Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 05.05.1970 – 2 StR 163/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Treffen mehrere Straftaten zusammen, deretwegen jeweils auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt werden muß, so sind aus den Freiheitsstrafen und den Geldstrafen je gesonderte Gesamtstrafen zu bilden.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

StGB 88 74, 73 Abs. 3 idF d. 1. StrRG

Treffen mehrere Straftaten zusammen, deretwegen jeweils auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt werden muß, so sind aus den Freiheitsstrafen und den Geldstrafen je gesonderte Gesamtstrafen zu bilden.

BGH, Beschl. v. 5. Mai 1970 - 2 StR 163/70 LG Trier

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 163/10 > BESCHLUSS

in.der Strafsache

gegen

den Kaufmann Alfred von B EEE aus

TOD, dort geboren am GE 1934,

wegen Betruges u.a.

a0

80

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 20. Januar 1970 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung |

1.) über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen,

2.) über die Kosten des Rechtsmittels

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte statt zu

Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Gründe§

Die Revision ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sie hat nur insoweit Erfolg, als wegen zweier Fälle der Untreue außer auf eine Gesautfreiheitsstrafe auf zwei Geldstrafen von 100,-- DM und 200,-- DM erkannt worden ist. Insofern sind die durch das Erste Strafrechtsreformgesetz geänderten Vorschriften über die Bildung von Gesamtstrafen zu beachten.

Allerdings kommt § 74 Abs. 2 S. 1 StGB, wonach auch beim Zusammentreffen von zeitiger Freiheitsstrafe mit Geldstrafe grundsätzlich auf eine Gesamtstrafe

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durch Erhöhung der Freiheitsstrafe (§ 75 Abs. 18. 1 StGB)

zu erkennen ist, nur dann in Betracht, wenn sich diese Strafen im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB auf verschiedene Straftaten beziehen. Wo, wie im Falle des § 266 StGB, für ein und dieselbe Tat Freiheitsstrafe und Geldstrafe vorgeschrieben sind, ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 73

Abs. 3 StGB die Geldstrafe stets gesondert neben der Freiheitsstrafe zu verhängen. Diese Sonderung bleibt, wie die Verweisung in § 74 Abs. 3 StGB deutlich macht, auch erhalten, wenn wegen mehrerer Taten jeweils Freiheitsstrafe und Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Regelung des § 74 Abs. 1 StGB, wonach sowohl bei der Verwirkung mehrerer Freiheitsstrafen wie bei der Verwirkung mehrerer Geldstrafen stets auf eine Gesamtstrafe zu erkennen ist, gilt dann gleicherweise für

jede der gesonderten Gruppen, So daß neben die Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Gesamtgelästrafe zu treten hat. Wie zu verfahren ist, wenn eine weitere selbständige Geldstrafe wegen einer anderen Straftat hinzutritt, bleibt offen.

Zur Bildung der Gesamtgeldstrafe ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

willms Kirchhof Müller Baumgarten: Meyer