Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 29.07.1969 – 1 StR 156/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR_156/69 BESCHLUSS
I.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Willy S EEE au: HE dort geboren am GHEEEEEEED 1909,
wegen Anstiftung zur Abtreibung
A5
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshefs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom
1. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ellwangen/ Jagst zurückverwiesen.
Gründe§
Das Vorbringen des neuen Wahlverteidigers Dr. Tg, er gei nicht ordnungsgemäß vorbereitet, da er erst kurz vor der Hauptverhandlung von Rechtsanwalt Dr. Si>- ei» die Handakten erhalten habe, entbehrte nicht der sachlichen Grundlage. Jedenfalls durfte das Landgericht nicht in die Verhandlung dieser nicht einfach gelagerten Sache eintreten, ohne Rechtsanwalt Dr. RW senügena Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung zu gewähren. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Verpflichtung schon aus einer ent-
sprechenden Anwendung des § 145 Abs. 3 StPO hergeleitet .werden kann oder ob sich das aus § 265 Abs. 4 StPO ergibt (BGH Urteil vom 1. Juli 1966 - 4 StR 144/66). Es liegt jedenfalls auf der Hand, daß dieser Verteidiger ohne Kenntnis der Handakten des früheren Verteidigers seiner Aufgabe nicht gerecht werden konnte (vgl. auch RGSt 71, 353, 354; BGH NJW 1958, 1736 Nr. 22).
Auch die vom Landgericht in dem Ablehnängebeschluß gegebene allgemein gehaltene,Tatsachen nicht anführende, Begründung ("um eine reibungslose Fortsetzung des Verfahrens zu sichern") rechtfertigt hier keine andere Beurteilpng. Daran ändert ebenfalls nichts, daß dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Der Angeklagte hat zwar keinen Anspruch auf einen bestimmten Verteidiger (BGH Urteil vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60). Aber er hat freie Verteidigerwahl (§ 137 Abs. 1 StPO). Wählt er einen Verteidiger und nimmt dieser das Mandat an, so ist regelmäßig für eine Pflichtverteidigung kein Raum. Bei Vorliegen besonderer Umstände mag zwar die Bestellung eines Pflichtverteidigers gerechtfertigt sein, z.B. wenn der Angeklagte sein _ Recht mißbraucht und durch den Wechsel seiner Verteidiger den Fortgang des Verfahrens planmäßig zu verhinderü sucht (BGH Urteil vom 1. Juli 1966 - 4 StR 144/66; vgl. auch BEHSt 15, 306, 309).
Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall sind indessen bisher noch nicht mit letzter Sicherheit dargetan. Das Landgericht hätte demnach dem Wahlverteidiger Dr. 7 | eine dem Umfang der Strafsache erforderliche Vorbereitungszeit gewähren müssen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß durch den Ablehnungsbeschluß die Verteidigung
in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO). Denn es bleibt offen, ob
die Aussetzung der Hauptverhandlung und eine dadurch er-
möglichte Vorbereitung der Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. REED nicht doch vielleicht eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung zur Folge gehabt hätten.
Es bleibt daher nichts übrig, als das Urteil schon aus diesem Grund mit den Feststellungen aufzuheben, so daß es einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde nicht bedarf.- Der neu erkennende Tatrichter wird zweckmäßig einen Termin auf einen Tag ansetzen, mit dem sich sämtliche Verteidiger verbindlich einverstanden erklärt haben.
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