Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 14.12.1960 – 2 StR 528/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
HL
2_StR_528/60 2118 06€
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Polizeimeister Theodor D Em „zu: OD a. MB. geboren am. EEE ED in kB, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.,Menges Bundesrichter Xirchhof
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >.
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30.Juni 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 1. Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate überstcigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Ir „ff .r
-2-
Gründe;
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abnhängigen in zwei Fällen, davon in einen Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Blutscnande,zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.) Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß Amtsgerichtsrat GW über den Inhalt der Aussagen, die Zwei Töchter des Angeklagten vor ihm im Ermittlungsverfahren gemacht natten, als Zeuge vernommen worden ist, nachden die Töchter in der Hauptverhandlung von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. gemacht hatten. Wie die Revision selbst anführt, hat der Bundesgerichtshof schon in BGHS+t 2, 99 Zf (= Not 1952, 356 ff) ausgesprochen und seitdem in ständiger Rechtsprechung (BGHSt 7, 1%; 11, 338) daran festgehalten, Gaß über den Inhalt einer Zeugenaussage vor einem Richter Beweis erhoben werden darf, und zwar in der Weise, daß der Richter, vor dem die Auskunftsperson nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht Bekundungen gemacht hat, als Zeuge genört wird. Hiervon abzuweichen, geben die Darlegungen Ger Revision keine Veranlassung.
2.) Ebenso geht die Rüge fehl, das Landgericht hätte die Zeugen, die nach Belehrung über das ihnen wegen naher Verwanätschaft mit dem Angeklagten zustehende Aussageverweigerungsrecht davon Gebrauch gemacht hatten, noch über
die - etwaige - Möglichkeit der Zeugnisverweigerung wiegen der Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung unterrichten müssen. Dazu bestand, da es sich insoweit nur
um die Befugnis handelt, die Beantwortung einzelner Pragen abzulehnen, für die Strafkammer kein Anlaß, nachdem die Zeugen ihr Recht, die Aussage im ganzen zu verweigern, ausgeübt hatten. Im übrigen kann ein Angeklagter seine Revision nicht darauf stützen, Gaß die Belehrung eines Zeugen über das diesem in § 55 Abs. 1 StPO eingeräumte Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben ist (BGHSt 11, 213).
3.) Unzutreffend ist auch, daß der damalige Leiter der CB Schutzpolizei, Bezirkskommissar WEB; nicht als Zeuge hätte vernommen werden dürfen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gie Anhörung eines Polizeibeamten über den Inhalt einer vor ihm gemachten Aussage der ihr Zeugnis später verweigernden Auskunftsperson unzulässig sei. Die Vorschrift des § 252 StPO bezieht sich nur auf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernonmenen Zeugen. "Aussage" im Sinne dieser Bestiumung ist also allein das bei einer Vernehmung Bekundote. Demgemäß stent das Verbot des § 252 StPO, wie schon in der Entscheidung BGHSt 2, 99 gesagt ist, der zeugenschaftlichen Anhörung eines Polizeibeamten nur entgegen, wenn und soweit er Verhörsperson war, War er das nicht, und hat er nur in anderer Weise von der einen Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, etwa dadurch, daß der Verletzte ihn um Hilfe angegangen unä hierbei von der Tat berichtet hat, so kann er darüber, was ihm bei einer solchen Gelegenheit erzählt worden ist, vernonmen werden. Daß die Vernehmung hierüber im Falle späterer Zeugnisverweigerung des Verleizten oder des Anzei-
genden zulässig bleibt, ist schon vom Reichsgericht in JW 1935, 2979 ausgesprochen und auch später vom Bundesgezichtshof @usdrücklich/ bejaht worden (NJW 1956, 1886; vgl. im übrigen auch BayObLG NW 1952, 517).
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Bezirkskommissar WEB die Ehefrau des Angeklagten und die sie begleitende Tochter Gertrude nicht als Zeugen vernommen. Vielmehr haben Mutter und Tochter von sich aus den "Höchsten von der Polizei", zu dem sie von der Funkstreife gebracht werden wollten, in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzten des Angeklagten um Hilfe angegangen und haben dabei von dessen Verfenlungen gegenüber den Töchtern in knappen Zügen berichtet. Erst nachher sind sie als Zeugen, wenn auch auf Veranlassung des Bezirkskommissars WW, von der Zriminalpolizei gehört worden. Die diesem gegenüber zuvor gemachten Angaben sind also von Mutter und Tochter aus freien Stücken und nicht unter dem Druck der Zeugengestellung abgegeben worden und können deshalb nicht, wie die Revision es möchte, als "Aussagen vernommener Zeugen" angesehen werden, auf die
ich § 252 StPO bezieht, Infolgedessen war die Strafkammer berechtigt, den Bezirkskommissar WEB über den Inhalt üessen zu vernehmen, was die Ehefrau und die Tochter Gertrude des Angeklagten gesagt haben,als sie ihn freiwillig aufsuchten.
4.) Das sonstige Vorbringen der Revision ist gleichfalls nicht gecignet, ihr zum Erfolge zu verhelfen, Der Bekundung des Zeugen GEB er habe die Angehörigen des Angeklagten vor deren Vernehmung darauf hingewiesen, daß er selbst über den Inhalt ihrer Aussage später als Zeuge gehört werden xönnte, hat die Strafkamner, wie im Urteil hervorgehoben ist, keine entscheidende Bedsutung beigemessen. Deshalb, weil der Zeuge Günter DW auf die Frage, ob eine Abtreibung bei der Tochter Gertrude des Angeklagten vorgenommen worden sei, die Auskunft verweigert hat, war die Strafkammer nicht gehindert, dic
\ -5 -
ihr durch die Aussage des Zeugen GEB unterbreiteten Angabeı der Tochter Gertrude als glaubhaft anzusehen, soweit sie das unsittliche Verhalten des Angeklagten dieser gegenüber betrafen. Daß das Landgericht die Tatsache der Auskunftsverweigerung durch Günter DEE dei der Prüfung der Wahrheit oder Unwahrheit jener den Angeklagten belastenden Angaben nicht übersehen hat, geht aus den Erörterungen des Urteils zur Beweiswürdigung hervor, in denen erwähnt ist, daß Günter DB bestätigt hat, im Jahre 1952 Geschlechtsverkehr mit seiner Cousine Gertrude gehabt zu haben.
5.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligen den Rechtsfehler ergeben.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof