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BGH Urteil vom 11.02.1970 – 2 StR 600/69

2. Strafsenat

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ZN

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 600/69 URTEIL ME,

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Gerhard Heinrich 5 UEEEEEEEEEEED aus HB dort geboren am GE : >25,

wegen räuberischer Erpressung

21

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller - Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird

1, das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Juli 1969 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 316 a StGB wegfällt,

2. die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Nach den Feststellungen der Strafkamner wurde der Angeklagte, der den Zugwagen seines Lastzuges abends in einem KM Dirnenviertel geparkt hatte, mit einer Prostituierten darüber einig, mit dieser gegen Zahlung von 100 DM in der Schlafkoje des Lastwagens geschlechtlich zu verkehren. Er hatte dabei von vornherein die Absicht, der Dirne das Geld nach Vollzug des Verkehrs wieder abzunehmen. Nachdem er den geforderten Betrag gezahlt, auf Vorschlag der Dirne zu einem etwas außerhalb gelegenen Parkplatz gefahren war und dort den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, veranlaßte er sein Opfer durch die Drohung, ihm sonst mit einem zweifach aufgebogenen Eisenstab das Gesicht zu zerkratzen, dazu, das Geld wieder herauszugeben. Nach dem Aussteigen aus dem Lastwagen konnte die Dirne die Nummer des Lastwagens ablesen und beobachten, wie der Angeklagte den Parkplatz stadtauswärts verließ.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Autostraßenraub (§ 316 a StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Von der Verhängung der sich aus § 316 a SteB ergebenden Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus hat es unter Berufung auf Art. 3 MRK abgesehen und auf die sich aus § 250 Abs. 2 StGB ergebende Mindeststrafe erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt im wesentlichen erfolglos.

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Die auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge geht fehl; sie beschränkt sich auf einen im Revisionsverfahren unbeachtlichen Angriff gegen eine Feststellung des angefochtenen Urteils.

Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dagegen kann die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 316 a StGB nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Angeklagte habe den Angriff auf die in seinem Lastwagen mitfahrende Dirne "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" unternommen. Dem Angeklagten kam es im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen auf die Benutzung des Kraftwagens in erster Linie wegen der besonderen Einrichtung, nämlich der Ausstattung mit einer Schlafkoje an, die es ihm ermöglichte, ungestört und ohne besonderen Kostenaufwand für eine Unterkunft zu dem gewünschten Geschlechtsverkehr zu kommen, dann aber auch seinem Vorhaben der Beraubung der Dirne dienen konnte, da diese ihm in dem allseitig umschlossenen engen Raum hilflos ausgeliefert war. Darin lag jedoch keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Diese kann immer nur dann gegeben sein, wenn der Täter die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und eine dadurch geschaffene erhöhte Gefahrenlage zur Förderung seines räuberischen Angritfs einsetzt (BGHSt 5, 280; 6, 82). Die bloße Aussicht, von dem näher an der Peripherie der Stadt gelegenen Platz mit dem Lkw nach begangener Tat leichter unerkannt zu entkommen, konnte insofern nicht genügen (BGHSt 22, 114)»

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Überdies enthält das angefochtene Urteil nicht einmal hierzu eine sichere Feststellung. Die Tatsache, daß die Dirne sich die Nummer des Lastwagens notieren konnte, läßt im Gegenteil erkennen, daß der Angeklagte mit dem Einschalten der Beleuchtung ein wesentliches Hilfsmittel, unerkannt unter Einsatz der besonderen Möglichkeiten der Benutzung eines Kraftwagens zu entkommen, außer acht ließ.

Da das Landgericht auf die sich allein aus der Anwendung des § 250 StGB ergebende Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt hat, braucht der Senat nur den Schuldspruch zu ändern. Ein Eingehen auf die vom Landgericht für die Nichtbeachtung der Mindeststrafe aus § 316 a StGB angeführten Gründe, die der Senat nicht billigen könnte, erübrigt sich unter diesen Umständen.

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Im übrigen nötigt die durch Art. 106 1. StrRG eingetretene Neufassung des § 23 StGB dazu, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung an den Tatrichter zurückzu-

verweisen.

Baldus willms Henning

Müller Baumgarten