Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 15.10.1974 – 4 StR 473/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 473/74 BESCHLUSS F Ir £ d ‘ ?4

in der Strafsache

gegen

den Rentner Richard TED au: —eop-EEE, geboren am EEE 1904 ir Ea-SEND, |

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes .

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben. |

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Verfahrensrüge ist begründet. Die Strafkammer hat bei der Verkündung des Beschlusses, die Öffentlichkeit werde "für die Dauer der Erstattung des Gutachtens der Sachverständigen Frau Reis ausgeschlossen" (vgl. Bl. 131 R.), den Grund dieser Maßnahme nicht angegeben. Darin liegt ein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 S. 3 GVG mit der Folge, daß der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben ist. Es genügt nicht, daß sich wie hier, der Grund für die Ausschließung der Öffent-

lichkeit aus den Umständen oder dem Sachzusammenhang ergibt (BGHSt 1, 334; 2, 56; BGH VRS 37, 62; BGH, Beschluß vom 17. November 1969 - 1 StR 468/69 - bei Herlan, GA 1971, 34,)

Schmidt Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg