Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 28.01.1969 – 5 StR 412/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
10. 11.
12.
wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.
-3-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 28.Januar 1969 einstimmig beschlossen:
I. 1. Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom
25. Juli 1967 wird a) auf die Revision des Angeklagten Ci; soweit es
ihn betrifft, N vers ‚ soweit es
b) auf die Revisionen der Angeklagten S ‚o und lese geklagten und den Mitangeklagten EEE» i Falle 15 (UA S.78 ff) verurteilt, erner in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten einschließlich des gegen den
Angekl seven ARD angeordneten Maßregelaussprüchs 42m,n StGB) . .
mit den dazugehörigen Feststellungen nach $: 349 Abs.4 StPO aufgehoben. u
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
DO, >. Sum. SHE: Ep werden gemäs
dem Antrage des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
II.
1. Die Revisionen der Angeklagten Bw Tim» TOD Tri un: LEE verien gemäß dem Antrage des
Generalbundesanwalts nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. -A-
fı
-4-
2. Den Angeklagten Ei Feiilwund Liedtke wird die nach dem 25.Juli 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.. |
Gründe§
Die Verurteilung der Angeklagten G@p, Tim. rom, SCEEED, OB una VE wegen vollenäeten Raubes im Falle 15 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach waren die Angeklagten nur auf das Geld des Zeugen Pol aus, das er kurz vor dem Angriff noch in seiner Brieftasche hatte. Die Angeklagten nahmen ihm die Brieftasche mit Gewalt ab, weil sie darin seine Barschaft vermuteten, legten sie Jedoch gleich anschließend auf eine Bank, weil sie kein Geld mehr enthielt. Diese Feststellungen legen nahe, daß der Raub fehlgeschlagen war, weil die (leere) Brieftasche als Objekt der Zueignung nicht in Betracht kam (vgl. BGH GA 1962, 144,145).
Das Urteil war daher, soweit es den Angeklagten CWBretrifft, in vollem Umfange, soweit es die übrigen fünf Angeklagten betrifft,im Falle 15 der Urteilsgründe im Schuldspruch aufzuheben. Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung wegen vollendeten Raubes die Höhe der übrigen Strafen beeinflußt hat, mußten alle Strafaussprüche gegen diese Angeklagten aufgehoben werden. Damit entfallen auch die Gesamtstrafen,
..Das Urteil erstreckt sich auf den Mitangeklagten TEE, der ebenfalls im Falle 15: wegen vollendeten Raubes verurteilt worden ist. Es mußte daher nach “ § 357 StPO insoweit und im Strafausspruch auch gegen diesen Angeklagten aufgehoben werden.
Sarstedt Schmidt Siener
Börker Herrmann