Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 06.08.1970 – 4 StR 222/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 222/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Dreher Heinrich J EB zus EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1936 in Tg, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,
wegen Diebstahls
BE Ki
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1970 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 30. Juni 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 StPO und der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Dezember 1969 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe des Diebstahls schuldig ist,
b) in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zur äußeren Tatseite — aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Aufhebung des Urteils in den Fällen 1 und 2 ist veranlaßt, weil das Landgericht bei den hier getroffenen Feststellungen näher begründen mußte, warum nach seiner Ansicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwar erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war. Bei Blutalkoholwerten von 2,82 %o (im Fall 1) oder bei 2,7 %o (im Fall 2) können Umstände vorliegen, bei denen damit gerechnet werden muß, daß die Zurechnungsfähigkeit völlig ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BGH VRS 23, 209; 4 StR 49/69 vom 13.6.69; 4 StR 151/70 vom 11.6.70). Da möglicherweise die Strafhöhe im Falle 4 von den Strafen in den Fällen 1 und 2 beeinflußt worden ist, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite in den Fällen 1 und 2 werden von dem festgestellten Rechtsfehler nicht berührt und können daher aufrechterhalten bleiben (BGHSt 14, 31). Das gleiche gilt auch im Fall 4, soweit es für die Straffrage bedeutsam ist, daß die Merkmale des § 243 StGB n.F. erfüllt sind. Damit erhält die
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Strafkammer auch Gelegenheit, in der neuen Verhandlung die Rückfallvoraussetzungen nach § 17 StGB n.F. zu prüfen. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs darf die Tat nicht mehr als Rückfalltat, aber auch nicht mehr als "schwerer" Diebstahl gekennzeichnet werden (vgl.
BGHSt 23, 237 und 254).
Meyer Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal