Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.10.1952 – 3 StR 996/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den Wächter Bernhard 3 im au > DENE
sa Bamen des Volkes In der Strafsache «
gegen
geboren am GEEMEEEB1E97 in Auuumiiiiil.
wegen Beleidigung k
nat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg
vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bunäesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende. Richter, Oberstaatsanwalt Bin der Verhandlung, Tandgerichtsrat EEE dei der Verkünäung.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,' Justizangestellter [__
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ® des Landgerichts in Duisburg vom 18. September 1951 aufgehoben. ö
Der Ingeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu einer a Geidstrafe von hundert D-Kark, ersatzweise für je Di 5,- u % einem Tage Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision Sf rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet. 7
Der Angeklagte hat am 28. März 1951 die damals neun u! und dreiviertei Jahre alte Ingrid Hp als sie ihn im Ba Auftrage ihrer kutter aufsuchte und Knochen für seinen Er Hund brachte, auf den Schoss genommen, sie an: sich ge- F. är''ckt und ihr einen Kuss: gegeben. Das Landgericht nimmt . iR an, der Angeklagte habe durch den Kuss sowohl das Kinä wie die iiutter tätlich beleidigt. Eine Kundgebung der lüss- a achtung gegenüber der Kutter und dem Kind findet es in e> seiner Hanälungsveise allein deshalb,. weil er sich be- 3
wusst über das Interesse hinweg gesetzt habe, das jeder Zrziehungsberechtigte daran habe, "seine Kinder nicht von wildfremden lienschen in derart. intimer Weise berührt zu wissen", obwohl. er nicht damit habe rechnen können, . dass die Kutter des Kindes mit seinem Tun einverstanden sei. Diese brwägungen. tragen die: Verurteilung nicht. Schon ie Voraussetzung trifft nicht ZU, ‚der Angeklagte sei dem Kinde und seiner Kutter völlig Zremä gewesen. Beide kann- . ten ihn bereits längere Zeit vom Sehen her. Das Kind hatte erst zwei Tage vorher im Auftrage der kutter ‚dem Angeklagten Knochen für seinen Hund ‚gebracht und dabei Schokolade von ihm erhalten. Ferner könnte, wenn die in dem Kuss liegende Herabrirdi gung in der lissachtung eines entgegenstehenden Willers des Erziehungsberechtigten zu
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finden wäre, nur eine Beleidigung der Mutter, nicht aber Ges.Xinädes in Frage stehen. Endlich würde - vorausgesetzt, dass der Auffassung des Landgerichts. beigetreten werden könnte - die innere Tatseite nur denn gegeben sein, wenn. der Angeklagte gewusst hätte, dass der Erziehungsberechtigte mit seiner Handlungsweise nicht einverstanden war, nicht aber schon dam, wenn. er dies nur hätte wissen können. Zur inneren Tatseite der Beleidigung gehört Vorsatz.
indessen kann ein Ausdruck der Missachtung nicht ohne weiteres darin gefunden werden, dass ein erwachsener kann einem fremden Kinde einen Kuss gibt, auch wenn es sich um ein Iiädchen handelt, und der Mann nicht, durch
das Bestehen persönlicher Beziehungen hierzu veranlasst
ist. Zin solches Verhalten. mag unpassend oder im einzelnen reile auch aufäringlich sein. Blosse Aufdringlichkeiten sind vom Gesetzgeber nicht unter die Strafdrohung des § 185 gestellt (RG JW 1935, 526 Mr 27 für die Aufforderung des Täters an ein Kind, ihn zu küssen). Besondere Umstände vermögen im einzelnen Falle einen Kuss allerdings zum Ausdruck der 'lissachiung zu gestalten, Ein solcher Umstand wurde ‚vom Reichsgericht in der angezogenen Entscheidung darin gefunden; dass der Täter ein vielfach, unter anderem auch wegen Sittlichkeitsverbrechen vorbestrafter Mensch war: Hier. Sind’ "Umstände, die das Küssen
. als Ausdruck der Kissachtung' erscheinen lassen, nicht
Testgestellt. Dem ‚Angeklagten war zwar zur last gelegt: bei -dem Vorfall an 28. ‚kärz 1951 an. dem Kind durch Be-: rührung des Geschlechtsteiles unzüchtige. Handlungen. vorgenommen zu haben: Das. Tandgericht 'hat dies nicht für
erwiesen erachtet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er das Kind ohne jeden geschlechtlichen Beweggrund geküsst hat, weil er; wie das Urteil hervorhebt, sehr kinderlieb ist. Unter diesen Umständen erfüllt sein Verhalten den Tatbestend der Beleidigung nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass eine neue Verhandlung Tatsachen zutage fürderh könnte, die die Verabfolrung des Kusses zur Beleidigung stempeln. Der Angeklagte ist deshalb freizuspreghen.
Dr. Kirchner ‚Krauss . Busch Scharpenseel . Baldus
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