Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 13.08.1969 – 4 StR 170/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 042 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Modellbaumeister Heinrich PD aus Tip CD. zevoren = GE 1935 in map, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 13. August 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. GE. GEEEEEEEED:

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Wuppertal vom 12. September 1968 aufgeho-

ben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3-

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 113, 223, 316 StGB zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für immer entzogen. Die Revision desAngeklagten, die Verletzung des Verfahrens sowie des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Anhörung eines weiteren Gutachters begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Frühjahr 1963 bei einem Verkehrsunfall einen Schädelbasisbruch erlitten, der zur Bewußtlosigkeit —- nach einem im Beweisamtrag erwähnten ärztlichen Attest über 3 Tage hin - geführt hatte. Nachdem er 14 Tage gelegen hatte,verließ er das Krankenhaus gegen den ärztlichen Rat und begab sich in ambulante Behandlung. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß eine derartige Schädelverletzung auch zu einer Beeinträchtigung des Gehirns geführt haben kann. Für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang das bei dem Angeklagten der Fall ist, durfte sich das Schwurgericht nicht mit dem Gutachten des Amtsarztes begnügen. Hierzu war vielmehr die Sachkunde und die Untersuchung durch einen für die Beurteilung von Hirnschädigungen besonders vorgebildeten Facharzt unentbehrlich. Der Bundesgerichtshof hat schon in NJW 1952, 633 darauf aufmerksam gemacht, daß nicht jeder Arzt und auch nicht jeder Psychiater in der Lage ist, die besonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen im Einzelfall ausreichend zu beurteilen. Zu der Erfahrung, daß das Hemmungsvermögen bei Hirnverletzten trotz unverminderter Verstandeskraft erheblich herabgesetzt sein kann, konnte hier - auch das erwähnte ärztliche Zeugnis weist darauf hin — dazukommen, daß

die Alkoholunverträglichkeit des Angeklagten durch eine Hirnschädigung wesentlich erhöht war, so daß etwa auch dadurch das Hemmungsvermögen entscheidend beeinflußt wurde. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte verspüre auch bei gelegentlich größerem Alkoholkonsum "keine Nachwirkung" mehr, vermag als offenbar persönliche Wertung des Angeklagten eine derartige Beeinträchtigung nicht auszuschließen. Ihm selbst kann, gerade wenn es sich um schwerwiegende Ausfälle handelt, die zu ihrer Erkenntnis notwendige Einsicht fehlen.

Die Zuziehung eines Facharztes mußte sich dem Gericht aber auch von Amts wegen aufdrängen. Dazu bot das auffällige und völlig unverständliche Verhalten des Angeklagten, ehe es zur Flucht vor der Polizei kam, nachdrücklich Anlaß. Während der übliche Täter, den der Senat bei seinen Entscheidungen BGHSt 22, 6; VRS 36, 267 im Auge hatte, die Begegnung mit einem Polizeibeamten tunlichst zu vermeiden sucht, weil gegen ihn Fahndungsmaßnahmen laufen, oder weil er einen gestohlenen Wagen fährt, keine Fahrerlaubnis besitzt oder auch weil er wegen Alkoholgenuß fahruntüchtig ist, hat der Angeklagte hier die Polizeibeamten ohne jeden vernünftigen Anlaß erst überhaupt selbst auf sich aufmerksam gemacht. Sowohl der dann begonnene Wortwechsel wie das sonstige ganz ungewöhnliche Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten Mg @&; vevor dieser seinen Kollegen HÜEB: : Hiife riet, mußte dem Gericht die Vermutung nahelegen, daß der festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,48 %o bei diesem Angeklagten offenbar eine stärkere Wirkung auf seine Zurechnungsfähigkeit hatte als es dessen zahlenmäßiger Größe erfahrungsgemäß entsprechen würde. Bei diesem Verhalten, auf dessen Auffälligkeit das Gericht nicht eingeht, drängte

sich die Anhörung eines Facharztes auch von Amts wegen auf.

2. Die unterlassene Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nötigt zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Es ist zwar damit zu rechnen, daß die fachgerechte Untersuchung allenfalls zur Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit führen wird. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß bei dem, gemessen an der Persönlichkeit des Angeklagten, außergewöhnlichen Tatbild sogar völlige Zurechnungsunfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 StGB bejaht wird. Aus diesem Grunde konnte der Senat das Urteil des Schwurgerichts, das immerhin für den letzten Abschnitt der Widerstandsleistung eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit für möglich hält und von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB "in Bezug auf die ganze Straftat des Angeklagten Gebrauch gemacht hat", nicht aufrecht erhalten. Hinzu kommt, daß es dem Schwurgericht angesichts einer möglicherweise unerkannten schweren Hirnschädigung versagt war, den tatsächlichen Umfang einer etwaigen erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit festzustellen; auch insoweit konnte nur ein sachkundiger Facharzt klären, ob zunächst lediglich, wie das Gericht meint, "eine gewisse leichte alkoholbedingte Enthemmung" gegeben war. Es liegt also nicht fern, daß das Schwurgericht, hätte es das Ausmaß und die Folgen einer Hirnschädigung aufgeklärt, auch bei Zubilligung nur des § 51 Abs. 2 StGB eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.

3. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision sind unbegründet. Die Handlungsweise des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten HD erfüllt entgegen

der Ansicht der Verteidigung u.a. auch den Tatbestand

der §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten hatte hier eine bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs zum Inhalt und

war verkehrsfeindlich (BGHSt 22, 6 und 69, 72; BGH NJW 1969, 1444). Den Schutz der Vorschrift des § 315 b

Abs. 1 Nr. 3 StGB genießt auch der Polizeibeamte, der

ein Fahrzeug anhält (vgl. die Sachverhalte der angeführten Entscheidungen). Es kann dabei keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der Beamte sich an der

Seite oder vor dem Fahrzeug aufgestellt hat oder ob er sich in den Wagen hineinbeugt, um die Fahrzeugpapiere zu überprüfen oder den Zündschlüssel abzuziehen. Zur Frage der von der Revision angezweifelten Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315 b Abs. 3 StGB hat der Senat in seiner Entscheidung NJW 1969, 1218 Ausführungen gemacht. Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß die Strafvorschrift nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt (2 BvR 182/69, Beschluß vom 11.6.1969). Die weiteren sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision betreffen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Sie enthält indessen weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denk-

gesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Das gilt auch

für die Feststellung des Blutalkoholgehalts im Zeitpunkt der Tat.

Rotberg Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal