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BGH Urteil vom 16.01.1973 – 1 StR 536/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES.

1_StR_536/72 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Feinmechaniker Jakob BEE zus x, Landkreis WEB, geboren am EB. ED 1935 in va,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

' Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen in der Sitzung vom

16. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter @&M® als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

2. August 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe;

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen und anderer Straftaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Er rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

1. Das Vorbringen, das Urteil sei auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, trifft zu.

Auf Antrag des Verteidigers beschloß die Jugendkamner:

"Für die weitere Vernehmung des Angeklagten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen wegen Gefährdung der Rechtsfindung auf Grund der besonderen Umstände des Falles (Deutsche Richterzeitung 1971 S. 175)."

Nach der Verkündung des Beschlusses äußerte sich der Angeklagte zur Sache. Sodann wurde in die Beweisaufnahme eingetreten. Erst in ihrem Verlaufe wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt und sodann die Beweisaufnahme von Anfang an wiederholt.

Ein zur Aufhebung führender Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens liegt vor, weil der die Ausschließung der Öffentlichkeit anordnende Beschluß den diese Maßnahme tragenden gesetzlichen Grund nicht erkennen läßt. Die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des § 172 GVG nennt drei Ausschließungsgründe. Jeder von ihnen kann, wenn er vorliegt, bei "besonderen Umständen des Falles" die Rechtsfindung erschweren oder

‚gefährden. Deshalb läßt sich aus dem Beschluß der Jugendkammer nicht ersehen, welchen gesetzlichen Ausschließungs-

grund sie angenommen hat. Ihre Entscheidung entspricht nicht der Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG. Sie kann nicht anders behandelt werden wie ein Beschluß, der keinen Ausschließungsgrund anführt. Ein solcher Beschluß kann die Ausschließung der Öffentlichkeit nicht rechtfertigen. Die Interpretationsmöglichkeit aus dem Sachzusammenhang genügt in einem solchen Falle nicht. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt vor und zwingt zur Aufhebung

des Urteils (RGSt 25, 248, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Beschluß vom 17. November 1969 - 1 StR 468/69 - , wiedergegeben bei Herlan GA 71, 34).

Daß der Verteidiger die Ausschließung der Öffentlichkeit beantragte und diesem Antrag die Erklärung des Angeklagten vorausging, er sei nach der Ausschließung aussagebereit, ist ohne Bedeutung. Die Verfahrensregeln über die Öffentlichkeit sind unverzichtbar (BGH 1 StR 468/69). Die Erwartung, daß ein Angeklagter sich in nichtöffentlicher Sitzung zur Sache äußern, auch belastende Umstände zugeben und damit die Ausschließung der Öffentlichkeit seine Überführung erleichtern werde, ist kein gesetzlich zugelassener und ausreichender Ausschließungsgrund (BGHSt 9, 280, 285).

Unverständlich ist, was die Jugendkammer mit dem Hinweis "Deutsche Richterzeitung 1971 S. 175" sagen wollte. An

der Stelle, auf welche die Jugendkammer hingewiesen hat,

ist nichts zu finden, was die Ausachließung der Öffentlichkeit zum Gegenstand hätte.

2. Die Aufklärungsrüge braucht nicht erörtert zu werden.

3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat ergeben: Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch nicht ausreichend begründet. Der Senat hat die Bewertungsgrundsätze und Begründungserfordernisse bei der Gesamtstrafenbildung in

seinem Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71 - (BGHSt 24, 268) erörtert.

Pfeiffer Loesdau | Pikart Woesner Herdegen