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BGH Entscheidung vom 22.12.1955 – 1 StR 16/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

den früheren Lokomotivführer Albert D aus CE (Kreis St. CB), geboren au S. nn ED

in Dog:

wegen Blutschande u.a.

hst der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 22. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vors sitzender,

BZundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaat sanwalt Dr: EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. September 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. \

In der Strafsache

2320910 7°

gegen

Dr. Peetz Glanzmann

Dr. Jagusch Dr. Schalscha

Von Rechts wegen

- ur no... .

| Dem Angek Llagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt,

I.) in den Jdehren 1951 und 1952 fortgesetzt seine ihm zur Beaiehung anvertraute, am ©: EB 1331 zenorene Tochter Gertrud zur Unzucht missbraucht und durch dieselbe Handlung versucht zu haben, mit dieser Tochter den Beischlaf auszuüben (Verbrechen gegen 8§ 174 Nr 1, 175 Abs 1, 455

73 8198); | | |

II.) am 23. Mai 1952 die genannte Tochter durch Gewalt zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs genötigt und zugleich als Verwandter aufsteigender Linie mit einer Verwandten absteigender Linie den Beischlaf ausgeübt zu haben (Verbrechen gegen 558 177, 173 Abs 1, 73 StGB).

Das Landgericht hat ihn freigesprochen, weil die Tochter die Aussage in der Hauptverhandlung verweigerte und die Bekundung der übrigen Zeugen einschliesslich derjenigen des Ermittlungsrichters, der im Vorverfahren die nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht aussagebereite Tochter vernommen hatte, dem Gericht zu einer Überführung des Angeklagten nicht ausreichend erschien. |

‚Die auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestüizte Revision der Staatsanwaltschaft

muss Erfolg haben.

1.) Soweit das Landgericht den Angeklagten im Hall II. der Anklage freigesprochen hat, erhebt die Staatsanwaltschaft nit Recht die Rüge unzulänglicher Sachaufklärung

(§ 244 abs 2 StPO).

Der Strafkammer standen, nachden die Hauptbelastungs-

zeugin Gertrud Die zcnäss § 52 Abs 1 Nr 3 StPO ihr Zeugnis verweigert hatte, nur noch beschränkte Beweis-

möglichkeiten zur Verfügung: Schon diese Einengung der

te ihr die Verpflichtung auf, alle Beweismittel zu benutzen, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienen konnten. Bin solches Beweismittel stand sber der Strafkemmer in der ssage (Bl 25 Ed. ı.) zu Gebote,

die die Zeugin m > an 30. Wei 1952, also noch vor ihrer am 13. Juni 1952 im Vorverfahren Besen den angeklagten erfolgten richterlichen Vernehmung, vor dem Vormundschaftsechter erstattet und in der sie den Angeklagten im Sinne

Ss les II der Anklage belastet hatte: An der Heranehung dieser Aussage war die Straikamner nicht durch

8 252 8t20 gehindert. Diese Bestimmung enthält zwar hinsichtlich der früheren Bekundungen eines in der Hauptverhandlung die Aussage befugt verweigernden Zeugen, sofern

er nicht von einem Richter vernommen und auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden war, nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein Verwertungsverbot (scHst 2, 99), Dieses Verbot bezieht sich aber nur auf

Aussagen, die der sein Zeugnis in der Hauptverhandlung Verweigernde als Zeuge in dem anhängigen Strafverfahrer erstatte t hat, nicht dagegen auf andere — mündliche oder schriftliche - Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen (u.a. Rest 22, 51; 35, 247; BGRSt 1, 373; BGH IR 1551 | S 349)... Erklärungen und Mitteilungen dieser Art bleiben trotz der Aussageverweigerung des Zeugen in der Hauptverhandlung &ls Urteilsgrundlage verwertbar. Eine Ausnahme hiervon kann zur Gewährleistung der wirksamen Verbrechensbekänpfung auch nicht. für eine Aussage anerkannt werden, die der Zeuge, wie hier, in einen anderen gerichtlichen Verfahren erstattet hat, Allerdings v wird die Verwertung einer solchen Aussage durch die Bestimmungen der 88 250; 251 StPC beschränkt; insoweit kann der Meinung des Reichs-

gerichts, die es in der erwähnten Entscheidung in Bd 35

auf Seite 254 verireten hat. nicht gefolgt werden. Das bedeutet hier, dass die blosse Verlesung der Aussaß®, aie

die Zeugin Gertrud De vor dem Vormundschaftsrichter erstattet hatte, nur zum Beweise für das Vorhandensein der Aussage hätte verwertet werden dürfen. Wollte der Tatrichter die Aussage ihrem Inhalt nach als Beweisgrundlage benutzen, so war die Anhörung des Vormundschsftsrichters erforderlich. Zu dieser Vernehmung wäre das Landgericht nach § 244 Abs 2 StPO verpflichtet gewesen.

In der Aufklärungsrüge der Revision wird die Vernehmung des Vormundschaftsrichters zwar nicht ausdrücklich als Beweismittel angeführt. Jedoch können die Ausführungen in der Revisionsbegründung, Anlass und Umstände der Vernehmung vor dem Vormundschaftsrichter hätten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden müssen, nur dahin

verstanden werden, dass die Staatsanwaltschaft die Vernehmung des Vormundschaftsrichters für erforderlich hält, da Anlsss und Umstände einer richterlichen Vernehmung sich durch die Verlesung der Niederschrift allein nicht aufklären lassen. Die Revisionsbegründung genügt äsher den Anforderungen, äie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (u.a. BGHSt 2, 168) für die ordnungsmässige Erhebung der aufklärungsrüge stellt: “

2. ). Soweit sich die Revision gegen die Freisprechung des Angeklagten im Falle I der Anklage wendet, macht sie zutreffend geltend, dass das: ‚Landgericht den näch den Urveilsfeststellungen von der Zeugin HB bekundeten Vorfall “ richt zum Gegenstand der Zeweiswürdigung gemacht hat . (Abschn. 7 der Rechtfertigungsschrift). Diese Unterlassung bedeutet einen Verstoss gegen das ‚sachliche Rec t auf dem die Freisprechung des Angeklagten beruhen kann (u.a. RG HRR 1936 Nr 1155).

Das Urteil ist hiernach,, ohne dass auf die weiteren Revisionsrügen eingegangen zu werden braucht; in vollem

Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheiäung an das Landgericht zurückzuverweisen.

3.) Die Feststellungen, die in dem angefochtenen Urteil zu der Vernelmung des äntsgerichtsrats Dr. BEP =1s Zeugen getroffen sind, geben zu folgendem Hinweis Anlasssı

Nach § 252 StPO darf zwar die frühere Zussage eines Zeugen, der in der Hauptverhanälung von seinen Recht der Zeugnisverweigerung Gebrauch macht, grundsätzlich auch denn nicht verlesen werden, wenn er von einem Richter nsch Einweis auf das Recht vernommen worden war. Dass bedeutet aber lediglich, dass es verboten ist, durch die Verlesung den Inhalt der Aussage festzustellen. Dies kann und darf vielmehr nach der oben erwähnten Entscheidung BGHSt 2, 99 nur dadurch geschehen, dass der Richter als Zeuge. vernommen wird. Erinnert sich der Richter dabei nicht oder nicht hinreichend an die Aussage des Zeugen, so darf ihm, wie auen sonst (u.a. BGESt 1, 45 8;

3, 281), die von Ihm über die frühere Vernehmung aufgenommene Niederschrift als Gedächtnisstütze zugänglich gemacht werden, sel es durch Vorhalt ihres Inhalts, durch Vorlegung zum Durchlesen oder durch wörtliche Verlesung. Bine solche Massnahme bedeutet keinen Verstoss gegen N 252 StPO, sofern nicht der Inhalt des verlesenen Schriftstücks, sondern nur die von dem Richter als. Zeugen. nach Kenntnisnahme von Inhalt des Schriftstücks abgegebene Erklärung geweisgrundlage bleibt. Die gegenteilige Meinung würde dazu führen, dass in zahlreichen F Ellen der oränungsmässigen früheren richterlichen Vernehmung eines erst in der Hauptverhandlung von seinen Recht zur Zeugnisverweigerung Gebrauch machenden Zeugen die Vernehmung des Richters ergebnislos wäre. Bei der Vernehmung des Ants-

gerichtsrats Dr. BEP als Zeugen wird das neu erkennende Gericht allerdings zu beachten haben, dass dem Zeugen mur die Vernehmu ungsniederschrift vom 13. Juni 1952 (B1 34 Ed A)

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selbst zugänglich gemacht werden darf. Hinsichtlich der polizeilichen Kiederschrift über die Vernehnung der Zeugin Gertrud DB von 13. November 1951 (BI 5/R &.A.) ist dies schon deshalb unzulässig, weil der Zeugin im Laufe der richterlichen Vernehmung ihre Erklärungen in der polizeilichen Niederschrift nicht wörtlich vorgelesen wurden und von ihr nicht zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie die früheren Angaben in der ihnen gegebenen Fassung als Bestandteil ihrer Erklärung vor dem Richter betrachtet wissen wolle (BGli NJW 1952 S 1027 Nr 22).

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Dr. Hörchner Dr. Feetz Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha