Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 18.02.1970 – 2 StR 580/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2?
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 580/69 ' URTEIL
A8ı
in der Strafsache
gegen
den Friseur Helmut H GE zu: vo, geboren am GE :930 in Km, zur Zeit in dieser s
ache in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1970, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEB aus N
als Verteidiger, Justizangestellter gg» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 18. März 1969
1.) im Fall ID im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist, 2.) mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall Silvia CE, soweit der Angeklagte (Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, Entführung nach § 237 StGB aF, Unzucht mit einen Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen a) Entführung wider willen in Tateinheit mit versuchter Notzucht, b) Entführung einer minderjährigen Frau mit ihrem Willen, ce) Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen und d) Hausfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm diebürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, außerdem einen Sperrhaken eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.
I. Das Urteil 1äßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte im Fall Stadtkrankenhaus Wie wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB) und im Fall Silvia Clip wegen an 15. September 1968 begangener Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist. In den übrigen Fällen kann dagegen der Schuldspruch keinen Bestand haben.
1.) Nach den Feststellungen veranlaüte der Angeklagte im Februar oder März 1968 unter einem Vorwand die jetzige Zeugin Edith IWW, mit ihm ein Gartenhäuschen aufzusuchen. Dort verschloß er die Tür und versuchte ohne Erfolg, die sich zur Wehr setzende Frau zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bewegen. Die Strafkammer hat ihn wegen Entführung einer Frau wider ihren Willen in Tateinheit nit versuchter Notzucht verurteilt. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.
a) Der durch das 1. Strafrechtsreformgesetz in § 237 StGB neu gefaßte Tatbestand der Entführung wider willen setzt ebenso wie § 236 StGB af voraus, daß der Täter
die Frau an einen Ort bringt, wo sie für einen nicht unerheblichen Zeitraum seinem ungehemmten Einfluß - "hilflos" - preisgegeben ist (BGHSt 22, 178; vgl. Dreher, StGB, 31. Aufl., § 237 Anm. 2); insoweit ist durch die Neufassung des Gesetzes keine Änderung eingetreten. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist diese Voraussetzung nicht erfüllt: Das Gartenhäuschen befand sich in einer bewohnten Gegend und nahe einer geöffneten Tankstelle (UA S. 13, 15); danach ist zumindest nicht auszuschließen und muß deshalb zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß Edith Ip die Möglichkeit hatte, durch ständiges Schreien in der Nähe wohnende Personen auf ihre Lage aufmerksam zu machen. Damit scheidet Entführung im Sinne des § 237 StGB nF aus.
b) Die Strafkammer erörtert des weiteren nicht, ob der Angeklagte vom Versuch der Notzucht unter den Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten ist. Nach den Feststellungen war dies der Fall. Zwar ist im Urteil (UA S. 15) ausgeführt, daß der Angeklagte sein Vorhaben, mit der Frau geschlechtlich zu verkehren, aufgab, als er erkannte, "daß er den Widerstand der Zeugin nicht zu brechen vermochte". Dies besagt jedoch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur, daß er von der Frau abließ, weil er die Überzeugung gewonnen hatte, mit den bisher angewandten Mitteln sein Ziel nicht erreichen zu können. Er war indessen unter den im Gartenhaus herrschenden Verhältnissen nicht gehindert, gegen die Frau auch noch andere, nachdrück“ lichere und möglicherweise gefährlichere Mittel anzuwenden. Darauf hat er, ohne durch äußere Umstände gezwungen zu seibı verzichtet. Die auf S. 15 UA mitgeteilte Äußerung der Zeugin ID, sie halte es "für möglich, das der Angeklagte ein
mal kurz in ihre Scheide eingedrungen" sei, macht deutlich, daß es nicht einmal mehr besonders schwerwiegender Einwirkungen auf die Frau bedurft hätte, um sie endgültig zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen.
Der Rücktritt hat zur Folge, daß der Versuch der Notzucht straflos bleibt. Der Angeklagte ist Jedoch wegen vollendeter Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verurteilen. Deren Merkmale sind im Urteil zur äußeren wie zur inneren Tatseite bedenkenfrei festgestellt.
c) Der Senat hat den Schuldspruch gemäß den vorstehenden Ausführungen geändert.
2.) In der Nacht vom 18. zum 19. September 1968 drang der Angeklagte mit Hilfe eines Sperrhakens in die Wohnung der mit ihn bekannten, zu dieser Zeit abwesenden Eheleute CE ein, weckte die dort in ihren Bett schlafende 13jährige Tochter Silvia GEM und veranlaßte sie mit dem Versprechen, sie zu ihren Eltern in eine Bar zu bringen, sich anzukleiden und mit ihm zu gehen. Einem vorgefaßten Plan folgend begab er sich dam mit dem Mädchen in einen Neubau und versuchte dort, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Da dies nicht gelang, legte er sich auf das Kind und befriedigte sich mit der Hand. Dann führte er Silvia in die Nähe ihrer elterlichen Wohnung zurück.
Soweit die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten Hausfriedensbruch und Unzucht mit einem Kind (nicht, wie im Urteil gesagt wird, einer "Minderjährigen") nach den §§ 123, 176 Abs. I Nr. 3 SiGcB sieht, ist dies rechtlich nichl zu beanstanden. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung der Kammer, dni sich der Angeklagte auch der InL führung einer
Minderjährigen mit deren Willen nach § 237 StGB aF
( = § 236 StGB nF) schuldig gemacht habe. Dabei kann unerörtert bleiben, ob das Mädchen, als es mit dem Angeklagten ging, auch in die von diesem beabsichtigte Unzucht einwilligte (BGHSt 1, 199, 201). Der Tatbestand der Entführung mit Willen ist jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil das Merkmal des "Entführens" im Sinne des § 236 StGB nF (ebenso wie des § 237 StGB aF) voraussetzt, daß die Minderjährige der Einflußnahme des Sorgeberechtigten für eine gewisse Dauer entzogen wird (vgl. IK, 8. Aufl., § 237 Anm. II 2), der Angeklagte aber das Mädchen von vornherein nur für kurze Zeit wegführen wollte und weggeführt hat.
Der Schuldspruch wegen Entführung mit Willen der Entführten kann danach nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte kann sich jedoch, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, der Kindesentführung in einem besonders schweren Fall (§ 235 Abs. 2 S. 2 StGB nF) schuldig gemacht haben, weil er Silvia C@WWWWP nit List, nämlich dem Versprechen, sie zu ihren Eltern zu führen, und in der Absicht, sie zur Unzucht zu bringen, aus der elterlichen Wohnung gelookt hat. Das ist im einzelnen in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen. Hierfür wird darauf hingewiesen, daß das Merkmal der Entziehung im Sinne des § 235 StGB anders als | das Merkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB nF auch | dann verwirkliht sein kann, wenn der Minderjährige der Obhut des Sorgeberechtigten nur für eine geringe Zeitdauer entzogen wird (BGHSt 16, 58, 61). Dabei kommt es regelmä-Big auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Alter des Minderjährigen an. Bei einem 13jährigen Mädchen, das in der Nacht aus ihrem Bett und dann aus der elterlichen Wohnung gelockt wird, wird die Entziehung im Sinne des § 235 StGB nur bei Vorliegen besonderer Gründe verneint’ werden können.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Entführung mit Willen der Entführten hat, da es sich bei 'den gesanmten Vorfällen in der Nacht vom 18. zum 19.September 1968 um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt und deshalb neue Feststellungen für alle Einzelhandlungen Bedeutung haben können, auch die Aufhebung der - an sich nicht zu beanstandenden - Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Unzucht mit einem Kind zur Folge. Darüber ist neu zu entscheiden.
II. Der Strafausspruch ist nicht nur hinsichtlich der oben unter I 1.) und 2.) erörterten Handlungen des Angeklagten, sondern im ganzen aufzuheben, da die Einzelstrafen in den im Schuldspruch nicht aufgehobenen Fällen von den übrigen Einzelstrafen beeinflußt sein können. Damit entfällt auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Baldus Kirchhof Bundesrichter Henning ist erkrankt und des-
halb verhindert zu unterschreiben
Baldus
Müller Baumgarten