Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.01.1957 – 2 StR 559/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2268 037
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Adolf Karl Ernst KB aus zw:
geboren an 1906 in VD. zur Zeit in Unterau -
chungshaft, wegen Beihilfe zum Totschlag u.a:
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof, Dr, Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertrete er Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rer . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwur- \ gerichts in Frankfurt am Main vom 25. Juni 1956 wie folgt
geändert: oy “Der Angeklagte wird wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen und zum versuchten Totschlag in einem Falle zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. u Auf die Strafe wird die erlittene Untersuchungshaft angerechnet» = Die bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten Ä für die Dauer von drei Jshren aberkannt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens "
Die weitergehende Revision wird verworfen»
Die seit dem 26. Juni 1956 erlittene Untersuchungshaft wird ebenfalls auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte. hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen und zum versuchten Totschlag in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte seine Wohnung nachts verlassen und sich zunächst zielund planlos umhergetrieben, obwohl er mit der Möglichkeit rechnete und diese mit gewissem inneren Widerstreben auch billigend in Kauf nahm, daß seine Ehefrau mit den in der Wohnung verbliebenen erheblichen Mengen von Schlaftabletten die Vergiftung und Tötung der ärei kinder und ihren eigenen Selbstmord, wie dies zuvor zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in allen Einzelheiten besprochen und festgelegt worden war, allein und ohne seine Mithilfe, die bei der Verabredung zunächst vorgesehen war, durchführen werde. Das geschah auch, Infolge der Vergiftung mit den Schlaftabletten haben die Ehefrau und zwei der Kinder den Tod gefunden, das dritte Kind konnte trotz ‚seiner schweren Vergiftung noch gerettet werden. . .
Das Urteil sagt, daß der Angeklagte als Vater der Kinder rechtlich verpflichtet war, das Vorhaben seiner Ehefrau zu verhindern; - er hätte daher seine Kinder niemals in einer derartig gefährlichen Lage im Stich lassen dürfen. Er hätte zu Hause bleiben oder sonst vor dem Verlassen seiner Familie für die Sicherheit der Kinder sorgen, notfalls die Polizei benachrichtigen müssen. Ihm war bewußt, daß er dadurch die Vergiftung und Tötung seiner drei Kinder durch seine Ehefrau hätte verhindern können; daher durfte er den Dingen nicht untätig freien Lauf lassen.
Mit diesen Erwägungen kommt das Schwurgericht zu dem Ergebnis. daß der Angeklagte durch Unterlassen zur vorsätzlichen Tötung seiner beiden Söhne und zur versuchten Tötung seiner Tochter durch seine Ehefrau in dieser Nacht Beihilfe geleistet hat, wobei es davon ausgeht, daß in dem Vorgehen der Ehefrau nicht Mord und Mordversuch an den Kindern erwiesen ist, daher nur Totschlag und Totschlagsversuch angenommen werden kann.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
I. Die Rüge der Verletzung der §§ 59, 67 3tPN ist offensichtlich unbegründet:
II: Aueh das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision führt nicht zu ihrem Erfolg-
a Entgegen der Meinung der Revision zeigen die Strafzumessungsgründe. des schwurgerichtlichen Urteils keinen Rechtsfehler. Es konnte berücksichtigen, daß durch das Verhalten des Angeklagten zwei kerngesunde junge Menschenkinder ihren Tod gefunden haben und ein anderes Kind dieser Art schwer gefährdet worden ist. Eine unzulässige Verwendung von Tatbestandsmerkmalen zum Nachteil des Angeklagteri
“ liegt darin nicht. Ebenso durften die Strafzumessungsgründe berücksichtigen, daß sich der Angeklagte nach voller Kenntnis seiner Familientragödie zwei Jahre lang in keiner Weise um die überlebende Tochter gekümmert hat, obwohl er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sehr wohl dazu in der Lage gewesen wäre, dem Kinde etwa unter. einer Deckadresse Mittel für seinen Lebensunterhalt zukommen zu lassen.
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j beschwert.
Die Feststellungen des Schwurgerichts über die Vorgänge in der Unglücksnacht beruhen allerdings auf der Schilderung des Angeklagten. Das besagt aber nicht, daß damit das Schwurgericht auch an Angaben des Angeklagten über sein inneres Erleben gebunden gewesen wäre. Insoweit konnten die Mitteilungen des Angeklagten der freien Beweiswürdigung des Schwurgerichts keine Schranken setzen.
Das Schwurgericht konnte bedingten Vorsatz des Angeklagten trotz seiner inneren Mißbilligung des Vorhabens seiner Ehefrau bejahen. Denn der Täter kann auch einen solchen Erfolg billigen, der ihm an sich unerwünscht ist (vgl BGHSt 7, 363). Die Feststellungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite zeigen auch sonst keinen Verstoß gegen Denkgesetze.
‚III. Bei Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen
Sachrüge erhebt sich die Frage, warum das Schwurgericht
nicht die Verantwortlichkeit des’ Angeklagten auch für den
Tod seiner,Ehefrau geprüft, und erörtert hat (vgl BGHSt 2,
1505 6, 1473 T; 268). Indessen ist der Angeklagte dadurch nicht
%
Dagegen besteht insofern ein sachlichrechtlicher Mangel
‘ des Urteils, als der Angeklagte, der dureh ein einheitliches
pflichtwidriges Unterlassen für die Tötung seiner beiden Jun- .; gen und die versuchte Tötung seiner Tochter strafrechtlich >. verantwortlich geworden ist, wegen dreier selbständiger Beihilfehandlungen verurteilt worden ist; wegen der einheitlichen. Unterlassung liegt rechtlich eine einheitliche Tat vor. Denn bei Beihilfeleistung. zu mehreren Gesetzesverletzungen, die in einer einzigen Handlung oder pflichtwidrigen Unterlassung besteht, liegt stets rechtliches Zusammentreffen der mehrfachen Beihilfe vor, gleichviel, ob die mehreren Gesetzesverletzungen von dem Haupttäter in Tateinheit oder in Tatmehrheit began-
gen worden sind. Hiernach ist der Angeklagte einer tateinheitlich begangenen Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen und zum Totsch'agsversuch in einem Falle schuldig geworden (vgl RGSt 70. 26; 70, 344, 349; 70,385. 387; 76, 353, 357; BGHSt 1, 20). Den Schuldspruch kann der Senat entsprechend ändern. Eines vorgängigen Hinweises gemäß
§ 265 StEFO bedarf es nicht, weil es ausgeschlossen ist, daß sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis anders hätte verteidigen können.
Daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des sich gleichbleibenden Sachverhalts -— Tateinheit statt Tatmehrheit - gegen den Angeklagten im Ergebnis auf dieselbe Strafe erkannt hätte, ist sicher. Daher kann der Strafausspruch unter Umwandlung der Gesautstrafe in eine Einzelstrafe bestehenbleiben.
Baldus . Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges