Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 30.07.1969 – 4 StR 264/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2119 043
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_264/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Otto c ED zu: vu GE geboren sn 1335 in ve,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Februar 1969
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls (im Rückfall) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner wegen versuchter Unfallflucht, wegen Widerstandsleistung und wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei verurteilt wird,
b) in den beiden Einzelstrafaussprüchen wegen Diebstahls im Rückfall und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit mit Fahren obne Fahrerlaubnis sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
-3-
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchter Unfallflucht, wegen Widerstandsleistung und wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei sur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf.
Die Revision des Angeklagten, der die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei nicht angreift, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im wesentlichen unbegründet.
Das Urteil gibt nur insoweit Anlaß zur Beanstandung, als die Strafkammer in dem Diebstahl des Kraftwagens einerseits und dem Fahren mit dem Wagen unter Alkoholeinfluß (§ 315 o Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB) und ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) andererseits selbständige Handlungen gesehen hat. Nach den Urteilsfeststellungen sind diese strafbaren Handlungen tateinheitlich begangen worden; denn das Los- und Wegfahren mit dem fremden Wagen war hier sowohl eine Tatbestandshandlung des Diebstahls (Wegnahme) als auch der Anfang der Tathandlungen der Vergehen gegen §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB und 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus richtig stellen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als tatsächlich geschehen hätte verteidigen können.
- 4 -
Die Änderung des Schuldspruchs führt jedoch zur Aufhebung der wegen Diebstahls im Rückfall und wegen der Vergehen gegen §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB und 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erkannten beiden Einzelstrafen, da insoweit nunmehr eine einzige Einzelstrafe verhängt werden muß, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
Die Aufhebung dieser beiden Einzelstrafen nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der ihr folgenden Nebenentscheidung aus §§ 42 m und n StGB (§ 76 StGB; BGHSt 14, 381, 382), obwohl diese selbst keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Die Einzelstrafen im übrigen werden von der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.
Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal