Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 05.05.1970 – 5 StR 307/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5-StR_307/70 |
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En
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den früheren Kaufmann und jetzigen Chemiearbeiter
Hicke H iD zus ED Kreis Au, | geboren am 1920 in NEE Kreis Amp,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unterschlagung u.a.
Der 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat nach _ Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7.duli 1970 gemäß § 349 Abs.4 und 2 StPO. einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird”
III.
das Urteil des Landgerichts in Aurich von 17.Dezember 1969 aufgehoben, ‚soweit die Strafkammer
1. gegen den Angeklagten eine Gesamtgefängnisstrafe verhängt hat,
2. es unterlassen hat, eine Gesamtgeldstrafe und eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe zu bilden,
3. hinsichtlich sämtlicher gegen den Angeklagten verhängten Ersatzfreiheitsstrafen.
In diesem: Unfang wird die Sache an eine
.andere Strafkammer des Landgerichts. zurück-
verwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Das Berufsverbot bleibt bestehen.
Die. weitergehende Revision wird .als offen- : : sichtlich unbegründet verworfen. .:!
Gr ü nd e
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen 76 ° ‚selbständigen Straftaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe sowie’ zu 70 Einzelgeidstrafen nebst einher entsprechenden
Zahl von Einzelersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Dabei hat sie in 18 auf UA 5,265 näher bezeichneten Fällen nur Einzelgelästrafen nebst Einzelersatzfreiheitsstrafen sowie in 52 Fällen Einzelgeldstrafen nebst Einzelersatzfreiheitsstrafen neben Einzelfreiheitsstrafen verhängt.
Die Entscheidung hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand, weil § 78 StGB a.F. verletzt worden ist und außerdem nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils dem Angeklagten günstige Gesetzesänderungen eingetreten sind, die das Revisionsgericht nach den §§ 2 Abs.2 Satz 2 StGB, 354a StPO zu beachten hat.
Der Tatrichter muß nach. § 74 StGB in dessen seit dem 1.Mai 1970 .geltenden Fassung nunmehr entscheiden, ob die oben erwähnten 18 Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (§ 74 Abs.2 Satz 1 StGB n.F.) oder ob "auf Geldstrafe gesondert" erkannt wird (§ 74 Abs.2 Satz 2 StGB n.P.). Wenn sie in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden, wird der Tatrichter ferner nach § 74 Abs.1 StGB n.F. aus den anderen 52 Einzelgeldstrafen und den ihnen entsprechenden: Einzelersatzfreiheitsstrafen eine Gesamtgeldstrafe, und eine -Gesamtersatzfreiheitsstrafe bilden müssen (vgl. hierzu die für die amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung BGH 2 StR 163/70 vom 5.Mai 1970) .Andernfalls nüssen die 18 Einzelgeldstrafen und die ihnen entsprechenden Einzelersatzfreiheitsstrafen in die zuletzt erwähnten. Gesamtstrafen einbezogen. werden.
Die Ersatzfreiheitsstrafen müssen neu bemessen werden, weil die Gesamtdauer der durch das angefochtene Urteil verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die in § 78 StGB a.rF.
bestimmte Höchstgrenze übersteigt. Bei der Bemessung der neuen Gesamtersatzfreiheitsstrafe ist § 75 Abs.4 StGB n.R. zu beachten.
Sarstedt Schmitt Börker
Herrmann Fleischmann