Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 06.01.1970 – 4 StR 369/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fir ME
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 369/70 BESCHLUSS
in der Strafssche
1. den Kranfihrer Günter vn , geberen um 2. den Böcker Wolfgsng Wohn:itz, geboren m
Roi PR reeten
wegen Dichstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Reschworde-
fihrer in der Sitzung vom ®. Oktober 1070 einstimmis b»- schlossen:
I.
II.
Ill.
Auf die Revisionen der Angeklarten Sn und EB viria das Urteil des Landgerichts Diishurg vom 6. Januar 1970
1. hinsichtlich des Angseklugten "U dehin herichtigt, da? er des Diebsti«hls iv vier Fällen, davon in einem Fa}] emeinschn”tblich handelnd, jeweils in Teteinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, in cinem Fl] auch mit fahrlässizem Verstoß gryen § 316 StGB, schuldig ist,
N
. hinsichtlich beider Angella:ssten im Str=f-
ausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird Jie Sache ma neuer Verhandlung und Entscheidung, uch iber die Kosten des Rechtsmittels, ın eine sndere
Strafkammer des Landgerichts auriichvem lichen,
Die weiter gehenden Revi:ionen der Anz-hklugten
werden als unbegründet verworfon.
Antran
Basen
Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten Sun E wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und vorsätzlichem Verstoß gegen § 316 StGB und wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, [ahrlässiger Körperverletzung und fahrlässigem Verstoß gegen § 315 ce StGB zu 4 einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, E den Angeklagten WEB wegen gemeinschaftlichen schweren | Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fihrerschein, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen § 316 StGB zu einer Gesamtstrafe
von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten 5 (EEE
hat nur teilweise Erfolg. Infolge der durch das 1. StrRG seit dem 1. April 1970 verfnderten Rechtslage kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei der Bemessung der Einzelstrafen (II 1, 3) ist das Landgericht, das die Voraussetzungen des Riickfalls nach §§ 244, 245 StGB a.F. zu Recht festgestellt und dem Angeklagten mildernde Umstände | versagt hat, von einer NMindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus: ausgegangen (§ 244 Abs. 1 StGB a.F.). Diese beträgt nunmehr sechs Monate Freiheitsstrafe ($§§ 242, 17 StGB n.F.), wenn der Angeklagte die Taten unter den strafschärfenden Vornaussetzungen des 8 17 St63 n.F. begangen hat, was das Landgericht noch genauer feststellen mul. Diese für den Anıe-
klaxten günstise Gesetzes’tinderung mu” much im Revision
verfahren beachtet werden (§ 2 Abs. ? StGB, § 354 a StPO). Es 1Aßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung der neuen Bestimmungen auf niedrigere Strafen rkannt hätte.
Durch die Aufhebung des Strafausspruchs entfällt die Verurteilung des Angeklagten als Rüctfailtäter. Auch wenn das Landgericht die Voraussetzungen des § 17 St6R n.F. feststellen sollte, darf das im Urteilsspruch nicht nehr zum Ausdruck kommen (BGHSt 23, 237, 235),
Im übrigen hat die Nachprürfuns de= Urteils auf Gmıind der Revisionsrechtfertigung keinen Recıhtsfehler zum Nnch-
teil des Angeklagten ergeben (§ 19 Abs. ? StrO).
?. Auch die Revision des Angehläasten Y
ist nur teilweise erfolgreich.
Die Revision zum Schuldspruch ist ebenfn11s untcgründet (8 349 Abs. 2 Streö). Im Fall II I ict der Urteilsspruch jedoch dahin berichtist worden, da: der Augeklaugte auch des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Das ist in den Urteilsgründen ausgeführt, aber offenbar versehentlich nicht in den Schuldspruch aufgenommen vorden. Das Verbot der Schlechterstellung steht einer Berichtigw:
gsmn nicht entgesen (§ 35% Abs. 2? 8. 1 Stio),. In PI1 IT #2 ist der Schuldspruch weiter in entsprechender Anveondne von § 351 Abs. 1 StPO in der Weine richtig sesbellt verdo., dat der Angekligte neben anderen Delittton statt vom,
"vors’tzlichen" nur wesen "fahrl”osiren" Verstonses ‚een
§ 316 StGR verurteilt ist. Der Angeklaste hat lediglich fahrl“ssig gehandelt, wie in den rteilsgrönden (UA 12)
ausdrüchrlich wussefthrt wird.
Der Strafausspruch kann, wie bei dem Mitangellngten SEE , nit Riicksicht auf die durch die Änderunz der Riiekfallbestimmungen herabgesetzten NMindeststrafen für Diebstahlstaten keinen Bestand haben. Dzs Landgericht
hat die Einzelstrafen in den Fllen II ], 2, A und 6
& >44 Abs. 1 StGB a.?. entnommen. Ex "tb sich nicht ausschließen, da? es bei Anwendung der Neuen Sestimmun, en
eo (88 243, 17 StGB n,P.) auf niedrigere Einzelstriften erkannt httte. Auch hier werden im fibriso» die Vormssetzungen des § 17 StGB n.FT. noch eindeutiger festse-
stellt werden miüsson,
Mit dem Strefausspruch ertf’'IIt, wie bei Schwingen
ausgefiihrt, die Verurteilun?z wegen Rückfalls.
Die Feststellungen fiber die Art der Ausflihrung des Diebstahls im Fall II 1, die dsc Landgerient mu § 24% Abs. 1 Nr. 2 StGB a.P. getroffen hit und die auch
die Voraussetzungen von § 243 Nr. 1 StGB n.F. erfüllen,
betreffen den Schuldspruch und werden dsher von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht beriihrt. Jedoch hat der Senat das Wort "schweren" im Urteilssatz gestrichen und ihn mit Rücksicht auf die Berichtigungen im Schuldspruch neu gefaßt.
Senatspräsident Meyer Sanders Börtzler ist beurlaubt und ortsabwesend und darum verhindert, seine Unter-
schrift beizufügen. Mayr Hirxthal
Sanders
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