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BGH Beschluss vom 15.07.1970 – 4 StR 526/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 526/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Herbert S EEE aus 2 ‚ geboren am EMMEN 1920 in CHE.

wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezeuber 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt

vom 15. Juli 1970 aufgehoben, soweit

ihm die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich u.a. als Fahrer eines Schulbusses an Kindern vergangen hatte, unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihm gemäß §§ 42 mundn StGB die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen entzogen und auf eine Sperrfrist von fünf Jahren erkannt.

- 3.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat nur einen Teilerfolg.

1. Die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 15 d StVZO) kann nicht für sich allein durch gerichtliche Entscheidung nach § 42 m StGB entzogen werden (BGHSt 6, 183). Dabei kann hier dehinstehen, ob auch nach der Einführung des § 42 n Abs. 2 (durch Art. 1 Nr. 3 des 2. StrVerkSichG vom 26.11.1964) und des § 111 a Abs. 1 Satz 2 StPO (durch Art. 2 Nr. 5 EGOWiG vom 24.5.1968) an allen in dieser Entscheidung niedergelegten Grundsätzen festzuhalten ist. Jedenfalls ist es allein der Verwaltungsbehörde vorbehalten, genwäß § 15 k StVZO nur die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ohne die allgemeine Fahrerlaubnis zu entziehen (Müller/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 1969, § 15 k StVZO Rdn 2; Floegel/Hartung/Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 1969, § 15 k StVZO Ann. 1; Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht, 1970, § 4 StVG Anm. VII 1 d). Das kommt durch die Neufassung des 8 4 Abs. 2 S. 2 StVG (durch Art. 4 Nr. 1 des 2. StrVerkSich@G) und des § 15 k Abs. 2 StVZO (durch Art. 1 Nr. 13 der VO vom 21.7.1969, BGBl I S. 845) zum Ausdruck. Die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 StVG und des § 15 b Abs. 2 StVZO, die grundsätzlich die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden beschränkt, um gegenüber den Gerichten abweichende Entscheidungen zu verhindern, gilt für die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht (vgl. auch Autl. Begr. zum 2. StrVerkSichs, BT-Drucks. IV/651, S. 38, und zur Vo vom 21.7.1969, VerkBl. 1969, 396).

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Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob das Verbot der Fahrgastbeförderung auf § 42 1 StGB gestützt werden könnte. Vorliegend steht dem jedenfalls das Verbot der Schlechterstellung entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO). Das gemäß § 42 1 StGB ausgesprochene Verbot, Fahrgäste zu befördern, hat weiter reichende Folgen, als sie von einem bloßen Entzug der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausgehen. Ein Verstoß gegen ein Berufsverbot ist ein Vergehen (§ 145 c StGB). Eine Personenbeförderung ohne oder nach Entzug der besonderen Fahrerlaubnis ist jedoch nur eine Ordnungswidrigkeit (§§ 15 d, 69 a Abs. 1 Nr. 10 StV20, § 24 StVG).

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

-5-

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Meyer Börtzler Mayer

Spiegel Hürxtbal