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BGH Urteil vom 09.03.1976 – 1 StR 702/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0° BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 702/75 URTEIL TR

“ in der Strafsache

gegen

den Kriminalhauptmeister Josef M En aus BSR, dort geboren am MEER 1926,

wegen Körperverletzung im Amt u,a,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1976, an der teilgenommen haben;

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt mus - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > aus ummzuumn als Verteidiger, Justizangestellter gi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe von 18. März 1975 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.

:1. Die Beanstandung, das Landgericht habe das gegen den Vorsitzenden der Strafkammer Dr. BEEMB gerichtete Ablehnungsgesuch des Verteidigers zu Unrecht zurückgewiesen, entspricht noch den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

a) Auch wenn das Revisionsgericht darüber, ob ein Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist, nach den für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden hat, unterliegt die darauf abzielende Revisionsrüge als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 21, 334, 340; BGH, Urteil vom 23, April 1975 - 1 StR 589/74). Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Revisionsbegründung so genau und vollständig angeben, daß das Revisionsgericht

allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Wird die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beanstandet, so gehört dazu die Mitteilung des Inhalts des Ablehnungsamtrags und der Gründe, aus denen dieser zurückgewiesen worden ist, Nur die Tatsachen, die die schriftliche Revisionsbegründung selbst bezeichnet, sind Gegenstand der revisionsrichterlichen Nachprüfung. Bezugnahmen auf andere Schriftstücke, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift und auf deren Anlagen, genügen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht (RGSt 14, #48; 29, 411; BGH LM StPO § 345 Nr, 2; BGH, Urteil vom 16. März 1971 - 1 StR 679/70; Urteil vom 23. April 1975 - 1 StR 589/74).

b) Die Revisionsbegründungsschrift enthält als Darlegung des Inhalts des Ablehnungsgasuchs die Ausführung: "Ausweislich des Protokolls bezog sich Herr Rechtsanwalt Bew auf Seite 51 des Urteils des Schwurgerichts vom 7. Mai 1973 sowie auf den Zeitungsartikel der BNN vom 8. Mai 1973, Nr. 107". Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß sich das genannte Urteil des Schwurgerichts Karlsruhe in Bd. II Bi. 365 und der Zeitungsartikel in Bd. II Bl. 473 der Gerichtsakte befinden.

c) Diese Verweisungen verschaffen dem Revisionsgericht noch keine Kenntnis davon, weshalb der Beschwerdeführer den Vorsitzenden als befangen abgelehnt hat. Ihnen ist nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Tatsachen das Ablehnungsgesuch gestützt war, Der Senat kann aber die für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs erforderliche

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Tatsachensubstanz den Ausführungen der Revision entnehmen, die sich kritisch mit dem Inhalt des Zurückweisungsbeschlusses des Landgerichts auseinandersetzen. Dort sind die Ablehnungsgrtünde im einzelnen mitgeteilt. Der Senat geht davon aus, daß diese Tatsachen auch zur Stützung des Ablehnungsgesuchs in der Hauptverhandlung vorgebracht

worden sind.

2. Die Rüge ist aber sachlich nicht gerechtfertigt, Die Erwägungen im Zurückweisungsbeschluß der Strafkammer

vom 4. März 1975 sind nicht

a) Mit Recht nimmt die sitzende Dr. Bei nicht al

zu beanstanden,

Strafkammer an, daß der Vorlein schon deswegen als be-

fangen angesehen werden kann, weil er frther in einem

anderen u.a. gegen den Verle

tzten HB gerichteten

Verfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen Verfahren eine gewisse Rolle gespielt

haben. Für einen Richter ist ständlich, daß er sich in de

es in der Regel selbstverr neuen Sache sein Urteil

nur auf Grund der neuen Verhandlung bildet. Davon kann im Regelfall auch der vernünftige Angeklagte ausgehen, Anders verhält es sich lediglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei einem vernünftigen Angeklagten die Be-

fürchtung begründen können, eingenommen an die Prüfung e 334, 341).

der Richter werde nicht unvorines Falles herangehen (BGHSt 21,

b) Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich, Die mündliche und schriftliche Begründung des

Urteils des Schwurgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 1973 ent. halten Feststellungen und Wertungen, die dem damaligen Be. weisergebnis entsprachen. Dem Schwurgericht war es freigestellt, aus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt die Feststellung grundloser schwerer Mißhandlungen His durch Polizeibeamte zu treffen. Es konnte diesen Schluß aus den Erklärungen Hs in Verbindung mit dessen in Augenschein genommenen körperlichem Zustand ziehen, ohne für die mitwirkenden Richter den späteren Vorwurf der Voreingenommenheit zu begründen. In dem Verfahren vor dem Schwurgericht ging es allein um die Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen der Posträuber und die daran zu knüpfenden Rechtsfolgen. Das vom früheren Angeklagten HER behauptete Fehlverhalten der Polizeibeamten war lediglich unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Strafmildung für HM von Bedeutung. Das Schwurgericht hat die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ausschließlich über den Verlauf des Postraubs und nicht über etwaige Mißhandlungen HB: vernommen. Entsprechend seiner damaligen Aufgabenstellung

hat es sich kein Urteil über Art und Ausmaß der persönlichen Beteiligung einzelner Polizeibeamter an den Ausschreitungen gebildet, Die gegen die jetzigen Angeklagten erhobenen Vorwürfe sind dem abgelehnten Richter erst kurze Zeit vor der Anklageerhebung in der vorliegenden Sache. bekannt geworden.

Zu Recht folgert die Strafkammer aus diesem Sachverhalt, daß die Äußerungen des abgelehnten Richters im

voraufgegangenen Verfahren nicht. als vorweggenommene Feststellungen und Wertungen zum Nachteil des jetzigen Angeklagten MB» zu werten sind. Sie betrafen. allgemein ein Fehlverhalten von Polizeibeamten, zu dem das Schwurgericht damals unter dem Gesichtspunkt der. Strafzumessung Stellung nehmen mußte, nicht aber einen konkreten gegen den Angeklagten MEilin gerichteten Schuldvorwurf. Sollte der im Zeitungsbericht. erwähnte Ausdruck "beschämend"

in der mündlichen Urteilsbegründung gefallen sein, so bezog er sich als mit der Sachlage noch vereinbare harte Kritik auf den dem Schwurgericht unterbreiteten Vorgang, stellte aber keine persönliche Herabsetzung ( des Angeklag-

‘ten Molitor dar,

Aus der Sicht eines verständigen Angeklagten war danach den Äußerungen des abgelehnten Richters im Vorverfahren nicht zu entnehmen, dieser habe sich bereits über die Beteiligung des Angeklagten an den Mißhandlungen und über die Bewertung der konkreten Straftat eine endgültige Überzeugung gebildet, die durch die Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren nicht mehr hätte geändert werden können,

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand,

1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen, Das angefochtene Urteil enthält keinen erkennbaren Denkfehler. Es ist nicht unmöglich, daß

HER, von REM zu Boden gerissen und mit Tritten trektiert, wehrnahn, wie such der Angeklagte ME» ihn gegen den Kopf und ins Kreuz trat. Gerade wenn er sich gegen weitere Tritte zu schützen suchte, liegt es nahe, daß er auch vom Boden aus diejenigen im Auge behielt,

die auf ihn eintraten. Insoweit enthalten die Ausführungen des angefochtenen Urteils auch keine Lücke. Einer Erläuterung der Feststellungen bedurfte es in dieser Hinsicht nicht, weil sie nichts Außergewöhnliches zum Gegenstand hatten.

2. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken,

Loesdau Mösl Pikert Woesner Kuhn