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BGH Urteil vom 13.04.1970 – 5 StR 382/70

5. Strafsenat

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5_StR_ 382/70

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

wegen gemeinschaftlichen schweren " Raubes u.a,

- 3.

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 8.September 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt

als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann

als beisitzende Richter,

Bundesamwalt Dr EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED 2: ED

für den Angeklagten Rudolf Wggw,

Rechtsanwalt 3 au: un für den Angeklagten Tügue

Rechtsanwalt ED 2: GEB

für den Angeklagten Rofuup als Verteidiger,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der

Angeklagten Rudolf Wege, He una seen

gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 21 .November 1969 werden verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch wie folgt berichtigt geändert und neu gefaßt: ’

-4-

"Die Angeklagte en werden verurteilt

Be N wegen. gemeinschaftl lichen Diebstahls in

zwei Fällen, versuchten gene in nschaftlichen Diebstahls ‘in zwei Fällen, geneilx schaftlicher Erpressung und gemceinschafslisken sohweren Raubcs

zu einer Jugendst czfe von unbestimmter Dauer, deren Mindestma3 zwei Jühre be srägt,.

die Untersuchungshaft wird auf das. Mindestmaß der Jugenistrafe angerechnet;

Hg veeen gneincchaftlichen D Diebstahls, versuchten

gemeinschaftlicien Diebgtah!s in zwei Tällen, gemein-

Lei i schaftiicher "Er; rsssung und gemeinschaft ichen schweren

Raubes. in Tateinkeit rit gefährlicäer Körperver letzung

zu einer Gesamtfreiheits utrale von vier janzen;

SEE vezen zeneinssunftiich ıen Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls und gemein nschaftlichen schweren Raubes |

zu einer Gesamtfreiheitsstirafe. von Gürei Jahren;

Ko esen versuchten gensinschaitlichen Diebstahls und gemeinschaftlichsr Erpressung

zu einer Gesartfreike itsstrafe von eincm Jahr;

Mi wegen vereuchten genemschafstie chen Diebstahls und gemeinschaftiicher Erpressung

zu einer Jugendstrafe von sieten Monaten, Gie durch die Intersuchungshaft ais verbüßt gilt;

-5- Rudolf egen gemeinschaftlichen schweren Raubes

und versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren;

Hugo Wgggp wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

Die Pistole (FN, Kaliber 6,35) nebst sieben Schuß Munition wird eingezogen.

Die Folgen des § 31 StGB treten nicht ein.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens."

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last, die auch die durch die Revision der Staatsanwaltschaft den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Angeklagten Rudolf Vggn, TED ii SD

tragen die Kosten ihrer Revisionen,

-— Von Rechts wegen -

-6-

D

Gründ

A. Revision des Angeklagten Rudolf Weg ‚Die Revision des Angeklagten Rudolf Wege die Verletzung des Verfahrensrechts und.des sachiichen Strafrechts

rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Zu Unrecht meint die Revision, § 184 GVG sei verletzt worden, weil landgerichtsrat R je kommissarische Vernehmung der Zeugen Eheleute Me in ostfriesischem Platt durchgeführt habe. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das ostfriesische Platt zur deutschen Sprache im Sinne der §§ 184, 185 GVG gehört (vgl. hierzu RG Repr 8,160; OLG Oldenburg HRR 1928 Nr. 392)».

Die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsrats Wagner vom 13.April 1970, des Gerichtsassessors Ortmann vom 14.April 1970, des Justizassistenten Detterbeck vom 15.April 1970 und des Gerichtsassessors Hülsebusch vom 17.April 1970 beweisen. zur Überzeugung des Senats, daß Landgerichtsrat ) die. Fragen an die Zeugen Me in hochdeutscher Sprache gestellt, Rechtsanwalt FB (Verteidiger des Angeklagten © 5 die Fragen in ostfriesisches Platt übertragen, ‚die zer ugen Me ‚in ostfriesischem Platt geantwortet haben. und Rechtsanwalt TED ie Antworten in hochdeutscher Sprache wiederholt. hat, Gerichtssprache im Sinne des g 184 GVG war. hiernach bei allen Fragen und Antworten die hochdeutsche Sprache, Dafür. genügt. bei der Vernehmung eines Zeugen, daß, der Richter. in hochdeutscher Sprache fragst und’ ihn le tztlich in hochdeutscher Sprache geantwortet wird.. Bei einer , solchen Vernehmung können alle Beteiligten und, wenn es sich um eine Vernekmung in der .:

-1- Hauptverhandlung handelt, auch alle Zuhörer, Fragen und Antworten verstehen, es sei denn, daß sie die hochdeutsche Sprache nicht beherrschen.

Erfolglos ist auch der Einwand, § 185 GVG sei dadurch verletzt worden, daß Landgerichtsrat ll) den Rechtsanwalt Tom zun "Dolmetscher" bestellt habe, obwohl dieser Verteidiger des Angeklagten Se war und SEE Aurch sein Geständnis den Angeklagten Rudolf WW belastet hatte. Dies kann der Revision im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verteidiger . - auch des Verteidigers des Angeklagten Rudolf WED - geschehen ist. Das beweisen die bereits oben erwähnten dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsrats | und der Gerichtsassessoren Ortmann und Hülsebusch. Die Revision behauptet zudem auch gar nicht, daß Rechtsanwalt Fun das ostfriesische Platt nicht beherrsche und die Fragen und Antworten auch nur teilweise unrichtig übertragen habe.

Il. Sachrüge

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte Rudolf > in Falle 11/ 4 der Urteilsgründe wegen schweren Raubes nach § 251 Abs.1 Nr. 1 StGB verurteilt worden 18t. Die Angeklagten RN und En, die zusammen mit dem - Angeklagten SEE in äie Wohnung der Eheleute Me eindrangen und dort eine Pendeluhr und Geld raubten, führten bei dem Raub Waffen bei sich, und zwar Rom ein Messer, das er gegen die Eheleute Me richtete, und HE eine: Pistole, mit der er den Ehemann Mei üreimal neftig auf den Kopf schlug. Das Urteil stellt im Gegensatz zum Vortrag der Revision nicht nur fest, die Angeklagten Rudolf und Hugo vg die in der Nähe des Tatortes mit einem Pkw warteten, hätten gewußt, daß Rep una HE das Messer una die

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Pistole,. diese als Schlagwerkzeug, benutzen könnten. Es sagt

weiterhin, die Angeklagten Rudolf: und Hugo > denen

‚es hauptsächlich um die Uhr ging, hätten gewußt, daß Ro, unG SCHE e=. außerdem euf Geld abgesehen

. hätten und vor Gewaltanwendung nicht zur ickschrecken würden.

Rudolf und Hugo Vo ]) „ätten ein solches Vorgehen gebilligt

(UA 8.39 und 31). De> insoweit bedingte Vorsatz des Angeklagten

Rudolf WEB be205 sich hiernach auch auf .den Umstand,

daB Roi un: Ei dem Raub Waffen bei sich führten.

Was: die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt,

sind: „unzulässige Angriffe ‚gegen die dem Tatrichter vorbehal-

tene Beweiswürdigung.

Die Verurteilung wegen gemeins chaftlichen schweren Diebstahls im Falle II/5 der Vrteilsgründe ist &) eichfalis frei von Rechtsirrtum: ‚Nur ist. diese. Tat nach § 243 Nr.1 StGB n.F,.nicht mekr als Schwerer Die 'bstahl, sondern ais Diebstahl in einem schweren Falie -zu beurteilen, Dabei ist die Kennzeichnung als schwerer Fall nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGHSt 23,254). Der Senat hat von sich aus den Urteilsspruch entsprechend: beri chtiet,

Die Änderung. des 8 243 StG GB hat für. die Bemessung der insoweit verhängten Einzels trafen keine Bedeutung, weil die Strafkamner ohne Rechtsirrtum mildernde Umstände im Sinne des § 243 Abs.2 StGB a.T, bejant hat. Er bedroht einen schweren Diebstahl, . der unter milcernden Umständen begangen wurde, mit6efängnis, nicht unter drei Monaten. § 243 StGB n.F. bedroht Diebstchl. in, einen schweren Fall. mit Freiheitsst: rare von drei Monaten bis zu ze ehn ‚Jahren.

- „Die gegen: den. Ang ek agten Rudo 2 u für die Taten unter :II/4 und 5. der, Urte ‚ilsgründe verhängte Gesamtetrafe. von-drei Jahren Gefängnis muß gemäß Ars.95 Abs.3 des 1. SbeRd

durch eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer ersetzt werden, Entsprechendes gilt gemäß Art.95 aaO in Verbindung mit § 357 StPO für diejenigen Angeklagten, die mit Gefängnis bestraft worden sind und keine Revision eingelegt haben,

nämlich die Angeklagten Hugo VW. “ci vun: Yin. Der Senat hat den Urteilsspruch auch insoweit berichtigt.

B. Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten HB, die Verletzung

des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) dadurch verletzt, daß sie cs unterlassen habe, im Falle II/4 der Urteilsgründe einen Sachverständigen darüber zu hören, ob der Angeklagte die Körperverletzung des Ehemannes Mei in Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe, Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer den Medizinalrat Dr. Mip:1s psychiatrischen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten HB gehört und in Übereinstimmung mit dem Gutachter die Zurechnungsfähigkeit des Angeklägten für alle Taten bejaht hat (UA S,8). Dabei hat sie berücksichtigt, daß der Angeklagte HD dei der Körperverletzung des Ehemannes MeB "panikartig und überstürzt" handelte (UA S.39). Daß sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit trotzdem verneint hat, ist aus ‚Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die Behauptung, der Tatrichter habe an einen Sachverständigen, den er gehört hat, bestimmte Fragen nicht gestellt, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden.

AN.

.II.' Sachrüge

‘Die Verurteilung des Angeklagten Hl wegen geneinschaftlicher Erpressung im zweiten der Fälle II/2 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Die Angeklagten Ha, Ro, Ko ni, die in die Wohnung der . 15 Jahre alten Frau Sch einzeärungen waren, um -Gelä zu stehlen, entschlossen sich nach erfolglosem Diebstahlsversuch, Frau Sch» zu wecken, um Geld von ihr zu verlangen. Das Urteil stellt fest, daß einer der Angeklagten, nachdem Frau Sch zeweckt worden war, in drohendem Ton zu ihr sagte: "Gib uns Geld, Oma, dann gehen wir weg", daß man ihr zu verstehen gab, anderenfalls werde man ihre Wohnung weiter durchwühlen, und daß Frau Sch aus Angst vor den Angeklagten und zur Verhinderung der Verwüstung ihrer Wohnung Ro ©in Kouvert wit 150 DM gab. Das rechtfertigt die Auffassung, daß die Angeklagten Frau Sch iurch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Hingabe des Geldes genötigt haben. Was die Revision hiergegen vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Beurteilung der 5 Taten des Angeklagten HWw :is 5. selbständige Straftaten ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, daß die Taten oder einzelne von ihnen auf einem Gesamtvorsatz - beruhten, wie ihn der Begriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt (vgl. hierzu BGHSt 1 ‚3135 12; 155; 15,271; 16, 128; 19,325). TE

Die gegen den. Strafausspruch gerichteten Binwenäungen sind offensichtlich unbegründet. i

| Auch sonst 1äßt die Verurteilung ‚des: Angeklagten Hg keinen sachlichrechtlichen Mängel erkennen. Jedoch muß aus.

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- 11,

den bereits oben zur Revision des Angeklagten Rudolf oo ) dargelegten Gründen im Urteilsspruch bei der Verurteilung wegen "gemeinschaftlichen schweren Diebstahls" und wegen "versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in

zwei Fällen" jeweils das Wort "schweren" wegfallen. Außerdem müssen die Worte "Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis" durch die Worte "Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren", ersetzt werden.

'C, Revision des. Angeklagten Sg»

Die Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts.und - des. sachlichen Strafrechts rügt,; hat keinen Erfolg. .

I. Verfahrensrüge .

Die Aufklärungsrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig: (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

..

II. . Sachrüge . . . .

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei,

Die gegen den Strafausspruch gerichteten Revisions- . _ einwendungen gehen fehl. Das Urteil stellt zum Fall. II/4 der Urteilsgründe (gemeinschäftlicher schwerer Raub) nicht nur: fest, daß der Angeklagte SW sowie die Angeklagten - Ro, m, Rudolf Vi und Huso VW vor der Tat zunächst zur Wohnung Scholz fuhren, weil Sp dort | einen-Dietrich, Strumpfmasken und. eine Spielzeugpistole holen wollte. Die Feststellungen :auf UA: S,25 ergeben klar, _ daß Sp diese Sachen auch holte. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, ‘daß die Strafkammer als strafschärfenden Umstand berücksichtigt hat, SW have die

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Strumpfmasken und die Plastikpistole bereitgehalten (UA 5.45). Die Strafkammer. hat die Körperverletzung des Ehemannes Me durch den ‚Angeklagten HE Gen Angeklagten EB nicht zur Last gelegt. Sie hat ihm im Gegenteil als, strefmildernd zugerechnet, daß er sich nach der Exzeßtat' des ‚Angeklagten FEenint hat, Meints zu beruhigen und. ihm zu heifen. Was die Revision zum Strafausspruch sonst noch vorträgt, erschöpft sich in dem Versuch der Verteidigung, die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen. Das ist

im Revisions verfahren nicht zulässig.

Jedoch muß auch bei der Verurteilung des Angeklagten SEE cgen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls das Wort "schweren" gestrichen werden. ‚Die. Worte "Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis" müssen durch die Worte ‚"Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren" ‚ersetzt werden. on

D. Revision der Staatsinwaltschaft.

Die Revision der Stantsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ‚ebenfalls unbegründet.

Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel nicht vertritt, hat hierzu ausgeführt:

"4, .) Soweit die Revision beanstandet, daß im Falle 2 nicht geprüft worden ist, ob eine räuberische Erpressung vorliegt, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen. Nach UA S,18 haben die Täter die Zeugin Schu weder geschlagen noch mit. ‚dem Messer. bedroht, ‚also keine ‚Gewalt gegen eine Person und auch keine Drohungen nit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angewendet. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt ‚bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß sie

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schon durch ihr vereintes Auftreten bei der Zeugin den Eindruck hervorrufen wollten, sie befinde sich in

einer Gefahr für Leib oder Leben, Daß die Witwe Schi

vor den nächtlichen. Eindringlingen Angst um ihr Leben

oder um ihre Gesundheit gehabt hat, wäre nur dann von

‚Bedeutung, wenn dies. von dem Vorsatz der Angeklagten

. umfaßt. gewesen wäre, Dafür sind aber, wie dargelegt,

2.)

hinreichende Anhaltspunkte nicht festgestellt.

Es ist an sich richtig, daß die. Frage, ob eine bedingte Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, erst nach Bildung der Gesamtstrafe zu prüfen ist (Schönke-Schröder 14.Aufl. Rdz. 14, Nachtrag Räz. 10 zu § 23;

zum neuen Recht siehe. § 77 Abs.1 StGB). Entgegen der Auffassung der Revision. ist aber mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkamner. aus ihrer irrigen Rechts-- auffassung heraus 'Einzelstrafen von 1 Jahr Gefängnis und darunter deshalb ausgeworfen hat, weil sie glaubte, dann unter Umständen einzelne Strafen zur Bewährung aussetzen zu können. Deni widerspricht es, daß sie ausweislich der Urteilsgründe zunächst die Höhe der.

Strafen festgesetzt und es sodann abgelehnt hat, ihre. Vollstreckung, auch soweit sie nicht mehr als 1 Jahr Gefängnis betrugen, . zur Bewährung auszusetzen. Ein Rechtsfehler zu Gunsten. der. Angeklagten. würde nur. denn. vorliegen, wenn sie die Vollstreckung einer Einzelstrafe von nicht mehr ‚als einem Jahr tatsächlich ausgesetzt. hätte.

Die Anrechnung der von dem. Angeklagten Be erlittenen Untersuchungshaft. ist gleichfalls. nicht zu

beanstanden. Ob eine ‚Untersuchungshaft sich bereits

erzicherisch günstig ausgewirkt hat, obliegt. in erster

. „Linie der Entscheidung des Tatrichters. Nähere. Aus-

u führungen darüber im Urteil sind in der Regel entbehrlich.

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Die Eintätowierung der 'Knastträne' brauchte, zumal

angesichts der positiven Beurteilung des Angeklagten in ‚der Untersuchungshaftanstalt, nicht gegen eine günstige ‚Auswirkung der Untersuchungshaft zu spfechen.

4.) Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Benutzung. eines PKW zum Aufsuchen und Verlassen des Tatortes einer strafbaren Handlung ein Anzeichen für die Ungeeignetheit zum Führen ‚von Kraftfahrzeugen sein kann. Diese ergibt ‚sich daraus aber nicht zwingend, Wenn die Strafkammer berücksichtigt hat, daß die Benutzung der Kraftfahrzeuge in der Tat keinen besonders engen Zusammenhang mit den Straftaten aufwies (anders wäre es etwa bei der Benutzung: ei Ines Kraftwagens zur Verübung einer Notzucht), 'so ist dies kein Rechtsfehler, Zweifel. an der Ungeeignetheit des Täters wirken sich zu ‚dessen ‚Funsten aus,

5.) Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, die Erwägungen bei der Zumessung der Strafe gegen den Angeklagten Hugo VW seien fehlerhaft. Die Stzafkamner hat nicht gefolgert, dieser Angeklagte habe den geringsten Tatbeitrag geleistet, wie die Revision meint, sondern hat berücksichtigt, daß seine Tatenergie im Falle 4 die . geringste von allen Mittätern war. Das hat sie insbesondere daraus geschlossen, daß der Angeklagte Hugo ) große Angst hatte und sehr aufgeregt war. Darin liegt kein rechtlicher Fehler. Im übrigen ergibt Sich aus dem Urteil, daß die im Falle 4 gegen ihn verhängte Strafe von 2 Jahren Gefängnis nicht sehr erheblich niedriger ist dls die gegen den Angeklagten RudolT We Susgesprochene Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten."

Der. Senat tritt dem bei.

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' Da: das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen alle Angeklagten gerichtet ist und auf ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel das Urteil nach § 301 StPpo auch zu Gunsten der Angeklagten geändert werden kann, hat der Senat das Urteil, soweit die Angeklagten Ro. Ko, ini Hugo ge wesen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen schweren ‚Diebstahls oder Beihilfe zu versuchtem gemeinschaftlichen schweren Diebstahl verurteilt worden sind, dahin geändert, daß im Urteilsspruch das Wort "schweren" jeweils wegfällt.

Bei der neuen Fassung des Urteilsspruchs hat der Senat beachtet, daß die Anrechnung der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist.

Schmidt Siemer Schmitt

Herrmann Fleischmann