Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 07.07.1970 – 1 StR 170/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 170/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauer Michael B EB aus Vciiiiii. Kreis DEE, geboren an DB. ED 90% in He,
wegen versuchten Totschlags
Ye
Der 1. Strafsenatb des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1970, an der teilgenoumen haben:
Senatoerräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Rundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Hösl Bundesrichter Dr. \!oesner Bundesrichter Strickert
als beisitzende Kichter, ;undesanwalt Dr. azzmn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Ruchtsanwalt GE. :..:: GEB
als Verteidi;er, Justizungestellter un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Passau vom 13. Februar 1970 wird verworfen.
Er ist jedoch zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Folgen des § 31 Abs. 1 n.F. StGB treten nicht ein.
Der Angeklagte trägt die Kosten des ilechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht üurch. Sie gehen von der Voraussetzung aus, daß dem Verletzten FEED ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zusteht. Das trifft jedoch nicht zu. REEEMB ist der Ehemann der Stieftochter des Angeklagten. Schwägerschaft oder Verwandtschaft liegt daher nicht vor (§ 8§ 1589, 1590 BGB; vgl. RGSt 15, 78).
Aber auch bei Zugrundelegung eines Zeugnisverweiyerungsrechts des REM wären die Rügen unbegründet. Die Vernehmungsniederschrift vom 8. Juli 1969 ist nicht im Wege des Urkundenbeweises durch Verlesung in die Hauptverhand- "lung eingeführt, sondern dem Zeugen Oberamtsrichter TB 1edislich durch Vorlesen zum Zweck der Auffrischung des Gedächtnisses vorgehalten worden. Als Urteilsgrundlage dient in einem solchen Falle nur die bestätigende oder sonstige Erklärung des Zeugen in der Hauptverhandlung (BGHSt 14, 310, 312). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die bei der früheren richterlichen Vernehmung gefertigte Niederschrift die Voraussetzungen für einen Urkundenbeweis erfüllt.
Verfahrensrügen, die in zulässiger Form die Ver- . * letzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) oder des Grundsatzes der Böweiswürdigung aus dem Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO) dartun, sind der Revisionsbegründung nicht zu entnehnen.
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II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand. Die Soll-Form der Dar-
stellung bezieht sich lediglich auf die Vorgeschichte.
Die für die rechtliche Einordnung wesentlichen Feststellungen sind mit Bestimmtheit getroffen. Daß der Angeklagte das Messer eigens zu dem Zweck herbeiholte, es bei der Auseinandersetzung mit REM zu gebrauchen,
"stellt das Schwurgericht in rechtlich nicht angreifbarer
Weise fest. Es folgert diesen Umstand insbesondere aus der Äußerung des Angeklagten gegenüber der Zeugin Ic VE, der der Angeklagte erklärte, er
habe das Messer genommen und sei dann "obi".
Ausführungen im angefochtenen Urteil, die darauf hindeuten können, daß der Angeklagte das Ausmaß des bei der Verteidigung Erforderlichen infolge tatsäch-
licher Fehleinschätzung verkannte oder in vermeintlicher
Notwehr handelte, stellen den Schuldspruch nicht in
.Frage, weil das Schwurgericht eindeutig feststellt,
daß der Angeklagte bei der Tatausführung keinen Verteidigungswillen hatte (UA S. 18 f) und die Drohung RC nur zum Anlaß nahn, wegen früherer Streitig-
‚keiten Vergeltung zu üben und weiteren Streit zu unter-
binden...
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Die Revision ist danach zu verwerfen. Die änderung des Strafausspruchs folgt aus Art. 89 Abs. 5, 95 Abs. 5 des 1. StrRG.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Woesner Strickert
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