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BGH Beschluss vom 25.11.1971 – 1 StR 503/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 503/71 BESCHLUSS 25.11, |

in der Strafsache

gegen

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in Untersuchungshaft,

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

15. April 1971 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

G ründe:

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Strafausspruch. Insbesondere ist es grundsätzlich zulässig, den Gesichtspunkt der Generalprävention bei der Strafzumessung zu verwerten, wie der Senat auch nach Inkrafttreten des 1. StrRG bereits mehrfach entschieden hat; es darf nur nicht die schuldangemessene Strafe überschritten werden (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70 - und vom 2. März 1971 - 1 StR 691/70). u

Außerdem aber müssen die Fälle, aus denen der Tatrichter die Notwendigkeit der Allgemeinabschreckung herleitet, mit der zur Aburteilung stehenden Tat vergleichbar sein, weil durch die Strafe andere von der Begehung ähnlicher Straftaten abgehalten werden sollen (BGH MDR 1956, 180 Nr. 183). Eine solche Vergleichbarkeit besteht jedoch im allgemeinen nicht zwischen einem Vergehen gegen § 330 a StGB und der im Rauschzustand verletzten Strafnorm (vgl. BGHSt 1, 275, 277). Generalpräventive Erwägungen knüpft das Landgericht an Fälle von Raub und räuberischer Erpressung, die von insoweit strafrechtlich verantwortlichen Tätern begangen werden. Hierzu darf im vorliegenden Fall das Verhalten des Angeklagten nicht in Beziehung gesetzt werden; denn sein Verschulden liegt allein darin, daß er sich vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hat. Es liegt nahe, daß sich der hier nicht angebrachte Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung auf die Höhe der - gegenüber einem bisher unbestraften Angeklagten verhängten - Strafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

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