Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 17.10.1969 – 4 StR 416/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

2125 058 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_416/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler Friedio A EEE aus EEE, dort geboren an EEE 1942,

wegen Entführung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Bielefeld

vom 10. Juli 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Entführung auf § 237 StGB n.F. beruht,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitdbels, an eine andere Strafkammer des LaAdgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

wu ID as GEN as CD CEO Ga GN) mon m mn

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung wider Willen gemäß § 236 StGB (a.F.) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren semäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr und sechs

Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere rechtfertigen die Feststellungen auch die Verurteilung wesen Entführung wider Willen, die allerdings nach der durch das Erst Gesetz zur Reform des Strafreehts vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) geänderten Fassung der §§ 235 ff StGB mit Wirkung vom 1. September 1969 nicht mehr in § 236 StGB a.F., sondern in § 237 StGB n.F. geregelt ist (Art. 1 Nr. 64, 105 Nr. 1 a). Die Neufassung bedroht die Tat nicht mehr mit Zuchthaus, sondern für die Übergangszeit bis zum 31. März 1970 (Art. 106 Abs. 1 Nr» 1) mit Gefängnis oder mit Geldstrafe. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, 354 a StPO zu berücksichtigen.

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert, damit klar zum Ausdruck kommt, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Strafausspruch sich nunmehr gründet, sowie den Strafausspruch aufgehoben: und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen. Infolse der erheblichen Einschränkung des Strafrahmens in § 237 StGB n.F. droht vorliegend nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die schwerste Strafe i.S. des § 73 StGB an. Bei Annahme mildernder Umstände, eine Frage, die die Strafkammer

bisher nicht geprüft hat, könnte auf eine Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten erkannt werden.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal