Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 12.11.1974 – 1 StR 555/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 555/74
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
ALT
in der Strafsache
gegen
1. den Glasschneider Peter S CB aus WMEm/ Oberpfalz, geboren am ERBE > in Pain,
2»
Kreis LED , | den Porzellanmaler Johann va aus WAm/
Oberpfalz, dort geboren am zum 1950,
„Sachbezeichnung: Kai ©. a. -
wegen versuchten Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 12. November 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
'- die Richter am Bundesgerichtshof
‚Loesdau,
Dr. Woesner, zipfel, Herdegen:
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. zz»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
_ Justizangestellter 000) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Sn und Benutzt dich
VOR :egen das Urteil des Landgerichts Unhamginden Weiden vom 15. Juni 1974 werden verworfen, Bedifvm | AB. Kntundrn AQYY
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gr üun de .
Die Jugendkammer hat den Angeklagten Spwegen versuchten Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung der vom Schöffengericht Weiden am 26. März 1973 verhängten Einzelfreiheitsstrafen zur Gesamtfreiheits-. strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, Sie hat die gegen diesen Angeklagten angeordnete Einziehung eines Pkw, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist aufrechterhalten. Gegen den Angeklagten VvBhat die Jugendkammer wegen versuchten Raubes auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten erkannt und eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen. der Angeklagten SB und VE. SEEEPrÜigt die
Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen
Rechts, VB erhebt die Sachbeschwerde. Beide. Rechts-
mittel haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten Sg
I. Eine. Beschränkung der Revision auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist nicht möglich, weil diese Straftat tateinheitlich mit ver-
suchtem Raub verwirklicht ist. Die Revision ist des- - |
halb als unbeschränkt eingelegt anzusehen.
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II. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO).
ur Die Sachrüge deckt keinen Rechtafehler auf.
1. Der Schuldspruch v wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Der Überfall auf die Eheleute MB erfüllt den Tatbestand des versuchten Raubes (88 249, 43, 47 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 a,
73 StGB). Frau MED erlitt eine Verletzung am Kopf, weil der Angeklagte Si: ie so sehr bedrängte, daß sie stolperte, hinfiel und mit dem Kopf gegen einen Heizkörper stieß. SC sah diese Verletzung als Folge des Handgemenges voraus und nahm sie billi-
‘gend in Kauf (UA S. 23, 25). Damit sind die Merkmale ‘der Körperverletzung in der Form des bedingten Vor-
satzes festgestellt.
Die Tat ist von mehreren gemeinschaftlich began- - gen. SB und KU bezingen sie als Mittäter, Der Begriff der Gemeinschaftlichkeit in § 223 a StB deckt sich mit dem der Mittäterschaft in § 47 StGB (BGH VRS 14, 286, 287; BGHSt 23, 122; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1970 - 1 StR 311/70). SUMME und KENNER waren gemeinsam am Tatort und handelten gemeinschaftlich. SC, der Frau Mkörperlich verletzte, wußte, daß er dabei mit KEEP zusammenwirkte.
Die Alternative "mittels eines gefährlichen Werkzeugs" ist dagegen nicht erfüllt. Frau Meuuuu> erlitt die Kopfverletzung nicht durch den Plastikstiel des Stielkammes, mit dem Kl zustieß, sondern durch den Aufprall auf den Heizkörper. Daß ihr Ehemann, gegen den sich der Angriff FEED nit dem Plastikstiel richtete, durch diesen auch verletzt worden ist, ergeben die Feststellungen nicht. Der Stiel drang durch zwei Hemden bis zu den Rippen vor (UA S. 23). Damit ist nicht gesagt, daß er den Angegriffenen verletzte. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der spitze Plastikstiel des Stielkammes bei der konkreten Art der Verwendung als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB anzusehen ist. 2. |
Ob die Jugendkammer auch die weitere Begehungsform "mittels eines gefährlichen Werkzeugs" annimmt, bleibt unklar. In diese Richtung deutet die Ausführung "die Angeklagten ip und Sp haben darüberhinaus die Körperverletzung eines anderen gemeinschaftlich begangen, wobei KEEEEB eine Waffe benützte". Andererseits ist aber bei beiden Angeklagten nur je ein Fall der gefährlichen Körperverletzung bejaht. Offen ist auch, ob SC den Gebrauch des Stielkammes durch KB billigste. Diese Unklarheit ist jedoch für den Schuldspruch unschädlich, da die Begehungsform der Gemeinschaftlichkeit ohne Rechtsirrtum festgestellt ist, Auf den Strafausspruch hat sie sich beim Angeklagten SED ersichtlich nicht ausgewirkt.
2. Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Jugendkammer versagt dem Angeklagten mildern- . de Umstände nach § 249 Abs. 2 StGB, weil sie "bei dieser Sachlage nicht ersichtlich" waren (UA S. 31). Die Entscheidung darüber, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind, ist Sache des Tatrichters (BGH GA 1963, 207; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73). Er ist verpflichtet, alle Umstände zu prüfen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, wobei es gleichgültig ist, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1966, 894 Nr. 18). Es genügt nicht, wenn der Tatrichter einseitig auf einzelne strafmildernde oder strafschärfende Umstände abstellt, vielmehr ist eine Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich (BGHSt 8,
186, 189; BGH NJW 1964, 261 Nr. 17).
Davon ist die Jugendkammer erkennbar ausgegangen. Sie zählt die Gesichtspunkte auf, die für den Angeklagten sprechen, hebt die erschwerenden Umstände hervor und gelangt abschließend zu dem Ergebnis, daß mildernde Umstände hier nicht am Platze sind. Welches Gewicht sie den einzelnen Milderungsgrlinden gegenüber den erschwerenden Umständen beimißt, ist in ihr Ermessen gestellt. Die Ermessensbetätigung ist mit der Revision - nur angreifbar, wenn sie Rechtsfehler erkennen läßt (BGH GA 1963, 207, 208). Das ist hier nicht der Fall.
_ Rechtlich unbedenklich ist auch die Erwägung, die Tat komme dem Unrechtsgehalt des schweren Raubes sehr nahe (UA S. 31). Damit ist dargetan, daß die Schuld des Angeklagten sich dadurch erhöht, daß die Täter sich durch Drohung Eingang in die Wohnung der Opfer verschafften und die alten Leute dort überfielen (ua S, 26, 28).
B. Die Revision des Angeklagten vB |
I. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
II. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Zwar fehlt beim Angeklagten VOM eine Erörterung, der mildernden Umstände nach § 249 Abs. 2 StGB, obwohl die Jugendkammer eine Reihe von Umständen feststellt, die eine solche Prüfung nahelegen. Daraus ist jedoch hier nicht zu schließen, daß der Tatrichter diese Prüfung unterlassen hat. Beim Angeklagten SP hat er mildernde Umstände ausdrücklich mit Rücksicht auf die straferschwerenden Gesichtspunkte versagt. Dabei steht im Vordergrund, daß die Angeklagten sich bewußt alte Leute für den Überfall ausgesucht hatten und in deren Wohnung eingedrungen waren (UA S. 30). Der gleiche Gesichtspunkt kehrt beim Angeklagten VB wieder (UA S. 32). Das Revisionsgericht gelangt deshalb zu dem Ergebnis, daß die Jugendkammer die Frage der Zubilligung
mildernder Umstände auch beim Angeklagten VE ge- ‚prüft und aus den gleichen Erwägungen wie bei Sp zum Nachteil des Angeklagten entschieden hat. |
Das Landgericht war nicht gehalten, die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 8. März 1974 - 2 Ds 65/74 - nach § 76 StGB einzubeziehen. Ein solches Erfordernis besteht nicht, wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammentreffen. § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffnet dann die Möglichkeit, die . Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen. |
Pfeiffer Lesdaau Woesner "Zipfel ..... Herdegen
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 555/74 - BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Glasschneider Peter Sb aus any
Oberpfalz, geboren am ud 1951 in PAS Kreis CE, \
den Porzellanmaler Johann va aus Pe Oberpfalz, dort geboren am EEE 1950,
Sachbezeichnung: Kama wa. -
wegen versuchten Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1974 beschlossen:
Der am 12. November 1974 verkündete Urteilssatz wird wegen offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 18. (nicht 15.) Juni 1974 verworfen sind. .
Pfeiffer Loesdau ‚ Woesner Zipfel ..... Herdegen