedoch hatte der Angeklagte vor dem Zugriff der Polizei bereits eine Tasche an sich gebracht.
3, Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch werden die einzelnen Handlungen nicht zu einer fortgesetzen Tat zusammengefaßt (BGHSt 1,41). Auch der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Taten zu begehen, genügt für eine solche rechtliche Würdigung nicht, wie das Landgerioht rechtsirrtunsfrei ausführt (UA S. 99). Die einzelnen Einbruchsdiebstähle in Gastwirtschaften (Fälle II 38 - 45) sind nach den Feststellungen jeweils auf Grund neuer Tatentschlüsse begangen worden.
4. Die Ausführungen der Revision zum rechtlichen Verhältnis zwischen der Anstiftung zum Diebstahl und der nachfolgend begangenen Hehlerei können den Bestand des Urteils nicht gefährden. In den Fällen II 36 - 45 hat die Strafkammer Tateinheit, in den Fällen II 48 - 50 Tatmehrheit angenommen. Das ist angesichts der unterschiedlichen Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden. Wie
der Senat in seinem Urteil BGHSt 22, 206 ausgeführt
hat, wird in der Regel Tatmehrheit gegeben sein. Nur ausnahmsweise wird natürliche Handlungseinheit und
damit die Anwendbarkeit des § 73 StGB angenommen werden können (S. 208 aa0); davon ist der Tatrichter in
den oben bezeichneten Fällen ausgegangen. Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.
5. Die Strafzumessungserwägungen des landgerichts sind entgegen dem Vorbringen der Revision rechtsfehlerfrei. Da das Urteil auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Woesner Strickert