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BGH Entscheidung vom 14.12.1962 – 4 StR 408/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_ 408/62 2176 077

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Alfred Georg S EB , zuictzt wohnhaft gewesen in DEEEEED. zchboren an. ED

in NEED, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. August 1962 mit den Foststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

surückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes (Verbrechen nach § 316 a StGB) zu vier Jahren Zucht-Kaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt und dic Polizeiaufsicht zugelassen.

I:

1. Mach den Feststellungen mietete der Angeklagte in der acht vom 30./31. Januar 1962 gegen 3 Uhr morgens einc Krafiädroschke zur Fahrt von DEE nach HB zun Hafcnbahnhof. Dessen Fahrer nahm noch cinen weiteren Fahrgast mit, der zu seiner DB “ohnung gchracht werden wollte. Al: dieses Ziel erreicht war, stieg der Taxifahrer mit aus, um dem Fahrgast, der betrunken war, beim Öffnen der Haustüre

zu helfen. Diese kurze Abwesenheit (von etwa zwei Minuten) kenutztce der Angeklagte, der auf dem hinteren rechten Sitz Flatz genomnen hatte, um aus der Seitentasche der Tür neben dem Fahrersitz, über diesen hinweggreifend, eine mit fünf Gaspatronen geladene Gaspistole an sich zu nehmen. Als der Taxifahrer nach seiner Rückkehr die Fahrt fortscetzte und zügig durch die gut beleuchtete Row Straße in DEB- > fuhr, zog der Angeklagte die Gaspistole hervor, hiclt sio dem Taxifahrer "auf etwa 15 bis 20 cm gegen den llals" und sagte mit klarer und deutlicher Stimme in leicht lüscigem Von: "Nimm mal Deine Hand hoch, Du brauchst nicht mehr weiterzufahren". Nach der Überzeugung des Landgerichts beabsichtigte der Angeklagte "mit aller Wahrscheinlichkeit", den Texifahrer um das Geld, das er bei diesem vermtetc,

"zu schädigen", wobei er es der Reaktion des Taxifahrers überlassen wollte, ob er diesen zur Herausgabe des Geldes svingen oder ihm selbst das Geld wegnehmen müßte. Körlicher-

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Rn

weise aber beabsichtigte der Angeklagte auch nur, den Taxifahrer zum Halten zu bewegen, um den Mietwagen ohne Bezanhlung des Fahrpreises verlassen zu können.

Bei den Worten des Angeklagten wandte sich der Bedrohse um. Als er die Pistole erblickte, bremste er seinen Wagen scharf ab. Dadurch fiel der Angeklagte nach vorne. Nun crgriff der Taxifahrer die Hand des Angeklagten, entwand inm dic Fistole- und schlug solange auf ihn ein, bis er sich nicht schr rührte. Dann zog er den Angeklagten aus dem Wagen und legte ihn hinter diesem auf die Straße, bis die über Sprcchfunk herbeigerufene Polizei erschien und den Angeklagten zur Wache mitnahm. Dort verhielt sich der Angeklagte zunächst ruhig und "stellte sich schlafend". Als ihm jedoch eine Blutprobe abgenommen werden sollte, leistete er Nheftigen und gezielten Widerstand",

Die Blutuntersuchung ergab für die Tatzeit einen Alkoholgehalt von 2,45 %.

2. Im Strafverfahren hatte der Angeklagte vorgebracht, sich an die Tat nicht erinnern zu können. Er wiäse nur noch, daß er ab 11 Uhr morgens getrunken, dann ein Taxi gemietet kabe, in dem zunächst noch ein weiterer Gast mitgefahren sci, und daß er später in eine Schlägerei verwickelt worden sci, deren Anlaß er nicht kenne.

Das Landgericht erachtete diese Einlassung für widerlegt, "soweit der Angeklagte hiermit geltend machen will, cr habe in einem dic Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. I StGB ausschlicßenden Zustand der Volltrunkenheit gehandelt". Es sei ihm nur zuzubilligen, daß cr - "keineswegs volltrunken" und "in kalter Erkenntnis des Unrechts scines Tuns" handelnd -

nad wie un ie

röglicherveise infolge des genossenen Alkohols nicht nchr das volle Hemmungsvermögen hatte (§ 51 Abs. 2 StGB). Yolltrunkenheit liege "erfahrungsgemäß" erst bei einem Blutalroholgehalt von 3 #o vor. Der Angeklagte leide zwar an ciner Wagenerkrankung - nach den Feststellungen ist er im Arvil 1961 wegen eines durchgebrochenen Magengeschwürs, das übernäht war, operiert worden,und er sollte nun wegen neu Aufscsretener Beschwerden im Krankenhaus nachbehandelt werden (S. 4 UA) -, diese habe aber nach dem Gutachten des als Sachverständigen vernommenen Professors Dr. med. Ponsolä keinen Einfluß auf den Trunkenheitsgrad gehabt, weil das Übernähen des Magengeschwürs "allenfalls zu einer Verlangsarung der Absorption des Akohols im Blute führen kann". FEntscheidend für die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte "in dem Bewußtsein, Unrecht zu tun,und mit Über-Icegung handelte", sci, so fährt die Strafkammer fort, der Tatverlauf selbst. Der Angeklagte habe die kurze Abwescn- ıeit des Taxifahrers entschlossen ausgenutzt, um dessen Gaspistole an sich zu nehmen. Ein solches Verhalten väre, so folgert das Landgericht, einem Yolltrunkenen nicht nöglich. Weiter habe der Angeklagte, sobald der Taxifahrer wieder zügig gefahren sei, die Pistole gezogen und seine drohenden. Worte gesprochen. Auch dieser Vorgang könnc nicht als einc "sich im Unbewußten abspielende Impulshandlung" gedeutet werden, weil dieses Tun nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Ponsold zu bedeutsam und ungewöhnlich gewesen sei, als daß es sich außerhalb des RBevwußtseins und der Erkenntnis des Angeklagten abgespielt haben könnte. Die Überzeugung hiervon werde dadurch gestützt, daß der Angeklagte seinc drohenden Wortc mit ruhiger und klarer Stirne in lässigem Ton gesprochen habe. Auch sein Verhalten nach der Festnahme — das Vortäuschen von Schlaf und der heftige und gezielte Widerstand gegen die Entnahme cincer

Blutprobe - spreche dafür, daß er "auch vorher wußte, was

er tat". Allerdings sei, so meint das Landgericht, abwcichend vom Gutachten des Sachverständigen, die Hemmungsfühiskeit des Angeklagten infolge des Alkoholgenusses erheblich herabgesetzt gewesen (§ 51 Abs. 2 StGB).

Für ausgeschlossen hält es die Strafkammer, daß der ingcklagte die Bedrohung des Taxifahrers nicht ernst meinte, sondern nur einen Scherz machen wollte. Das widerspräche nach acer Ansicht des Landgerichts "sämtlicher Lebenserfahrung".

Il.

Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachbeschweräc angefochten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung dcs landgerichts allerdings enthält der Einwand der Revision, dic Strafkammer habe aus dem Verhalten des Angeklagten nicht folgern können, daß dieser in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Gegen diesc Annahme spreche, so meint die Revision, daß der Angeklagte, wie ihm das Landgericht zugebilligt habc, die Gaspistole für überhaupt nicht oder nur mit Tlatzpatronen geladen hiclt und sic weder als Schuß- noch als Schlagvaffe benutzen wollte. Hierbei übersieht die Revision, daß als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben jede Ankündigung genügt, die geeignet ist, in dem Üterfallenen die Furcht vor einem entsprechenden Übel hervorzurufen, und die von dem Opfer ernst genommen wird. Daß das Vorhalten der Gaspistole eine solche Drohung war, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen.

2% Auch sonst halten die Darlegungen des Landgerichts zur Bußeren und inneren Tatseite eines Verbrechens des Autostraßenraubs an sich der rechtlichen Prüfung stand. Bedenken begegnen jedoch die Urteilsausführungen zur Frage der Zurechnungsfihigkeit des Angeklagten.

a) Das Landgericht kam (S. 7/8 UA) zu dem Ergebnis, da3

die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten trotz des vorausgegangenen etwa 16stündigen Zechens voll erhalten und nur scin Hemmungsvermögen im Sinne des 8 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Gleichwohl spricht es $. 12 UA davon, daß "die Föhigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln", zur Zeit der

Tat erheblich vermindert war. Das stimmt mit dem S. 7/8 UA Dargelegten nicht überein, Dieser Widerspruch vermöchte den Schuldspruch freilich nicht zu gefährden.

b) Das Landgericht geht von der Annahme aus, daß Volltrunkenheit "erfahrungsgemäß" erst bei einem Blutalkoholgchalt von 3 So ab eintrete. Dem kann im Sinne eines ausnahmslos . geltenden Erfahrungssatzes nicht beigepflichtet werden. Ls ist anerkannt, daß im Einzelfall eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewußtseinsstörung (§ 51 Abs. 1 StGB) schon bei einem geringeren Blutalkoholgehalt, unter besonderen Umständen sogar schon bei einem solchen von 2 %0, eintreten kann (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen l!edizin, 2. Aufl. 1957 3. 270, und statt vieler BGH 4 StR 470/60 vom 9. Dezember 1960). Das hat der erkennende Senat erst jüngst in dem Urteil 4 StR 126/62 vom 8. Juni 1962 (abscedruckt in VRS 25, 209) erneut klargestellt. Er hat dabei

auf die Bedcutung der Umstände des Einzelfalles, vor allen ücer Alkoholverträglichkeit des Täters, seiner allgemeinen

körperlichen und seclischen Verfassung zur Tatzeit, des Grades ziner Ermüdung, der Zcit, Menge und Art der vorausgegangenen Nahrungsaufnahme sowie der Trinkgeschwindiskeit, hingeviesen und lür den damals entschiedenen Fall berrerkt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten schon bei einen Plutalkoholgehalt von 2,4 %o ausgeschlossen gewesen sein könne.

Das angefochtene Urteil 15ßt die Erörterung dieser Unstände vermissen. Allerdings hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat daraufhin geprüft, ob es Schlüsse in Richtung auf dessen Einsichtsund Willenstäöhigkeit zuläßt. Sie hat sich hierbei im wesentiichen dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen angeschlossen. Dabei fällt jedoch auf, daß es das ILandgericht als unmöglich bezeichnet, aaß der Angeklagte, wäre er volltrunken gewesen, "schnell entschlossen die sich ihn bietende Gelegenheit" - die erkannte Gaspistole an sich zu bringen - Nausgenutzt, über die Vordersitze des Wagens hinweggegriffen und dic Pistole an sich genommen" haben würde (S. 7 UVA). Daß ein "sinnlos Betrunkener" hierzu möglicherweise nicht imstande gewesen wäre, ist dem Landgericht einzuräumen; Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB tritt aber nach ständiger, unangefochtener Rechtsprochung nicht erst bei so schwerer Trunkenheit ein (statt vieler EGESt 1, 384, 385). Im vorliegenden Falle könnte das schnelle Handeln des Angeklagten gerade für eine mangelnde Überlegung der Verwerflichkeit und der Folgen seincs Vorhabens und damit für eine stärkere Alkoholboeinflusseng sprechen, als sie der Sachverständige und mit ihm das Landgericht engenonnen haben.

kuch die folgenden Erwägungen der Strafkammer (S. 7 f VA) sind nicht denkfehlerfrei. So führt das Landgericht aus, da3

f

das Ziehen der Pistole und das Aussprechen der drohenden Worte nicht als eine "im Unbewußten" sich abspielende iInrulshandlung gewertet werden könnten. Das mag richtig scin; jedoch ist "bewußtes" Handeln nicht schlechthin einen solchen mit Einsichtsfähigkcit des Täters in das Unerlaubte seines Tuns gleichzusetzen. Außerdem könnte selbst vollcs "Bewußtscin" mit völligem Ausschluß des Hemmungsvermögens einhergehen. Das zunächst ruhige Verhalten des Angeklagten nach der Tat hat die Strafkammer als "Markieren" eines Schla-Zenden gedcutet, ohne äiese Annahme näher zu begründen. Ziner solchen Begründung bedurfte es aber unter den vom Landgericht festgestellten Umständen. Der Angeklagte hatte anhaltend gezecht und nicht geschlafen, so daß eine notarke Ermüdung nahe lag; er war außerdem kurz vorher von den Taxi-

ahrer solange geschlagen worden, bis er "sich nicht mchr rükhrte". "Heftiger unä gezielter Widerstand" gegen die Entnehnmc ciner Blutprobe ist nichts Ungewöhnliches und läßt ebensowenig wie der bloße Eindruck von Zeugen den Schluß zu, daß der Angeklagte "auch vorher wußte, was er tat".

3. Auch der Strafausspruch leidet an einem Rechtsfehler.

Das Landgericht vermochte nicht zu klären und ließ deshalb dahingestellt, ob der Angeklagte beabsichtigte, den Taxifahrer dessen Geld abzunehmen oder ihn nur um den Fahrpreis zu prellen. Für die rechtliche Wertung der Tat als Autostraßenraub ist diese Verschiedenheit der "Begehungsveisen" an sich unerheblich, wie das Landgericht zutreffend engenonmen hat. Sie ist es dagegen nicht für das Gewicht des gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurfs und danit für die Bemessung der Strafe. Die Absicht des Angcklagten, dem Taxifahrer sein Geld abzunehmen, wäre als weitaus verwerflicher zu beurteilen als die, nur einen

geringen Fahrpreis nicht entrichten zu müssen, Hierauf ist das Landgericht bei der Strafzumessung nicht eingegangen. Damit bleibt offen, ob cs die Strafe auf der Grundlage der den Angeklagten günstigeren Möglichkeit ermittelt hat.

IIl.

Für die neuc Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

i. Das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil nicht nit dem Umstand befaßt, daß der Angeklagte den Überfall auf der "gut beleuchteten" Rheinischen Straße in Dortmund ausgeführt hat. Es ist zwar nicht schlechthin erfahrungswidrig, aber doch ungewöhnlich, daß ein Autoräuber als Tatort eine beleuchtete Großstadtstraße wählt, es sei denn, daß dissc in ciner besonders abgelegenen und verkehrsarnmen Gegend liegt. Dice Strafkammer wird hierzu Feststellungen zu treifen und zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Hinzukommen anderer Kraftfahrzeuge, einer Polizeistreife oder von Fußgängern und dceshalb mit seiner schnellen Entdeckung als Täter rechnen mußte. RTejahendenfalls könnte der Umstand, daß der Angeklagte diese Gefahr nicht erkannt oder mißachtet hat, für die Beurteilung der inneren Tatseite einschließlich der Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten bedeutsam sein.

2e in diesem Zusammenhang kann auch erheblich sein, daß der Angeklagte die Droschke zu einer Fahrt nach Hin gemietet hatte. Falls er tatsächlich dorthin fahren wolltc und den Fahrer nur um das Fahrgeld hätte prellen wollen

- dieses Tatmotiv glaubte das Landgericht nicht völlig ausschließen zu können -, so wäre zu klären, warum er die wat richt erst am Fahrtzieol oder doch in dessen Nähe ausTührvc.

Als sinnvolle Erklärung wäre allenfalls denkbar, daß der Angeklagte den Tatentschluß erst während der kurzen Abwesenheit des Taxifahrers faßte, seinem Fahrtziel schon ein erhebliches Stück näher gekommen war und den Überfall sofort ausführen

zu müssen glaubte, weil er besorgte, der Taxifahrer würde

auf der Weiterfahrt das Verschwinden der Gaspistole aus der wagentasche bemerken. j

3. Das Landgericht hat dem Angeklagten zugebilligt, daß

er möglicherweise die Pistole für nicht oder nur mit Gaspatronen geladen hielt und Auch nicht als Schlagwerkzeug benutzen wollte. Das schließt zwar das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben denkgesetzlich nicht aus (vgl. oben II 1). Es legt aber die Prüfung der Frage nahe, ob der Angeklagte sich dessen bewußt war und cs in seinen Willen aufnahn, daß der Taxifahrer die Drohung ernst nahn. Das besonders dann, wenn der Angeklagte etwa damit gerechnet

haben sollte, daß der Bedrohte die ihm entgegengehaltene Pistolc als die seine und damit als (möglicherweise) ungeladenc waffe erkennen würde.

Rotberg Krumne Martin Lang-Hinrichsen Flitner

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