Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 13.06.1969 – 4 StR 49/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2128 008 Fr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 49/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Manfrei ICE zu: vn EEE, zebvoren am EEE 1945 in vw, zur zeit
in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
landgerichtsrat e
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ee)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. September 1968, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Ta - 3 -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im wesentlichen Erfolg.
Die auf fehlerhafte Ablehnung eines (Hilfs-)Beweisamtrages (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) gestützte Verfahrensrüge greift durch.
Nach den Feststellungen hat der "leicht schwachsinnige" (UA 18) Angeklagte sämtliche Straftaten unter erheblichem Alkoboleinfluß begangen. Ersichtlich um nachzuweisen, daB er aus diesen Gründen bei Ausführung der Taten zurechnungsunfähig gewesen sei, beantragte sein Verteidiger in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag auf "milde Strafe wegen § 330 a StGB" "hilfsweise" die Untersuchung des Angeklagten "durch einen Psychiater". Diesen Antrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt. Sie hat dem Angeklagten dann zwar für alle Taten eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 2 StGB) zugebilligt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB jedoch verneint.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Entscheidung. Zwar wird der Tatrichter sich im allgemeinen bei der zu seinen täglichen Aufgaben gehörenden Beurteilung des Alkobholeinflusses auf seine eigene Sachkunde verlassen dürfen. In Grenzfällen oder bei dem Vorliegen beson-
derer Umstände ist das jedoch anders. Dann erfordert die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit in der Regel besondere medizinische Kenntnisse und Erfahrungen, die nur ein Sachverständiger in ausreichendem Maße besitzen kann (vgl. auch BGH Urteil vom 13. November 1959 - 4 StR 378/59 - und vom 6. Juli 1965 - 1 StR 551/64). So lag es auch hier.
Am deutlichsten zeigt sich das im Fall des (gemeinschaftlichen) Automatendiebstahls (II 2 der Urteilsgründe). Die bei dem Angeklagten nach dieser Tat um 02.05 Uhr und 02.50 Uhr entnommenen Blutproben hatten einen Alkoholwert von 2,33 und 2,23 %. Eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Tat (01.15 Uhr) hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Sie hat auch die für eine solche Berechnung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, wie etwa Dauer des Alkoholgenusses, Trinkgeschwindigkeit, Trinkende, Art des zuletzt genossenen Alkohols. Schon das läßt besorgen, daß sie die hier erforderliche Sachkunde nicht in ausreichendem Maße besaß (vgl. BGH VRS 29, 185). Falls der Angeklagte in der Zeit zwischen der Tat und der ersten Blutprobe (50 Minuten) nur die gleiche Menge Alkohol abgebaut haben sollte wie in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Blutprobe, nämlich 0,1 % in ebenfalls 50 Minuten, so ergibt sich für die Tatzeit bereits ein Blutalkoholgehalt von 2,43 %. Tatsächlich kann dieser Wert noch höher gewesen sein. Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist zugunsten des Täters der höchstmögliche Abbauwert zugrunde zu legen (BGH VRS 23, 209). Ein Blutalkoholgehalt von etwa 2,5 % liegt aber schon in einem Bereich, in dem bereits bei einem normalen Menschen je nach den Umständen des Einzelfalls, vor allem seiner Alkoholverträglichkeit, seiner körperlichen und seelischen Verfassung, des Grades seiner Ermüdung, der Zeit, Menge und Art der
voraufgegangenen Nahrungsaufnahme, mit der Möglichkeit eines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit gerechnet werden muß (vgl. BGH VRS 23, 209; BGH Urteil vom 14. Dezenmber 1962 - 4 StR 408/62; Weltzien DAR 1953, 48, 51; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957
S. 270). Bei dem Angeklagten kommt noch hinzu, daß er "leicht schwachsinnig" ist und bei ihm deshalb möglicherweise ein Maß an Alkoholunverträglichkeit vorliegen kann, das selbst bei niedrigeren Blutalkoholwerten zu einem völligen Wegfall der Hemmungen führen kann. Nur ein Sachverständiger kann unter solchen Umständen die Fragen der Zurechnungsfähigkeit zuverlässig beurteilen.
Für den noch in derselben Nacht gegen 05.15 Uhr (gemeinschaftlich) begangenen versuchten schweren Diebstahl in der Gastwirtschaft Old-Timer (Fall II 3 der Urteilsgründe) ergibt sich allerdings ein wesentlich niedrigerer Blutalkoholwert. Die um 06.10 Uhr beim Angeklagten entnommene Blutprobe hatte einen Alkoholgehalt von 1,65 %
(UA 16). Dieser kann deshalb zur Tatzeit kaum höher als 1,85 %& gewesen sein. Ein solcher Blutalkoholgehalt führt, selbst bei leichtem Schwachsinn, normalerweise noch nicht zur Zurechnungsunfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 StGB. Indessen hatte hier der vernehmende Kriminalobermeister Sy noch zwischen 08.00 und 09.00 Uhr den Eindruck,
der Angeklagte sei volltrunken (UA 18). Mögen im allgemeinen auch Aussagen von Zeugen über den Trunkenheitsgrad eines anderen mit Zurückhaltung zu bewerten sein (vgl. BGH Urteil vom 13. Januar 1961 - 4 StR 379/60),, angesichts des festgestellten, wenn auch nur leichten Schwachsinns des Angeklagten sprach der bekundete Eindruck eines erfahrenen Beamten für sich. Unter solchen Umständen
hätte sich die Strafkammer nicht mit der Überlegung, der Angeklagte müsse simuliert haben, begnügen dürfen, sondern sich Klarheit über den Grad seiner Trunkenheit und deren möglichen Einfluß auf seine Zurechnungsfähigkeit mit Hilfe des von der Verteidigung beantragten Sachverständigen verschaffen müssen.
Für den in der Nacht zuvor gemeinschaftlich mit Jagla begangenen schweren Diebstahl im Lokal Scotch-Corner (Fall II 1 der Urteilsgründe) gilt im Ergebnis nichts anderes. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten bei Ausführung der Tat "angetrunken, besonders" der Beschwerdeführer Lambart. Nähere Feststellungen über den Grad der Trunkenheit fehlen, ebenso über Menge und Art des genossenen Alkohols. Nur ein Sachverständiger konnte das Maß der durch den Schwachsinn möglicherweise bedingten erhöhten Alkobolunverträglichkeit und deren Einfluß auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zuverlässig bestinmmen. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß der von der Strafkammer angenommene sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten war. Zurechnungsunfähigkeit i. S. des §§ 51 Abs. 1 StGB tritt nicht etwa erst bei "sinnloser" Trunkenheit ein (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1962 -
Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Da die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen Rechts-
fehler erkennen läßt und die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Aufhebungsgrund nicht berührt werden, können diese bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 38).
Sanders Börtzler Spiegel
Hürxthal Baumgarten