Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 13.05.1969 – 5 StR 129/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 129/69 2110 089
l.
s° BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schneidbrenner Manfred W aus HD, geboren am WB 1941 in Magdeburg,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Schneidbrenner Peter KÜEEW aus Temp, geboren am 1943 in He “asieburg,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, mn . Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter. Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EEE au s
als Verteidiger des ‚Angeklagten WED,
Rechtsanwalt EEE au: GEEEED als Verteidiger des Angeklagten Kg.
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Wi uni Kup gegen das Urteil des Schwurgerichts in: Hamburg vom 7.0ktober 1968 werden verworfen. ..
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten- seines Rechtsmittels zu tragen.
. Den Angeklagten ver und Kg wird die nach dem T« Oktober 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die ww
[a0
Strafen angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Revision des.Angeklagten We:
I. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch:
l. Offensichtlich unbegründet sind die Aufklärungsrügen zu I 1 und 2 der schriftlichen Revisionsbegründung von 29,.November 1968. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen mußte, Dr. Du und Dr.MW von Amts wegen als Zeugen über "Vorleben" und "persönliche Situation" des Angeklagten. zu hören; anscheinend hat sich auch die Verteidigerin von entsprechenden Beweisamträgen nichts versprochen.
2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, daß Dr. vb "lediglich als Sachverständiger belehrt, vernommen und unvereidigt geblieben ist", obwohl er als Zeuge ausgesagt, das Schwurgericht diese Aussage auch im Urteil verwertet habe (UA S.36/37). | u
Die Mitteilung des Sachverständigen Dr.MiB, der Angeklagte habe bei der Untersuchung eingestanden, früher "den Zustand eines Unzurechnungsfähigen vorgetäuscht" zu haben, war Teil des Gutachtens. Untersuchungen dieser Art werden meist (auch) durch Befragüng des zu Untersuchenden vorgenommen. Inhalt und Art seiner Antworten tragen also zum Gutachten bei. Sie sind ‚sogenannte. Befundtatsachen, die "durch die gut- .achtlichen Ausführungen des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt und vom.Gericht, verwertet werden" dürfen (BEHSt 18 ‚107). Mit Recht daher .hat das ‚Schwurgericht auch die Erklärung, die der Angeklagte dem Gutachter Dr.Müller für sein früheres Verhalten gegeben hatte, dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen entnommen und im Urteil verwertet.
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Was die Revision sonst noch im Zusammenhang mit diesem "Verfahrensangriff vorbringt. (S. 4. bis: 6 der schriftlichen Revisionsbegründung) ist abwegig:
‚Wie sich von selbst versteht, werden auch Beschuldigte, die gemäß § 126a StPO. einstweilen untergebracht worden sind, ‚während ihrer Unterbringungszeit untersucht; es bedeutet deshalb keinen Widerspruch, wenn das Urteil von einer Untersuchung des Untergebrachten durch den. Oberarzt Dr . MV» spricht.
Daß dieser bei der zusammenfassenden Aufzählung der in der Hauptverhandlung ‚benutzten Beweismittel (UA S.37) nicht erwähnt wird, ist rechtlich bedeutungslos; es handelt sich insoweit - wie die Sitzungsniederschrift und die "schriftlichen Entscheidungsgründe an anderer Stelle ergeben - um ein offenbares Versehen. |
3. Die - durch die Sitzungsniederschrift ausgewiesene - Beschlußbegründung zeigt, daß das Schwurgericht den Beweisamtrag auf Untersuchung der Zeugin Monika TB richtig verstanden und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
Die Sitzungsniederschrift ergibt jedoch keinen Beweis dafür, daß der Vorsitzende bei Belehrung der Zeugin irrtümlich von "Glaubwürdigkeit" (anstatt von "Merkfähigkeit") gesprochen hat, weil es sich insoweit nicht um eine Förmlichkeit im Sinne des: § 274 StPO handelt. Pür ein solches Versehen des Vorsitzenden besteht auch sonst kein Anhalt, zumal beide ‚Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht auf den (jetzt behaupteten) Irrtum offenbar nicht hingewiesen haben, obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre. -" ° nn
‚Von. alldem. abgesehen, wäre eine. versehentlich falsche Belehrung. der: Zeugin über den Grund der: ‘vom Angeklagten nn gewünschten Untersuchung. für ihre Weigerung ersichtlich bedeutungslos gewesen. Sie hat uneingeschränkt jede Untersuchung - selbst die durch einen Ohrenarzt - ‚verweigert.
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4. Das Schwurgericht hat einen Antrag auf "Augenscheinseinnahme des Tatortes" mit .der Begründung abgelehnt, die’ Örtlichkeit sei gerichtsbekannt, es stünden "eine Reihe von Zeugenaussagen sowie die Angabe über die Beleuchtungs- und Witterungsverhältnisse im Zeitpunkt der Tat zur Verfügung" und es lägen "ferner Lichtbilder und eine Tatortskizze vor",
Die. Revision erblickt: einen Verstoß gegen § 249 Satz 2 StPo darin, daß der Tatrichter Lichtbilder und Tatortskizze -"als Beweismittel" verwendet hat. .
Es mag dahinstehen, ob Abbildungen und Zeichnungen in allen Fällen uneingeschränkt eine Augenscheinseinnahme zu ersetzen vermögen. Daß sie aber als Beweismittel’ anzusehen sind, ist seit der Entscheidung RGSt 47,100,166 in der Rechtsprechung anerkannt. Im vorliegenden:Fall kann auch kein Zweifel bestehen, daß der Tatrichter - dem die "Örtlichkeit" bekannt war — den beantragten Augenscheinsbeweis durch die im Beschluß erwähnten Beweismittel ersetzen durfte.
5, Die Frage, wieviel 3 x 17 sei, bezog sich nicht auf Tatsachen und konnte deshalb nicht. an eine Zeugin gestellt werden. en
6. Es bedeutet keinen Verfahrensverstoß, daß der Tat-. richter den Antrag der Verteidigerin nicht beschieden, hat, "Ermittlungsbericht über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ur Monika Tan einzuholen", en =
Wie nicht näher dargelegt : zu \ werden braucht, "handelt es sich nicht um einen Beweisamtrag, Deshalb. ‚bedurfte es auch keines Beschlusses im Sinne des 8 244 .Abs.,6 StPO...
Von einem Verstoß, gegen $. 244 Abs.2.StPQ kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil. das Schwurgericht die in demselben Antrage, zum selben Beweisziel benannten Zeugen St und Ehemann 1 auf den Antrag hin geladen und vernommen hat, und sich den Tatriehter danach die Notwendigkeit nicht mehr aufzudrängen brauchte, weiteren Beweis zu erheben.
7. a) Die Verteidigerin hatte in der Hauptverhandlung beantragt, "den Kraftfahrzeugmeister Walter Ka ..... darüber
er
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als sachverständigen Zeugen und Sachverständigen zu hören, daß das Kfz. Opel-Kapitän oo..., als er es zur Reparatur
am 27. oder 28,0ktober 1967 erhielt, bezüglich Bremsanlage und Lenkung defekt war, ferner, daß auch die E-Anlage defekt war", i
. Das Schwurgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, "weil
die Tatsachen, die: bewiesen werden sollen, für die Entscheidung
ohne Bedeutung sind. Der. Zeuge. hat den. Kraftwagen erst nach einem erheblichen Unfall gesehen und repariert, der sich nach
dem zur Aburteilung stehenden Vorfall ereignet 'hat".
Die Revision meint, diese Begründung werde dem Beweisziel des Antrages in rechtsfehlerhafter Weise nicht gerecht. Mit dem Antrage habe nämlich bewiesen werden sollen, daß "es physikalisch schlechterdings unmöglich ist, daß der alkoholisierte, ein nicht voll funktionsfähiges Fahrzeug steuernde, keine große Fahrpraxis habende Fahrer, der mit dem Wagen nicht
vertraut ist und sich auf schneller Fluchtfahrt vor der
Polizei befindet, ‚in dieser Situation sich so verhält, wie
es das Urteil auf Seite 24/25 schildert". In diesem - von der schriftlichen Revisionsbegründung wörtlich angeführten - Teil der schriftlichen Entscheidungsgründe stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte VE habe die Zeugin Te während der Fahrt mit einer Gaspistole bedroht und auf diese Weise erreicht, daß die Beärohte ihm über den Angeklagten Km 15,-- DM aus ihrer Geläbörse gegeben und er dieses. Geld während der Fahrt eingesteckt habe.
B)° Auf die nähere Begründung des Beschlusses ‘kommt .es nicht an; ‚es bedurfte ihrer hier .nicht: ‘ j
Beide. Angeklagte hatten nämlich zugegeben, daß die Zeugin
Tg dem Angeklagten vr über den Angeklagten. rin
Wagen 15,-- DM gegeben hat (UA S. 43 und 41); dies will ersichtlich auch die Revision nicht in Frage stellen. Sie räumt
weiter ein, daß der Angeklagte VD vänrena der Gelähingabe am Steuer des Kraftwagens gesessen und den Wagen längere Zeit
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- dürch die Hamburger Straßen gelenkt hat. Dann aber ist in
der Tat nicht zu erkennen, welche Bedeutung sachverständige
"Äußerungen über den Zustand des Wagens zur Tatzeit für die 'Prage haben sollen, ob die Rückgabe des Geldes unter Bedrohung
der Gaspistole erfolgt ist. Da der Angeklagte den Wagen beim Entgegennehmen und Wegstecken des Geldes mit einer Hand zu
. steuern vermochte, war dies auch bei der vorherigen Bedrohung . mit der Gaspistole möglich. Dies um so mehr, als sich die
Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf "schneller
Fluchtfahrt" befanden; sie haben danach sogar noch angehalten, um eine andere Prostituierte anzusprechen.
Auch ohne nähere Begründung verstand sich also von selbst, daß die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung waren. 5 0
8: Das Protokoll über die richterliche Vernehmung des
'Mitangeklagten Gr (Bä.1, S.40 d.A.) ist - wie beide
Revisionen vortragen und wie auch die Sitzungsniederschrift beweist - "im allseitigen Einverständnis" verlesen worden.
Es waren also bereits die Voraussetzungen des § 251 Abs.1
Nr.4 StPO für eine Verlesung gegeben, so daß es auf die des
8 251 Abs.1 Nr.l StPO nicht mehr ankam. Auch sie sind übrigens zu Recht und mit ausreichender Begründung vom Schwurgericht bejaht worden,
9. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift ergibt in seinem Zusammenhange, daß die Angaben des Lexikons über Länge und Breite des vom Angeklagten zur Tat benutzten Kra’tfahr-
'zeugtyps in der 'Hauptverhandlung verlesen worden sind. Für
einen Verstoß gegen § 249 StPO besteht deshalb kein Anhalt.
II. Auch die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat keine ‚Mängel aufgedeckt. 5
Die Feststellungen über. den Tatbeitrag ( des Angeklagten
beim Diebstahl des. Kraftwagens tragen seine Verurteilung als
Mittäter. Die Möglichkeit einer bloßen Beihilfe liegt hier
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so fern, daß sie in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich verneint zu werden brauchte.
Die Angriffe gegen die anderen Verurteilungen sind offensichtlich. unbegründet.
B. Revision des Angeklagten Kg:
I. Die Verfahrensangriffe dieses Beschwerdeführers bleiben ebenfalls erfolglos:
1. Für eine Verletzung des § 261 StPO besteht kein Anhalt. Der Inhalt der Aussage vom 27.Oktober 1967 vor der Polizei kann durch den als Zeugen gehörten Kriminalmeister Gggp oder Aurch das Bingeständnis. des Angeklagten, der sich "nach Abschluß der Beweisaufnahme. zum Tatgeschehen" eingelassen hat, in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.
2. Beschuldigte werden im deutschen Strafverfahrensrecht nicht vereidigt. Deshalb brauchte das Schwurgericht nach Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Mitangeklagten Gr auch nicht darüber zu befinden, ob seine Vereidigung nachzuholen sei (§ 251 Abs.4 Satz 4 StPO).
3, Die Rügen zu I 3) und.4) der schriftlichen Revisionsbegründung scheitern aus den zur Revision des Angeklagten VD mitgeteilten Gründen (oben A I 3 und 6).
4. Unberechtigt ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es den Hinweis des Angeklagten auf einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag übergangen habe, ‚den "Geistes-
zustand" Ks "überprüfen! zu lassen.
Eine spätere - ähnliche - Beweisanregung des Verteidigers ist vom Schwurgericht nämlich beschieden worden. Es hat diesen Antrag ("ein psychiatrisches Gutachten einzuholen") durch Beschluß abgelehnt, weil es sich um einen Beweisermittlungsamtrag handele und weil für eine weitere Aufklärung insoweit kein Anlaß bestehe: Denn Vorleben, Akten über Vorstrafen und
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. Verhalten des Angeklagten im Verfahren hätten "nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür ergeben, daß im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten bei Kffpiie tatsächlichen Voraussetzungen des § 51 Abs.1 oder 2 StGB vorgelegen haben könnten",
Dieser Beschluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2 nn
“Wenn der Verteidiger mit Auslegung und Behandlung seines Antrages nicht einverstanden gewesen war, hätte er nach Verkündung des Beschlusses einen neuen (bestimmt gefaßten) Antrag stellen und dabei diejenigen Tatsachen im einzelnen
angeben müssen, aus denen er auf eine Bewußtseinsstörung,
auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder auf eine Geistesschwäche schloß. Da dies nicht geschah, durfte das Schwurgericht. davon ausgehen, daß sowohl Angeklagter
als auch sein Verteidiger, keine konkreten Tatsachen zu dieser Frage mitzuteilen hätten.
Das gilt auch, soweit sich der Angeklagte in seiner früheren Eingabe auf die Folgen übermäßigen Alkoholgenusses berufen hatte. Diese Behauptung hat der Verteidiger in seinem eigenen Antrage .nicht. aufgegriffen und auch nach Verkündung des Beschlusses nicht erneut aufgestellt. Zu Recht daher hat das Schwurgericht dieses Vorbringen als überholt (durch den Antrag des Verteidigers) und damit ebenfalls als erledigt angesehen. | 0 en
In den schriftlichen Entscheidungsgründen aber ist. der Tatrichter mit zutreffenden Erwägungen auch auf diese Frage eingegangen (UA 5.70 in Verbindung mit UA S.35/36),. so daß ‚ein sachlichrechtlicher Verstoß ebenfalls nicht vorliegt.
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II. Auch sonst ist der Angeklagte Kg durch sachlichrechtliche Mängel des Urteils nicht beschwert, wie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergeben hat. Die in diesem Zusammenhange erhobenen Einzelangriffe der Revision sind entweder unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche wenden, oder offensichtlich unbegründet.
Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts waren beide Revisionen daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Herrmann