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BGH Urteil vom 13.06.1969 – 4 StR 189/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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218 002 Terff BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Tiefbauarbeiter Karl Heinz GC EEE aus

COS. zsboren sr EEE '940 in ca

wegen räuberischer Erpressung u.2a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ME in der Verhandlung, Landgerichtsrat ED vei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Okto-

ber 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch überdie Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§ 255 in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

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Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

Gegen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) besteht auf Grund der Urteilsfeststellungen kein rechtliches Bedenken. Jedoch ist die Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

1. Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, daß beim Raub oder bei der räuberischen Erpressung der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann gegeben ist, wenn der Täter - beim Raub - die Wegnahme der Sache erst außerhalb des öffentlichen Straßenraums durchgeführt oder - bei der räuberischen Erpressung - sein Opfer zu der erzwungenen Handlung, Duldung oder Unterlassung erst außerhalb der Straßen, Wege usw. veranlaßt hat, sofern er mit der Gewaltanwendung bereits auf der Straße, dem Öffentlichen Weg usw. begonnen hat (BGHSt 3, 297; IM Nrn. 4 und 10 zu § 250 StGB; NJW 1960, 1728). In all diesen Fällen war aber vorausgesetzt, daß die der Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung dienende Anwendung von Gewalt oder Drohungen schon auf der Straße usw. vorgenommen worden ist.

In der vorliegenden Sache hat zwar der Angeklagte mit der Gewaltanwendung bereits auf der Straße begonnen, indem er den Hals der überfallenen Frau Spies unklanmerte und sein Opfer von der Straße weg in das Waldstück zerrte. Das Landgericht hält es aber für möglich, daß der Angeklagte mit dieser Gewaltanwendung zunächst einen ganz anderen Zweck verfolgte, als Frau Sp zu berauben oder

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zu erpressen. Erst als sich Frau STE bereits in dem Waldstück befand, fragte sie der Angeklagte nach ihrem Geld. Erst von jetzt ab diente sowohl die bisher angewendete als auch die weiter ausgeübte Gewalt den Zweck, das Opfer zur Preisgabe des Geldes zu nötigen.

Gehörte die Stelle des Waldstücks, an der diese letzteren Vorgänge geschahen, nicht zum Bereich der öffentlichen Wege usw., so hat sich folglich der Angeklagte nicht unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht.

2. Der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung kann jedoch gleichwohl erfüllt sein. Der Senat hat entschieden, daß in einem offenen Stadtgarten oder Park auch das an den Weg unmittelbar angrenzende Gelände zu den öffentlichen Wegen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehört (Urteil vom 20. September 1956 - 4 StR 351/56 - = IM Nr. 14 zu § 250 StGB = - nur Leitsatz - NJW 1956, 1807). Bei einem frei zugänglichen "Waldstück" kann dies nicht grundsätzlich anders sein. Nur sind hier bei der Beurteilung dessen, was noch unmittelbar an den Weg angrenzt, besonders enge Grenzen gezogen. Sollte der Angeklagte Frau Sp an eine Stelle gezerrt haben, die nur wenige Meter von der Straße entfernt war, von dieser leicht einzusehen war und auch sonst begangen zu werden pflegte, so könnte er mit der weiteren Gewaltanwendung an dieser Stelle das Tatbestandsmerkmal auch des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt haben. Das angefochtene Urteil gibt jedoch darüber keinen Aufschluß.

Das Urteil muß daher im vollen Umfang aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

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3. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, bei der Entscheidung über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände erneut zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, davon zu sprechen, die Vorstrafen des Angeklagten seien -— im Verhältnis zu dem hier erstmals erhobenen Vorwurf eines besonders schweren Verbrechens - "nicht unerheblich". Zwar ist es richtig, daß der Angeklagte erst gerade einen Monat vor der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist; die Strafe betrug aber nur - offenbar unter Berücksichtigung des § 51 Abs. 2 und des § 44 StGB - zwei Monate und zwei Wochen Gefängnis. Die übrigen Vorstrafen waren, von einer einmonatigen Gefängnisstrafe abgesehen, alle Geldstrafen und betrafen ganz andersartige Straftaten als Eigentums- und Vermögensdelikte.

Sanders Börtzler Spiegel

Hürxthal Baumgarten