Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 10.07.1970 – 2 StR 581/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0428 090 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 581/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Weinhändler Reinhold M ED aus HB, dort geboren an. WEB 1935,
wegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 6. März 1969 wird
1. das Verfahren im Falle II 12 der Urteilsgründe gemäß § 154 StPO eingestellt,
2. das Urteil mit Ausnahme der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Bei den aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüchen tritt an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte für schuldig befunden wurde, einem Weinkontrollbeamten vorsätzlich eine unrichtige
Auskunft erteilt zu haben (Fall II 12 der Urteilsgründe). Insoweit entfällt daher die Prüfung des Schuldspruchs.
II. Im übrigen läßt die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Prüfung des Urteils zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe (vorsätzliches Inverkehrbringen verfälschter Lebensmittel in Tateinheit mit vorsätzlichen Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung; fortgesetztes vorsätzliches Inverkehrbringen verfälschter Lebensmittel) keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann mit Rücksicht auf die durch das 1. Strafrechtsreformgesetz geschaffene Rechtslage der Ausspruch über die anderen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
1.) Hinsichtlich der nicht aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche kommt die Anwendung des § 14 StGB nF in Betracht. Die deshalb gebotene Aufhebung führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
2.) Eine Gesamtstrafe hat die Strafkammer, nach der zur Zeit ihrer Entscheidung geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs mit Recht, nur aus den gegen den Angeklagten verhängten Einzelgefängnisstrafen, nicht aber auch aus den zusätzlich verhängten Geldstrafen gebildet. § 74 StGB nF sieht nunmehr die Bildung auch von Gesamtgeldstrafen vor. Für die Entscheidung hierüber wird auf den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 5. Mai 1970 (2 StR 163/70) hingewiesen. Dort ist entschieden, daß dann, wenn mehrere Straftaten zusammentreffen, deretwegen jeweils auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt werden muß, aus
er
den Freiheitsstrafen und den Geldstrafen gesonderte Gesamtstrafen zu bilden sind. Das gleiche gilt beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten, bei denen - wie im Falle des § 11 Abs. 1 LebensmittelG - die Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe zulässig ist, sofern das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
3.) Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe hat den Wegfall der in Nr. I d) bis g) des Urteilsspruchs getroffenen Entscheidungen über Berufsverbot, Einziehung und Veröffentlichung zur Folge. Über das Berufsverbot und die Einziehung ist neu zu entscheiden. Eine Veröffentlichung des Urteils kommt dagegen nicht mehr in Betracht (Art. 30 Nr. 2, 31 Nr. 2 des 1. StrRG).
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