Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 13.10.1970 – 1 StR 311/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 311770 URTEIL A310 BE
in der Strafsache
l. der Krzttfahrer Ernst °P ToBB-::. ‚geboren ın Ad __»
>, den Kräftfahrer Martin K
vegeh versuchter räuberischer Erpressunz un.
‘Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer u als Vorsitzender, Bundesrichter loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Tandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für ‚Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts München II vom 23. Februar 1970 werden verworfen.
Die Angeklagten sind jedoch zu Freiheitsstrafen
von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Folgen des § 31 StGB n.F. treten nicht ein. - Jeder Besohwerdeführer trägt die Kosten seines
Rechtsmittels.
Von Recht wegen
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen | Körperverletzung zu je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis
verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen
beider Angeklagten mit den Rügen der Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Annahme, die Angeklagten seien des Versuchs . der 'gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung schuldig, ist rechtlich nicht zu beanstanden, | |
Der Entschluß der Angeklagten ging dahin, gemeinsam von der Ladeninhaberin Frau fi _) die Herausgabe des Geldes aus der. Ladenkasse zu verlangen. Der Tatbeitrag er Angeklagten war abgesprochen. Für den Fall, daß Frau Te das.
Geld nach Aufforderung To Yicht herausgeben oder die _ Kasse verschlossen sein sollte, war geplant, daß dieser Angeklagte sie mit vorgehaltenem nicht geladenen Revolver ein-. schüchtern und so zur Hergabe des Geldes oder des Kassenschlüssels veranlassen sollte. Außerdem war vorgesehen, Frau. TB Aurch Spriühen aus einer Tränengasdose "kampfunfähig" zu machen, wenn etwas nicht nach Plan verlaufen sollte.
einer bestimmten Gestaltung der Verhältnisse ab, auf die sie keinen Einfluß hatten. Eines neuen Entschlusses hätte es auch dann nicht bedurft, wenn die für sie ungünstigeren Umstände eingetreten wären (BGHSt 21, 14, 18).
Die Angeklagten wollten Frau TED durch Ankündigen eines Übels in Furcht versetzen und sie so dazu zwingen, selbst eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen. Auch eine ungeladene Pistole ist geeignet, fremden Willen zu beugen, und kann deshalb Mittel einer Drohung sein. Bei der Bedrohten sollte nach den Tatplan der Eindruck entstehen, daß PB von der Schußwaffe Gebrauch machen werde, wenn
‘sie Geld oder Schlüssel nicht herausgebe. Darin liegt eine
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers. Der Grund für die Strafschärfung in § 255 StGB besteht nicht nur in der tatsächlichen, sondern auch in der vermeintlichen Gefährlichkeit der Drohung.
Der Anfang der Ausführung ist in dem erneuten Betreten des Ladens durch den Angeklagten KB : erblicken. Dieses Verhalten erscheint nach dem Tatplan-und nach natür-
- licher Auffassung als Bestandteil der Tatbestandshandlung.
Der von den Angeklagten erstrebte Erfolg war nunmehr nahe gerückt, das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet. Das spätere teilweise Abweichen Paringers vom gemeinsamen Vorhaben ist insoweit rechtlich unerheblich. Strafbefreiender - Rücktritt vom Versuch scheidet nach Lage der Dinge aus.
. II. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht das Verhalte: der Angeklagten auch als gefährliche Körperverletzung gewürdist.
Die Strafkamner sieht den Tatbestand des N 223. a StGB.
= als erfüllt an, weil die Körperverletzung im Laden von
_ beiden Angeklagten gemeinschaftlich begangen ist (VA S. 34). Gemeinschaftlichkeit setzt voraus, daß. mindestens zwei Personen als Mittäter an der Körperverletzung teilgenommen haben. Beihilfe genügt nicht (BGH IM StGB § 223. a Nr. 2 unter Hinweis auf RG L2192$, 213 Nr. 4; BGH VRS 14, 286). Grund für die Strafschärfung bei gemeinschaftlichen Vorgehen ist die Tatsache, daß das Zusammenwirken mehrerer die Gefährlichkeit des Angriffs. erhöht (BEHSt 23, 122, 123).
Die Angeklagten wirkten. im Verkaufsraum einverständlich "zusanmen; als der Angeklagte “_ ) sich an die Ladentür stellte und der Zeugin Trap den Weg versperrte, um sie am Betreten des Geschäfts zu hindern (VA S. 18). Den Feststellungen ist. auch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß U 2 dabei von dem Willen geleitet war, sich als Täter und nicht nur als Gehilfe an der Tat zu beteiligen, und daß er auch. insoweit die Tatherrschaft inne hatte. Angesichts des gemeinsamen Vorhabens, Frau TED nit der Tränengassprühdose | "kampfıunfihig" zu machen, reicht die Feststellung des TLand- | ‚gerichts, KM habe während des späteren Vorgangs im 'Iaden den gesamten strafrechtlichen Erfolg als’ eigenen nitverursachen wollen (UA S. 35), zur Abgrenzung der Mittäter-. schaft von der Beihilfe aus.
III. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch Art. 89 Abs. 1 und 3, 95 Abs. 3 des 1. StrRG zu berücksichtigen.
“Pfeiffer Loesdau Mösl Woeäner Strickert