Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 27.06.1969 – 2 StR 219/69

2. Strafsenat

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2)

2080 046 BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 219/69 BESCHLUSS Al6

in der Strafsache

gegen

den ehemaligen Rechtsanwalt Karı w (EEE

aus AB, zeboren am ED 1911 in Da AU,

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Juni 1968 dahin geändert, daß das Berufsverbot entfällt.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird

die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.

Gründe§

Die Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Hennes, war schon deshalb nicht gemäß § 23 Abs. 3 StPO von der Mitwirkung im Strafverfahren ausgeschlossen, weil er nicht Untersuchungsrichter in einem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer gewesen sein kann. Ein solches (§§ 113 ff BRAO) hat gar nicht stattgefunden. Es war lediglich ein Verfahren nach § 16 Abs. 4 BRAO eingeleitet worden, das keinen strafrechtlichen Charakter gehabt hatte und nur die Rücknahme der Zulassung durch eine Verfügung der Landesjustizverwaltung nach § 15 Nr. 1 BRAO (Vermögensverfall des Rechtsanwalts) betraf.

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht das Berufsverbot betrifft. Dieses darf nur ausge-

sprochen werden, wenn es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§ 421

Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung hat die Strafkammer nicht dargetan. Sie liegt nach den Urteilsfeststellungen auch nicht vor. Die Zulassung des Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft ist wegen dessen Vermögensverfalls zurückgenommen und er ist in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht worden. Weil dabei die Vorfälle bekannt geworden sind, die zur Bestrafung des Beschwerdeführers geführt haben, ist es angesichts der Bestimmung des § 7 Nr. 5 BRAO unwahrscheinlich, daß er in absehbarer Zeit imstande ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Deshalb mußte das Berufsverbot ent-

fallen.

Baldus wWillms Kirchhof Meyer Baumgarten