Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 06.05.1969 – 1 StR 57/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 57/69 URTEIL
6.5.64
in der Strafsache
gegen
den Malermeister Erwin T OP z.: 1 CHEN, geboren am HHEEEEEEEED ’925 ir Po Westfalen,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Dr. Seibert
als Vorsitzender, Loesdau
Dr. Mösl
Pikart
zipfel
als beisitzende Richter,
Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
44 - 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, an seiner Tochter Karin unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Verfahrensrüge Erfolg.
Karin und die Ehefrau des Angeklagten hatten am 19. Februar 1968 beim Kreisjugendamt AB vor dem Kreisinspektor NED belastende Angaben zu Protokoll gegeben (Bl. 2 - 7 SA). NEED hatte die Niederschriften dem Vormundschaftsgericht zugeleitet mit der Bitte, dem Angeklagten das Personensorgerecht über Karin und zwei jüngere Geschwister zu entziehen; Vernehmungsdurchschläge waren "zur eventuellen Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft" beigefügt (Bl. 1, 1 R SA). Diese leitete am 1. März 1968 ein Ermittlungsverfahren ein (Bl. TR, 8 SA). In der Hauptverhandlung verweigerten Karin und die - inzwischen geschiedene - Ehefrau des Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO ihr Zeugnis. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, den gleichfalls geladenen und erschienenen Kreisinspektor NEW zu vernehmen, lehnte die Jugendkammer ab, "da eine solche Vernehmung der Vorschrift des § 252 StPO widersprechen würde". Dieser sorgfältig begründeten Auffassung kann der Senat nicht beitreten.
Das Verwertungsverbot des § 252 StPO (BGHSt 2, 99) bezieht sich auf zeugenschaftliche Vernehmungen im Strafverfahren. Äußerungen von Auskunftspersonen außerhalb solcher Vernehmungen fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darunter (BGHSt 1, 3735 JR 1951,
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349); so z.B. auch nicht eine eidesstattliche Versicherung in einem Zivilverfahren (Urteil vom 25. September 1962 - 5 StR 306/62). Selbst Angaben, die einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren unmittelbar vorangingen, hat der Bundesgerichtshof als verwertbar angesehen (NJW 1956, 1886 Nr. 20 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen RG JW 1935, 2979 Nr. 57 und BayObIG 1, 605), insbesondere solche, die Ehefrau und Tochter
des Angeklagten gegenüber der Polizei machten, als
sie diese um Hilfe angingen (Urteil vom 14. Dezember 1960 - 2 StR 528/60). In seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1953 (1 StR 16/53) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß eine Aussage beim Vormundschaftsrichter, die vor der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren erstattet wurde, dadurch verwertet werden dürfe, daß der Vormundschaftsrichter darüber gehört werde.
Ob die letztgenannte Entscheidung angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGHSt 17, 234; 20, 384; 21, 218, 219;
22, 219) noch aufrechterhalten werden kann, mag offen bleiben. Denn vorliegend lag möglicherweise einer jener oben angeführten Fälle vor, in dem die zur Verweigerung der Aussage berechtigten Zeugen aus freien Stücken eine Behörde um Hilfe angingen und dabei vor und außerhalb einer Vernehmung Angaben machten. Nach dem Wortlaut
des Protokolls war zwar Karin (und wohl auch ihre Mutter, Bl. 3, 7 SA) "auf Vorladung" erschienen. Der Inhalt der Klageschrift im Ehestreit (Bl. 2 der Beiakten R 59/68 LG Aschaffenburg) legt jedoch die Annahme nahe, daß Frau To (auf Anraten ihres Anwalts) das Kreis-Jugendamt von sich aus einschaltete, daß also die Initiative nicht von dieser Behörde ausgegangen war. Lag es aber so (was auch durch Vernehmung des Inspektors NO zu klären wäre), dann dürfte Inspektor Tu
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über den Inhalt derjenigen Äußerungen Karins und ihrer Mutter gehört werden, die sie ihm gegenüber vor der Vernehmung zu Protokoll gemacht haben (zur Abgrenzung s.
BGH NJW 1956, 1886 Nr. 20). Insoweit stand das Verwertungsverbot des § 252 StPO jedenfalls nicht im Wege.
Da Kreisinspektor NB als Zeuge geladen und erschienen war, hätte das Landgericht ihn gemäß § 245 StPO vernehmen müssen; auch die Aufklärungspflicht zwang es dazu.
Das freisprechende Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Es ist Sache des neuen Tatrichters zu prüfen, welche Bedeutung der Bekundung Ns als eines Zeugen vom Hörensagen (in Verbindung mit etwaigen anderen Beweismitteln und der Einlassung des Angeklagten) im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Schuldnachweis beizumessen sein wird (§ 261 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert Loesdau Mösl
Bundesrichter Pikart ist ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
Seibert u Zipfel
er n
Berichtigungsvermerk
zu dem bereits übersandten Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1969
Auf Seite 4, zweiter Absatz, dritte Zeile der Urteilsausfertigungen und -Abdrucke muß es anstelle des Zitats "BGHSt 17, 234;" richtig heißen:
BGHSt 17, 245 f£;
Karlsruhe, den 1. Juli 1969
Bundesgerichtshof - Geschäftsstelle -