Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 16.05.1969 – 1 StR 189/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5A

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 189/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Rentner Karl CU aus a (Saarland), dort geboren am EB 901, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Verteidigerin EEE Em, GEEEEEEEEEED ‚

wegen Unzucht mit einem Kind

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Verteidigerin in der Sitzung vom 16. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Februar 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Ferner wird der Haftbefehl vom 8. Mai 1968 aufgehoben.

Gründe§

Die Jugendkammer hat nicht genügend berücksichtigt, daß die erste einschlägige, ebenfalls unter Alkoholeinfluß verübte Tat (22 KLs 100/61) jetzt mindestens sieben Jahre zurücklag (S. 5 UA). Hierauf hat die Verteidigerin zutreffend hingewiesen.

Im übrigen entfernt sich die jetzt gegen den 67 Jahre alten Angeklagten - wegen einer recht geringfügigen Tat - verhängte Strafe von drei Jahren Zuchthaus derart vom allgemein Üblichen, daß die Abweichung an den Besonderheiten des Sachverhalts hätte verständlich gemacht werden müssen

(BGH IM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 22 vom 26. Mai 1954). Das ist hier nicht genügend geschehen (vgl. auch RGSt 73,

121 - 123; BGH Urteil vom 6. August 1968 - 1 StR 201/68 - betr. 19 KLs 208/67 StA Saarbrücken).

In der neuen Verhandlung wird es wohl einer nochmaligen Vernehmung des Kindes nicht mehr bedürfen.

Die Aufbebung des Haftbefehls beruht auf § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit über einem Jahr in Untersuchungshaft. Für Wiederholungsgefahr (§ 112 Abs. 3 StPO) fehlt es an "bestimmten Tatsachen".

Seibert Loesdau Mösl

Pikart Pfeiffer