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BGH Urteil vom 26.11.1969 – 4 StR 458/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 020 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 458/6 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Schreiner Helmut Johenn DEE zu: 1. geboren ar U 940 in ww,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hagen vom 11. April 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Gefährdung im Straßenverkehr (Fall Sun Weg) verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

In diesem Umfang wirä die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit Widerstand und mit Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) - Fall Nußbergstraße - sowie wegen Gefährdung im Straßenverkehr durch Trunkenheit im Verkehr (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) - Fall Schapker Weg - zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten ist dahin beschränkt, daß das Urteil im Schuldspruch nur bezüglich des Tatgeschehens in der Nußbergstraße angefochten wird; im übrigen wird die Strafzumessung angegriffen. In diesem Umfang beanstandet die Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Der Schuldspruch im Falle Nußbergstraße

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Das Revisionsgericht ist nicht befugt nachzuprüfen, ob die Angaben des angefochtenen Urteils darüber zutreffen, was ein Zeuge oder Sachverständiger bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Deswegen ist angesichts der Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 9) die Behauptung der Revision unbeachtlich, der Sachverständige

Dr. Ewald’ habe nicht ausgesagt, daß die Reaktionszeit des Angeklagten "etwa 2 bis 2,5 Sekunden" betragen habe.

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b) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, einen anderen Sachverständigen zum Beweis dafür zu hören, daß unter den gegebenen Umständen die Reaktionszeit des Angeklagten "erheblich verlängert war und mindestens 2,5 Sekunden betrug".

Das Schwurgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Reaktionszeit 2,5 Sekunden betragen

hat (UA S. 9/10, 13). Es hat sich damit die Behauptung, die nach dem Hilfsamtrag bewiesen werden sollte, zu eigen gemacht. Der Vernehmung des weiteren Sachverständigen bedurfte es daher nicht. Dem Hilfsbeweisamtrag konnte nicht entnommen werden, daß in bestimmter Weise behauptet wurde, die Reaktionszeit sei möglicherweise sogar länger als 2,5 Sekunden gewesen.

Dies in Erwägung zu ziehen und durch einen weiteren Sachverständigen nachprüfen zu lassen, war das Schwurgericht auch nicht infolge seiner Aufklärungspflicht gehalten. Die Reaktionszeit eines Kraftfahrers beträgt, wie der Senat in zahlreichen Fällen entschieden hat (VRS 18, 265; 19, 343; 20, 1295 23, 2695 24, 2023 27, 100, 102), regelmäßig nur 0,7 bis 0,8 Sekunden oder selbst einschließlich der Bremsansprechzeit nicht mehr als 1,0 Sekunden. In der vorliegenden Sache hat das Schwurgericht die Reaktionszeit des Angeklagten mit 2,5 Sekunden angesetzt und die Bremsansprechzeit mit 0,2 Sekunden noch gesondert hinzugenommen (UA S. 14). Selbst bei einem wie der Angeklagte im Zustand der "mittleren Trunkenheit" (UA S. 19) befindlichen Kraftfahrer brauchte das Schwurgericht nicht von Amts wegen damit zu rechnen, daß sich die übliche Reaktionszeit (0,8 Sekunden) auf mehr als das Dreifache ausgedehnt haben könne.

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Übrigens kann der Revision auch darin nicht zugestimmt werden, daß einem psychiatrisch ausgebildeten Landesmedizinaldirektor die Sachkunde und die Erfahrung fehle, um sich über die Dauer der Reaktionszeit eines unter Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrers auszusprechen. Inwiefern insoweit ein Gerichtsmediziner über bessere Forschungsmittel verfügen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht angegeben.

c) Die Feststellung, daß der Angeklagte bei der Annäherung an die Kontrollstelle in der Nußbergstraße mit hoher Geschwindigkeit, aber "mit höchstens 100 km/st" (UA S. 9) fuhr und daß er die Kontrollstelle selbst "mit gleichbleibend hoher Geschwindigkeit, nämlich mit 80 bis 90 km/st" (UA S. 10) durchfuhr, hat das Schwurgericht auf die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten gegründet. Diese waren als Beamte der Verkehrspolizei in der Verkehrsüberwachung eingesetzt. Solche Beamte kommen von Berufs wegen ständig in die Lage, die Geschwindigkeit von Kraftwagen auch bei Nacht schätzen zu müssen; ihren Schätzungen kommt ein hoher Grad von Zuverlässigkeit zu. Die Anhörung eines Kraftfahrzeugverständigen darüber, inwieweit die Geschwindigkeitschätzungen gerade dieser Polizeibeamten - und nicht etwa beliebiger Personen - zuverlässig sind, war von Amts wegen nicht geboten. Auch die Verteidigung hat es übrigens angesichts der Bekundungen dieser Zeugen nicht für erforderlich gehalten, einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen.

| d) Auf die weitere Aufklärungsrüge zu der Frage, ob der Angeklagte bei der Annäherung an die Kontrollstelle gebremst hat oder einen Bremsversuch unternommen hat, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge eingegangen werden.

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2. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

a) Das angefochtene Urteil läßt eindeutig erkennen, wie seine - allerdings nicht ganz klar und unmißverständlich gefaßten - Ausführungen darüber zu verstehen sind, wann und wo der Angeklagte bei der Annäherung an die Kontrollstelle die Polizeibeamten und ihre Haltezeichen gesehen hat und daß er auch bei seiner verlängerten Reaktionszeit noch vor der Kontrollstelle hätte anhalten können.

Der Angeklagte fuhr durch die Nußbergstraße auf die in dieser Straße am Berliner Platz befindliche Kontrollstelle auf einer mindestens 400 m völlig gerade verlaufenden Strecke zu. Die Kontrollstelle war gut ausgeleuchtet. Die Polizeibeamten trugen Leuchtbekleidung. Der Polizeibeamte Schulte stellte sich auf die Mitte der Fahrbahn und gab mit seiner erleuchteten Anhaltekelle Haltezeichen, als der Angeklagte noch etwa 175 m entfernt war (UA S. 4).

Danach muß der Angeklagte schon aus einer Entfernung von etwa 175 m den Polizeibeamten und seine Haltezeichen gesehen haben. Auf das Sehen als solches ist die Dauer der Reaktionszeit, wie kurz oder lang sie auch bemessen sein mag, ohne jeden Einfluß. Wenn das Schwurgericht in diesem Zusammenhang davon spricht, daß der Angeklagte "aus wenigstens 100 m Entfernung die Anhaltezeichen des Zeugen Schulte gesehen hat", so daß er jetzt "die Polizeibeamten als solche erkannte und sich auch darüber im klaren war, daß das Haltezeichen ihm galt" (UA S. 4), so kann das nur bedeuten, daß der Angeklagte infolge der langen Dauer seiner Reaktionszeit das vorher schon wahrgenommene Auftauchen der Polizeibeamten und das ebenfalls gesehene Schwenken der Leuchtkelle in ihrer wirklichen Bedeutung

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nicht sogleich einordnen konnte. Spätestens auf 100 m Entfernung war sich aber der Angeklagte trotz der Verlängerung seiner Reaktionszeit darüber im klaren, daß Polizeibeamte auf und an der Straße standen, daß sie Haltezeichen gaben und daß diese Zeichen ihm galten. Hatte aber jetzt der Angeklagte trotz seines alkoholbeeinflußten Zustandes klar erkannt, daß ein Polizeibeamter mitten in seiner Fahrbahn stand und ihn zum Anhalten aufforderte, so kann ihm für sein Anhalten nicht noch einmal die volle und gar die verlängerte Reaktionszeit zugute gehalten werden. Die Zubilligung einer grundsätzlich nur kurz bemessenen Reaktionszeit trägt in erster Linie dem Umstand Rechnung, daß dem Kraftfahrer Zeit und Gelegenheit gegeben werden muß,

das Vorhandensein einer zum Reagieren veranlassenden Lage (etwa das Erscheinen eines anderen Verkehrsteilnehmers, das unvorhergesehene Auftauchen eines Hindernisses in der Fahrbahn, das Verkehrszeichen eines Polizeibeamten oder dergl.) zu erkennen und in seiner Bedeutung zu erfassen. In der dem Kraftfahrer zuzubilligenden Reaktionszeit muß er aber - sofern nicht außerdem eine Schreckzeit (Schrecksekunde) zugebilligt werden muß, was in der vorliegenden Sache nicht in Betracht kommt - zugleich auch die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten, d.h. sich über deren Auswahl (wo eine solche überhaupt in Betracht kommt, z.B. Ausweichen oder Bremsen oder beides zusammen) klar werden und die gebotene Maßnahme vornehmen. In der vorliegenden Sache war die volle Reaktionszeit von 2,5 Sekunden, die das Schwurgericht dem Angeklagten zugute gehalten hat, bereits verbraucht, als er noch mindestens 100 m von der Kontrollstelle entfernt war. Nachdem er sich jetzt darüber klar war, daß ihm von der Polizei ein Haltezeichen gegeben wurde, konnte für

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ihn nichts anderes in Frage kommen, als eben sofort zu bremsen und zum Halten zu kommen. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, daß der Angeklagte, als er die Bedeutung des Haltezeichens erkannt hatte, zur Durchführung des allein in Betracht kommenden Entschlusses

zu bremsen nochmals eine volle Sekunde (also fast die Hälfte der für ihn nach der Überzeugung des Tatrichters in Betracht kommenden Reaktionszeit) benötigt hätte, so hätte das Bremsen spätestens in dem Augenblick einsetzen müssen, als der Kraftwagen noch mehr als 70 m von der Kontrollstelle entfernt war. Da aber der Kraftwagen

nicht abgebremst wurde, sondern mit etwa gleichbleibender Geschwindigkeit weiterfuhr und da der Angeklagte selbst kurz nach der Kontrollstelle nicht anhielt, kann das Zustandekommen der Überzeugung des Schwurgerichts nicht beanstandet werden, daß der Angeklagte eben weiterfahren und die Kontrollstelle auf die festgestellte Weise durchbrechen wollte,

Damit ist von vornherein den Ausführungen, die die Revision zur Frage der Bremsspuren und Bremsgeräusche vorträgt, der Boden entzogen.

Mit der von der Revision hervorgehobenen Möglichkeit, daß der Angeklagte einen Bremsversuch unternommen habe und dabei "mit dem Fuß vom Bremspedal abgerutscht" sei, brauchte sich das Schwurgericht nicht zu befassen. Da der Angeklagte auch unmittelbar nach dem Durchfahren der Kontrolilstelle, als er den Wagen aus dem Schleudern abgefangen hatte, nicht anhielt, sondern davonfuhr, konnte das Schwurgericht die Vornahme eines Bremsversuchs für ausgeschlossen oder jedenfalls so fernliegend ansehen, daß es darauf nicht einzugehen brauchte.

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b) Bie rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Insbesondere trifft es im Ergebnis zu, daß die drei (bezüglich des Tatgeschehens in der Nußbergstraße) erfüllten Straftatbestände in Tateinheit stehen. Zwar schafft nicht "das Dauerdelikt nach § 316 StGB das einigende Band auch zwischen den an sich selbständigen Delikten nach § 315 b StGB und § 113 StGB" (so UA S. 17). Die Straftat nach § 316 StGB könnte als die minderschwere Tat diese beiden Straftaten, wenn sie wirklich an sich selbständig wären, nicht zur Tateinheit verbinden (BGHSt 1, 675 2, 246, 2483 18, 66, 69). Die Straftaten nach § 315 b und nach § 113 StGB sind aber nicht "an sich selbständig". Der Angeklagte hat vielmehr dadurch, daß er in der festgestellten Weise auf den in der Straßenlücke stehenden Polizeibeamten zufuhr, zugleich - durch "eine und dieselbe Handlung" (73 StGB) - sowohl den Tatbestand des Widerstandes nach § 113 StGB als auch den der Verkehrsgefährdung gemäß § 315 b StGB erfüllt.

II. Strafzumessung und Nebenentscheidungen

1. Gegen die Strafzumessung hat die Revision im einzelnen keine Einwendungen vorgetragen. Ein Rechtsirrtum in den Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Festsetzung der Einzelestrafe von einem Jahr Gefängnis für das Tatgeschehen in der Nußbergstraße begründet hat, tritt auch sonst nicht zu Tage.

2. Dagegen kann die Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis für das Tatgeschehen im Schapker Weg nicht bestehen bleiben. Nach der am 1. September 1969 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 b StGR (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrR& vom 25. Juni 1969 - BGBl I 645 -) darf

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eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur noch ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen verhängt werden. Dabei kommt es für die Anwendung des § 27 b StGB auf die Einzelstrafe, nicht auf die Gesamtstrafe an (Urteil des BGH vom 2. September 1969, 5 StR 214/69,

zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Die Gesetzesänderung muß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht beachtet werden.

Das Landgericht, an welches der Senat hiernach die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO zurückverweist, wird die Einzelstrafe neu festzusetzen und hierbei den § 27 b StGB n.F. zu berücksichtigen haben.

Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Beseitigung der Gesamtstrafe notwendig zur Folge.

3. Sollte das Landgericht für das Tatgeschehen im Schapker Weg nur eine Geldstrafe verhängen, so verbleibt als Freiheitsstrafe nur die einjährige Gefängnisstrafe für das Tatgeschehen in der Nußbergstraße (vorstehend Nr. 1). Für eine Gefängnisstrafe in dieser Dauer ist aber nunmehr nach der Neufassung des § 23 StGB (Art.

106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG) Strafaussetzung zur Bewährung möglich. Darüber wird das Landgericht in

dem Falle, daß - wegen der Festsetzung einer Geldstrafe für das Tatgeschehen im Schapker Weg - die Bildung einer (ein Jahr Gefängnis überschreitenden) Gesamtstrafe nicht in Betracht kommt, zu befinden haben.

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4. Mit dem Wegfall der Gesamtstrafe entfällt auch der - an sich rechtsfehlerfrei begründete - Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren. Auch hierüber

muß neu entschieden werden.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal