Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 06.07.1965 – 1 StR 551/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2074 015: BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 551/64 URTEIL bren
in der Strafsache
gegen
1. den Schankwirt Dieter W aus 0 ‚„‚ Krs. 8 ,„ dort geboren om
1940, 2. den Elektriker Rigobert B
aus A bei (Scer), gekoren en 1937 in Krs. S wi;
wegen versuchter Notzucht u.a.
Der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Ep wird üas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 1964 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und kEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnitteis, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten Bi zescen diescs Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten der Körperverletrung, der versuchten Notzucht und der Aussetzung schuldig befunden
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und deshalb (ii zu zehn Monaten und BE : einem Jahr Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt. Dagegen haben/beidın Angeklagten Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten
] dringt mit einer Verfahrensrüge durch, das des Angceklagten BB ist unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten viuis»
Das Landgericht hat die beiden Beschwerdeführer und einen dritten früheren Mitangeklagten jeweils in Abwesenheit der beiden anderen zur Sache vernonnen. Das beanstandet die Revision mit Recht,
Grundsätzlich muß der Angeklagte während der Hauptverhandlung ständig anwesend sein, damit er sich umfassend und uneingeschränkt verteidigen kenn (§ 230 StPO). Im Interesse der Wahrheitsfindung gestattet § 247 Abs. 1 StPO unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise seine vorübergehende Entfernung aus dem Sitzungssaal. Eine derartige Maßnahme greift ticf in die Rechte des Angeklagten ein. Sie muß deshalb begründet vwerden (BGHSt 1, 346, 350; 4, 364; vgl. ferner 9, 77 ff), und die Begründung muß erkennen lassen, daß das Gericht bei der Anordnung die durch die Ausnahmevorschrift des § 247 Abs. 1 StPO gezogenen Grenzen eingehalten hat (BGHSt 15, 194); die bloße Anführung des Gesetzes genügt hier nicht. Ferner muß der Vorsitzende nach dem Wiedereintritt des Angeklagten ihn vor jeder weiteren Verfahrenshandlung über den wesentlichen Inhalt des vwiÜhrerd seiner Abwesenheit Gesagten und Terhandelten unterrichten (§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO; BGHSt 1, 346, 350; 3, 384).
Diese Grundsätze sind hier nicht beachtet worden. Die Iegründung der vorübergehenden Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal und dessen spätere Unterrichtung über dic Vorgänge während seiner Abwesenheit gehören zu den wesentlichen Frörmlichkeiten der Hauptverhandlung, deren Zinhaltung das Frotokoll ersichtlich machen muß (§ 273 StPO; EGHSt 9, 77, 82;
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1, 346, 350). Hier ist in der Sitzungsniederschrift dazu nur vermerkt: "Es ergeht weiterhin der Beschluß: Die Angeklagten werden nach § 247 StPO einzeln vernomnen." Über eine Begründung dieser Entscheidung und über eine Unterrichtung des wiedereingetretenen Angeklagten ist darin nichts gesagt. Daher muß davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer den Beschluß, die einzelnen Angeklagten jeweils in Abwesenheit der Mitangeklsgten zu vernchmen, nicht begründet hat, und daß der Vorsitzende
dem Beschwerdeführer nach dessen Wiedereintritt den wesentlichen Inhelt der Einlassungen der beiden Mitargeklagten nicht bekerntgegeben hat (§ 274 StPO).
Wie schon die Anklageschrift hervorhebt, hatten die Angeklagten vor der Hauptverhandlung zwar versucht, ihre Tat etwas zu beschönigen und sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben; im wesentlichen waren sie aber geständig gewesen. Gleichwohl hat das Landgericht schon vor Beginn ihrer Vernehmung zur Sache und unterschiedslos bestimmt, daß alle drei Angeklagten jeweils während der Vernehmung der Mitangeklagten den Sitzungssaal zu verlassen hätten, ohne überhaupt zu versuchen, ob in der Hauptverhandlung sie alle oder zum Teil auch in Gegenwert der anderen Angeklagten die ‘ahrheit segen würden. Unter diesen Umständen ist es ungewiss, ob die Strafkammer sich bei dem Abtretenlasesen des Beschwerdeführers der durch § 247 Abs. 1 StPO gezogenen Grenzen bewußt gewesen ist und diese eingehalten hat. In den Fehlen der Begründung für die vorübergehende Zwangsentfernung der Angeklagten muß daher hier eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StE gesehen werden (BGHSt 15, 194, 196).
Dieser unbedingte Revisionsgrund zwingt bercits dazu, das Urteil aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer betril[t. TDechalb braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob dic Entscheidung auch auf dem weiteren Verfahrensfehler der nmargelrden Unterrichtung beruht.
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II. Die Revision des Angeklagten Egg
a) Dem Verteidiger des Angeklagten ist am 25. Mai 1964 einc weitere lesbare Urteilsausfertigung zugestellt worden. Dice aus der schlechten Lesbarkeit der ersten zugestellten Urteilcausfertigung hergeleiteten Einwände sind daher gegenstandslos.
b) Die Aufkiärungspflicht hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt.
Es hat geschen, daß die Tat in einer Sommernacht begangen wurde. Gleichwohl durfte es davon ausgehen, daß die stark betrunkence und völlig entkleidete Frau, die nicht imstande war, ihre verstreuten Kleidungsstücke im Dunkeln zusemmenzusuchen, durch das Verlassen auf dem abseits gelegenen Acker wegen der Nachtfeuchtigkeit und -abkühlung in ihrer Gesundheit gefährdet wurde. Irgendvelche Umstände, die das Iondgericht dazu gedrirgt haben könnten, von Amts wegen über den Grad der Abkühlung in dieser Nacht besondere Beweise zu erheben, sind weder ersichtlich noch von der Revision dargetun.
Ebenso hat die Strafkanmmer beachtet, daß alle Angeklasten ver der Tat alkoholische Getränke genossen hatten, Sie hat sie deshalb als nur vermindert zurechnungsfähig angesehen. Unter diesen Umständen war die Strafkammer nicht gehalten, von Ants wegen einen Sachverständigen über den Grad der Alkoholbeeinflussung des Beschwerdeführers zu hören, wie die Revision meint, Die Eeurteilung des Alkoholeinflusses gehört zu den täglichen Aufgaten des Strafrichters; sachverständige Hilfe braucht er debei im allgemeinen nur bei dem Vorliegen besonderer Umstände oder in Grenzfällen. Das traf hier beides nicht zu.
c) Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, daß § 221 StGB sich trotz seirer Stellung im Gesetz gegen eine Gefährdung nicht nur des Iebers,
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sondern auch der Gesundheit einer hilflosen, ausgesetzten oder verlassenen Person richte, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RGSt 75, 68, 74; EGHSt 4, 113, 115).
Dice Auffassung der Strafkammer, daß Notzuchtsversuch und Anus-- setzung zwei selbständige Straftaten seien, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die beiden strafbaren Handlungen sich zeitlich überschnitten. Zunächst wollten die Angeklagten nur die auf dem Boden lieztende betrunkene Frau entkleiden und so liegen lassen; sie begannen, dieses Vorhaben auszuführen, und faßten dann beim Anblick der nackten Frau den Entechluß, mit ihr gewaltsam geschlechtlich zu verkehren; nach dem Fehlschlagen dicscs Versuchs ließen sie das hilflose Opfer schließlich liegen. Bei dieser Tatgestaltung var keine der Ausführungshandlungen der beiden gegen verschiedene Rechtsgüter gerichteten Straftaten auch nur teilweise identisch Das gilt insbesondere für das Ausziehen der Frau, da die Anseklagten dabei den späteren gewaltsanen geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers noch nicht ins Auge gefaßt hatten.
Eher könnte zweifelhaft sein, ob der Versuch sowohl des Leschwerdeführers als such des Mitargeklogten !!olfonger, mit der entkleideten Frau gewaltsam geschlechtlich zu verkchren, unter den festgestellten Gegebenheiten als ein Notzuchtsversuch zu beurteilen ist, wie das Lendgericht gemcint hat. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden;
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denn die Annahme nur einer statt möglicherweise zweier derartiger Verbrechen beschwert den Angeklagten nicht.
Schließlich läßt auch die Bemessung der drei kinzelstrafen und die Bildung der Gesansstrafe keinen Rechtsfehler erkennen.
Seibert Hübner Loesdau
Mai Pikart