Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 10.02.1970 – 5 StR 677/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Diebstahls
.- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt - Bu als Vorsitzender, . Bundesrichter Siemer- ‚. Bundesrichter Schmitt .. Bundesrichter Herrmann . Bundesrichter Fleischmann --a18-. beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB - .als Vertreter der - Bundesanwabtschaft,
‚ Justizhauptsekretär ED
- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:
. Die Revisionen des. Angeklagten De undseiner Eltern Helmut. und Maria Din
CME, EEE und Ges Angeklagten
SlB:sesen das Urteil des Landgerichts in’ Osnabrück vom 18.September 1969 werden verworfen, jedoch wird der Schuldspruch im Falle 3m der Urteilsgründe (UA S.37) gegen den: Angeklagten Bund den Mitangeklagten
. Karl-Heinz Si dahin geändert, daß die genannten Angeklagten in diesem Falle wegen ver su c'hte.n Diebstahls verurteilt werden.
‚Jeder ‚Beschwerdeführer hat die Kosteri seines Rechtsmittels zu tragen...
— Von Rechts wegen -
.- 3.-
Gründe A. Die Revisionen des Angeklagten Tg und seiner Eltern sind unbegründet. .
Die allgemeine Prüfung des Urteils, saweit es den Angeklagten De betrifft, ergi>t ‚Bedenken nur im Hinplick auf die Verurteilung wegen vollendeten 'Diebstahls im Falle 3m der Urteilsgründe..Sie wird von: den Feststellungen nicht getragen. Danach haben der Angeklagte DB unä der Mitangeklagte Karl-Heinz Si vorn den Fahrrad des Oberlokomotivführers. FEED dessen Aktentasche weggenommen. Sie haben den Inhalt der Aktentasche daraufhin geprüft, ob sie etwas gebrauchen konnten. Das war nicht der Fall. Sie warfen deshalb die Aktentasche weg. 0
Danach war der Diebstahl nicht vollendet. Denn den wirtschaftlichen Wert der Tasche und des für sie unbrauchbaren -Inhalts wollten die Angeklagten Tgp und Karl-Heinz Sic nicht einmal vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben (vgl. BGH 2 StR 132/67 vom 31.Januar 1968-bei Dallinger MDR 1968; 572 zu § 43 StGB). Diese Gegenstände kamen daher als Objekt der Zueignung nicht in Betracht (vgl. BEH GA 1962,144,145: und 5 StR 412/68 vom 28.Januar.1969). Damit durften die. Angeklagten De» und SicB in Falle 5m nur wegen. versuchten, nicht wegen vollendeten Diebstahls verurteilt werden.
Der Fehler kann in entsprechender Anwendung des §§ 354 Abs.1 .StPO durch Änderung des Schuldspruchs behoben werden, und zwar nicht nur im Hinblick auf den. Beschwerdeführer Dgggp, sondern gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten Karl-Heinz Sig. der keine Revision eingelegt hat. Die gegen beide Angeklagte verhängten Einzelstrafen werden in ihrer Höhe durch die Änderung des Schuldspruchs im Falle 3m nicht berührt.
Sie bleiben daher bestehen. -A-
- 4 -.
Die von der Revision gerügte Verhängung. einer ‚Jugend-Strafe gegen den Angeklagten Dit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hat: die Voraussetzungen des, § 17 Abs.2 JGG einwandfrei dargetan und hierbei insbesondere mit Recht berücksichtigt, daß der Angeklagte sich durch die Verurteilung vom 11.April 1968 wegen _ mehrerer Diebstähle und die bevorstehende Verbüßung des Dauerarrestes nicht von weiteren Diebestaten.hat abhalten lassen. Was die Revision über die Entwicklung des Angeklagten nach Verbüßung des Dauerarrestes vorbringt, findet jedenfalls in den Urteilsgründen zum Teil keine Stütze und kann daher nicht berücksichtigt werden. Daß (im Falle 6a) der Angeklägte einen Teil des. Schadens wiedergutgemacht hat, ist’ richtig.. Es spielt aber gegenüber den in den Vorstrafen zum Ausdruck kommenden schädlichen Neigungen keine 'entscheidende ‚Rolle.
B. Die Revision des Angeklagten SS >=: ebenfalls keinen Erfolg.
Die Jugendkammer hat zunächst geprüft, ob dem Angeklagten nach allen Tatumständen in freier Beweiswürdigung nachgewiesen werden könne, daß er die strafbare Herkunft des Kofferradios gekannt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Da sich dieser Schluß nicht gewiß ziehen ließ, hat die Jugenikammer alsdann geprüft, ob Umstände vorhanden waren, die dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdringen mußten. Dieses Verfahren der Jugendkammer ist nicht zu beanstanden (vgl. Jagusch in LK 8.Aufl. StGB § 259 Anm.5b).
Das Landgericht hat dann die Umstände festgestellt, die in der Revisionsbegründung richtig aufgeführt worden sind. Sie waren als Grundlage für die Anwendung der "Beweisregel" des § 259 StGB verwertbar, nach der kraft Gesetzes vermutet wird, daß der_jenige, der annehmen mußte, auch angenommen hat. Denn die Jugendkammer hat in diesem
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Zusammenhang weder Umstände verwendet, die erst nach der Tat liegen, 'noch eigene Handlungen des Angeklagten (vgl. hierzu RGSt 55,204,206 und BGH IM StGB § 259 Nr.19):
Hieraus erhellt, daß die von der Revision gerügten Widersprüche nicht bestehen. Wenn nicht festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte gewuß® oder doch damit gerechnet hatte, daß das Gerät aus einer strafbaren Handlung stammte, so konnte dennoch zulässigerweise aus den Umständen der Schluß auf einen direkten Vorsatz gezogen
werden.
Im übrigen ist - wie der Generalbundesanwalt zutref-
fenä ausgeführt nat - richtig, daß die Beweisregel des § 259° StGB nur eine widerlegbare Vermutung schafft: (1 StR 546/62 vom 19.Februar 1963). Die Jugendkammer .:hat aber diese Vermutung gerade nicht als widerlegt angesehen, denn sie geht davon aus, daß dem Angeklagten nur nicht zu beweisen sei, daß ihm Si von der Herkunft des Geräts erzählt habe.
Sarstedt Siemer Schmitt
| Herrmann Fleischmann