Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 18.11.1969 – 5 StR 523/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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m SBONDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Vertreter Oskar VD aus zii dort geboren am EEE 920,

- Sachbezeichnung: Hgß..a. -

wegen Beihilfe zum Betrug i.R.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach ‚Anhörung und auf Antrag.des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. November 1969 einstimmig beschlossen:

1,

Auf die Revision des Angeklagten Vgge wird. das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Mai. 1969, soweit es ihn betrifft, nach

8 349. Abs.4 StPO. .a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der

Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum Betrug (unter den

- Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls) in acht Fällen verurteilt wird,

b) in ailen Strafaussprüchen. mit den Fest-.; stellungen hierzu aufgehoben, soweit .- diese nicht die Rückfallvoraussetzungen betreffen. j

Soweit der Angeklagte freigesprochen iat, : fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich

der notwendigen Auslagen des. Angeklagten < der . Tandeskasse : zur ’tast. nn

Die weitergehende Revision des- Angeklagten

wird gemäß dem Antrage des. ‚generalbundesanwalts nach § 349. Abs. 2 ‚StPO als offensichtlich

unbegründet verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafen. und der.

Kosten der Revision wird. die Sache an.eine:::=

andere Strafkammer desselben Landgerichts. :i'

zurückverwiesen.

- 3 -

Gründe§

: 1. Das Urteil leidet an folgenden sachlich-rechtlichen Mangel. oe

Das: Landgericht bemißt die Anzahl der Beihilfehandlungen des: Angeklagten nach.der. Anzahl der: geschädigten Wohnungsbewerber,,. die: der Haupttäter Hp durch jeweils selbständige Betrugshandlungen um. ihre. Anzahlungen geprellt hat (UA S. 109). Ob aber das Verhalten des Gehilfen eine Einheit oder Mehrheit von. Handlungen bildet, beurteilt sich nicht nach der. Haupttat,. sondern allein. nach dem Tatbeitrag des Gehilfen.. ‘Für ihn ist die, Tat i.S. der §§ 73, 74 StGB. nicht die ‚Haupttat, sondern der Tatbeitrag, den er geleistet hat (BGH 2 StR 559/56 vom 16. Januar 1957, mitgeteilt in MDR 1957, 266; :1°StR 457/62 vom '22.Januar 1963; Schönke-Schröder, Rhr. 16 zu u 73 SteB).

Als ein solcher Beitrag kommt nach den Feststellungen des Landgerichts nur das jeweilige Zutragen der Wohnungen in Betracht, die ı _] den Bewerbern angeboten hat. Daß der "Tatbeitrag des Angeklagten I bei jeder von BE oo] begangenen Tat fortwirken unä 1 in seinem Vorhaben bestärken" sollte, ändert nichts daran, daß’ vB wegen seiner jeweiligen Unterstützungshandlung verurteilt werden kani, gleichgültig, wie oft der Haupttäter sie sich zunutze machte.‘ 'Das Landgericht sagt‘ zwar gelegentlich, "gas Tätigwerden ‘des 'Angeklägten WR schränke sich nicht nur auf das Zutragen von Wohnungen" (UA S.109); es stellt aber keine anders gearteten Handlungen fest, die es als Beihilfe wertet. Dem‘ entspricht. ös, ‘daß' die Strafkamner den Ängeklagten MY | nur in'soldhen Fällen verurteilt, in’denen er ie | Wohnungen benannt "hat (UA S.103). "

Es handelt sich hierbei um 8 Wohnungen, mnmlich

OB 1110> GB (Ui 5.537,62), AU Strage (UA 5.40), Tu (UA S.44),,

Straße 51 (UA 8.50,51), Röglpstrasce@i(vA S.54,55),

Mt (vi S.58,59), "EURER. 8.66) und SMMEEEDotra2: 9 (va S. m. |

In den übrigen Fällen ist der Angeklagte freigesprochen worden (UA S.110,111). Das gilt auch für die Beschaffung der Wohnung Dips irascggp (VA S.27 i.v.m. UVA S.110 zu b). Der Angeklagte durfte daher nicht deshalb bestraft werden, weil Hp diese Wohnung später zwei Bewerbern angeboten hat (Fälle 8 und 9 - UA S.36-40).

Art und Umfang der Beteiligung des Angeklagten an den Betrugstaten sind erschöpfend festgestellt. Weitere Feststellungen sind in dieser bereits zum zweiten Male verhandelten Sache nicht zu erwarten. Der Senat beseitigt daher den aufgezeigten Mangel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO. Die Änderung im Schuldspruch führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche.

2, Die weitergehende Revision ist nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Verfahrensbeschwerde (BGHSt 6,141 = IM Nr.6 zu § 249 StPO; BGH MDR 1955,121; 1 StR 791/52 vom 27.August 1953; RG GA 75,215-217).

3. Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen

zugrunde liegen, zu ‘verlesen, Sie brauchen . im Urteil nicht wiederholt zu werden. Beides gilt auch für, die Rückfallvoreussetzungen des § 264 StGB.

Sarstedt Siemer - Schmitt

Börker Herrmann