Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 28.04.1970 – 4 StR 89/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 89/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Paul TB aus Cy Tw. dort geboren am WW '>23,
wegen Unzucht mit Kindern
I
JS -2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Oktober 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
‘Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
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Die Verfahrensrüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Zeugin TB als Ehefrau des Angeklagten unbeeidigt geblieben (§ 61 Nr. 2 StPO). Auf eine Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht kam es deshalb nicht an.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch die Annahme, daß der Angeklagte mit beiden Mädchen unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen hat. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Bedenken begegnet lediglich die Verurteilung wegen zwei selbständiger Taten. Nach den Urteilsfeststellungen besteht die Möglichkeit, daß die Unzuchtshandlungen an Heike in Gegenwart von Ines begangen worden sind. Ist das aber der Fall, und davon ist zu Gunsten des Angeklagten auszugehen, liegt nicht gegenüber jedem Mädchen eine selbständige Tat (§ 74 StGB) vor, sondern ist ein Fall der gleichartigen Tateinheit gegeben, also eime Tat im Sinne des : § 73 StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 6, 81, 82; BGH Urteil vom 29. September 1959 - 5 StR 353/59 - bei Schwarz-Dreher 31. Aufl. Bem. 3 Aa vor § 73 StGB).
' Daß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut schützt, ist in diesem Zusammenhang rechtlich belanglos (BGHSt 1, 20, 21).
Von einer neuen Verhandlung ist insoweit keine weitere Aufklärung zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus geändert.
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Über die Strafe für diese eine Tat muß jedoch die Strafkammer neu befinden.
Meyer Börtzler Mayr
Sanders Hürxthal
Na