Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 18.11.1969 – 4 StR 450/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 081 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_450/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Ewald E ED zu: >: geboren am ED 1925 in ram,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 6. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Mit Erfolg beanstandet die Revision des Angeklagten, daß das Landgericht - was durch die insoweit allein beweiskräftige Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) bewiesen wird - das Urteil entgegen dem § 173 GVG nicht öffentlich verkündet hat.

Da deswegen das Urteil aufgehoben werden muß (§ 338 Nr. 6 StPO), braucht weder auf die weitere, übrigens unbegründete, Verfahrensrüge noch auf die Sachrüge eingegangen zu werden.

Das Landgericht wird, falls es auf Grund der erneuten Verhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte, die Neufassung des § 23 StGB zu beachten haben, die diese Vorschrift mit Wirkung vom 1. September 1969 durch Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) erhalten hat.

Meyer Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal