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BGH Entscheidung vom 01.10.1962 – 1 StR 546/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_543_548/62 2168 054 In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schrotthändler Adolf IJgp cu: DEEEEW/ Saar, geboren en ED 1905 in u, zur Zeit in anderer

Sache in Strafhaft,

wegen Hehlerei im Rückfall

- Sachbezeichnung: gegen H@B u.a. -

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 19. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EIID als Vertreter der Bundesanwaltscha

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 1962, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das für Dudweiler zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe;zs

wenn Arm mnn. mn zn, Dann tet, de Adenau Dani re me

I. Der Angeklagte J@® ist vom Landgericht wegen Rückfallhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Honaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung konnte mit Rücksicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht bewilligt werden.

Gegen seine Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten Jg nit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte Jg. mehrfach wegen Hehlerei unä wegen Vergehens gegen das Unedl.let.-Ges. verurtcilt worden, und zwar 1951 zu Zuchthaus, Auch wurde damals ein dreijähriges Berufsverbot gegen ihn als Schrotthändler verhängt. Seit 1961 betätigt sich Jg erneut im Schrotthandel.. Im Juli unä September 1961 kaufte er von Sjegfried PB einem der Monteure, die von der AEG mit dem Abbau einer Fernsprechleitung beauftragt waren, Kupfer-Abfallstücke an, die aus der Demontage stammten und von Hg gesammelt worden waren. Im ersten Fall waren es 12, beim zweiten Mal 30 kg. In beiden Fällen sagte Hp zu Jg - der Wahrheit zuwider - diese Kupferreste dürften die Monteure sammeln und für sich verkaufen. In Wirklichkeit war von der AEG die Mitnahme jedweden Matcrials verboten, und die Leute waren anschließenä von dem zuständigen Obermonteur noch diesbezüglich besonders verwarnt worden. -— MB zahlte an Hg ien üblichen Schrottpreis von ?,4o DM pro Kilo. Er trug jedesmzl Hg als Veräußerer in das von ihm zu führende Buch ein.

Das Landgericht hat Hggpwegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers

Elan,

IP Hesründet die Strafkemmer dahin:

"Der Angeklagte JB hat das mittels einer strafbaren Handlung erlangte Kupfer seines Vorteils wegen angekauft. Durch den Weiterverkauf hat er einen Gewinn erzielt. Den Umständen nach hätte er annehmen müssen, daß das Kupfer mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, Ihm war die Herkunft des Kupfers bekannt, Er wußte auch, daß das Kupfer nicht dem Angeklagten Hg gehörte. Als Schrotthändler, der viele Jahre hindurch in diesen Gewerbe tätig war, war er sich auch darüber im Klaren, daß es keine Seltenheit ist, daß auf Baustellen anfallendes Altmetall von den dort Beschäftigten unerlaubterweise mitgenommen und verkauft wird, Ihn war ferner bekannt, daß außer dem Angeklagten H

noch eine Anzahl weiterer Monteure bei den Arbeiten zur Erneuerung des Ortsnetzes in Dudweiler eingesetzt waren. Von keinem der anderen Monteure war ihm von der Baustelle herrührendes Altmetall zum Kauf angeboten worden. All dies hätte ihm die Überzeugung aufädrängen müssen, daß der Angeklagte H das ihm verkaufte Xupfer unerlaubterweise von der Baustelle mitgenommen hat. Er hätte davon ausgehen müssen, daß, wenn die liitnahme von Kupferresten erlaubt ist, auch die übrigen Monteure eine solch günstige Gelegenheit zur Erzielung von Nebeneinnahmen nicht ungenutzt gelassen hätten. In diesem Falle hätte es nahe gelegen, daß ihm auch von den anderen Monteuren, zumindest von solchen, mit denen er näher ala mit dem Angeklagten Hg bekanntgeworden war, von der Baustelle herrührendes Kupfer verkauft worden wäre" (S. 6, 7 UA). - Ferner legt das Landgericht die Voraussetzungen der Rückfallhehlerei dar.

III. Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Strafkammer lassen erkennen, daß diese zum Nachweis der inneren Tatseite des § 259 Abs. 1 StGB bezüglich der Überzeugung des Angeklagten vom strafbaren Vorerwerb der Kupfer-Ablallstücke die sogenannte Beweisregel angewendet hat (vgl. dazu: RGSt 55, 204 ff; RG HRR 1942 Nr. 290 und für das künftige Recht: E 1962 S. 457). Die vom Tatrichter angeführten Umstände mochten nun zwar an und für sich geeignet gewesen sein, dem Angeklagten die Überzeugung von der strufbaren Herkunft der Kupferstücke aufzudrängen. Dies konnte aber nur gelten, wenn sich nicht aus anderen Tat-

sachen die Gutgläubigkeit des Angeklagten ergab. Denn die Beweisregel des § 259 StGB schafft nur eine widerlegbare Vermutung (RG JW 1930, 2965, 2966 Nr. 34; Börker, Dt. Richter-Zeitung 1956 S. 11 Nr. 1).

Es fällt nun auf, daß das Landgericht bei seinen erwähnten Darlegungen mit keinem Wort auf die jeweiligen Erklärungen des Verkäufers HP eingeht, ebensowenig darauf, daß der Angeklagte den üblichen Schrottpreis zahlte und die vorgeschriebenen Eintragungen machte (S. 4, 5 UA). Möglicherweise hat das Lanägericht angenommen, der Auseinandersetzung mit diesen, gegebenenfalls für Gutgläubigkeit des Angeklagten sprechenden Umständen dadurch enthoben zu sein, daß es - statt unmittelbaren oder bedingten Vorsatz festzustellen - die Beweisregel anwendete. Dies wäre jedoch rechtsirrig.

Es kann salleräings auch sein,äaß die Strafkanmer meinte, die vorstenenä erwähnten Tatsachen seien gegenüber den

5. 6, 7 UVA für den Vermutungstatbestand angeführten Umständen ohne Gewicht, J habe nur deshalb den üblichen Preis bewilligt und die Eintragungen vorgenommen, um sich damit später gegebenenfalls entlasten zu können oder dergleichen mehr. Ob das Landgericht solche Erwägungen angestellt hat, 1äßt sich angesichts des Schweigens der Urteilsgründe (auf S.6,7 UA) von hier aus nicht sagen. Das Revisionsgericht kann derartige Schlüsse nicht ziehen (§§ 261, 337 StPO). Zudem ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum scr Angeklagte durch den wenig Gewinn versprechenden Ankauf dieser verhältnismäßig geringen Metallmengen erneut seine wirtschaftliche Existenz bewußt aufs Spiel gesetzt haben sollte.

Nach alledem ist gegenüber dem Angeklagten Jg iie innere Tatseite der Hehlerei hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs einstweilen nicht einwandfrei nachgewiesen.

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Hiernach muß das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Die Sache war insoweit gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das für Dudweiler zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen, Dieses hat Gelegenheit, das tatsächliche Vorbringen der Revision mit zu würdigen und gegebenenfalls zu prüfen, ob sich der Angeklagte in einem der Fälle oder in beiden Fälle etwa der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 des Unedl.MNet.-Ges schuldig gemacht hat.

Dr. Geier Seitert Willms

Fischer Mai