Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1590 Schwägerschaft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund57 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1590#abs-1 (1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1590#abs-2 (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

§ 1589 § 1591