Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 25.07.1969 – 1 StR 274/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

ı StR 274/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Horst L ED zus ME

dort geboren am EEE 1940, =.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Freiheitsberaubung u.a.

A183

..- 7

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken von 7. März 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

l. im Schuldspruch, soweit der Beschwerdeführer wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt ist; außerdem entfallen im Urteilssatz die Worte: "gemeinschaftlich begangener";

2. im gesamten Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Der Haftbefehl vom 18. Oktober 1968 wird aufgehoben.

Gründe?!

Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ist nicht zu beanstanden. Jedoch müssen die Worte "gemeinschaftlich begangener" im Urteilssatz entfallen. Denn es fehlen die erforderlichen Feststellungen für ein gemeinschaftliches Handeln im Sinne des § 47 StGB; sie sind auch nicht mehr zu erwarten.

Die Verurteilung wegen "versuchter Unzucht mit

einem Kind" wird von den Feststellungen nicht getragen.

Nach den Urteilsgründen bleibt unklar, welchen der Tatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Jugendkammer als im Sinne des § 43 StGB versucht erachtet. Wie die Revision zutreffend vorbringt, hätte es eindeutiger Feststellungen darüber bedurft, welches Ziel der Angeklagte mit dem Ansprechen des Kindes und den von ihm gebrauchten Redensarten verfolgt hat. Die Wendung bei der rechtlichen Würdigung, er habe versucht, das Kind "zur Unzucht zu verleiten", gibt auch im Zusammenhang mit den folgenden Ausführungen hierüber keinen hinreichenden Aufschluß (der in BGHSt 6, 302 ff entschiedene Fall war wesentlich konkreter gestaltet).

Nach allem ist der Schuldspruch wegen versuchter Unzucht mit einem Kind aufzuheben. Im übrigen hat der Tatrichter auch nicht die Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB erörtert. Da durch diese Rechtsfehler auch. die Höhe der Strafe im Fall der Freiheitsberaubung beeinflußt sein kann, ist der gesamte Strafausspruch. aufzuheben.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Da sich der Angeklagte jetzt etwa seit neun Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist der Haftbefehl vom 18. Oktober 1968 von hier aus aufzuheben (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - vgl. auch 1 StR 189/69 vom 16.5.1969 = 20 KLs 14/69, StA Saarbrücken).

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