Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 22.04.1969 – 1 StR 519/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Kurt M aus FT , seboren a ee Ei

den Maschinenschlosser Peter T Ze aus TOD , 307t geboren am 1941,

den Kraftfahrer Heinz eu z=.: "( Zr

dort geboren am

wegen Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel

als beisitzende Richter,

ITandgerichtsrat Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt w zu: GERD

als Verteidiger des Angeklagten Mg»

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Mg, ED una Heinz Kira das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 19. Oktober 1967 im Umfang ihrer Verurteilung mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlicher Notzucht, den Angeklagten Mg außerdem wegen räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes zu Gefängnisstrafen verurteilt, den Personenkraftwagen des Angeklagten Mg@Weingezogen und ihm - unter Einziehung des Führerscheins und Anordnung einer Sperre von zwei Jahren - die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg, weil der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben ist. Die Beschwerdeführer machen übereinstimmend geltend, der Berichterstatter Landgerichtsrat Dr. DB habe an dem Urteil mitgewirkt, obwohl zwei Ablehnungsgesuche zu Unrecht verworfen worden seien. Die Rüge greift durch, soweit das zweite Ablehnungsgesuch in Betracht kommt.

Hierin begründeten die Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit des Richters damit, daß er den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit der Bemerkung: "Greifen Sie doch ein!! mehrfach aufgefordert habe, gegen Fragen der Verteidigung an die Zeugin Wg zu protestieren; außerdem habe er sein Bedauern darüber geäußert, daß der Staatsanwalt die Art der Fragestellung durch Rechtsanwalt Ka - den Verteidiger des Angeklagten vg - zulasse. Zur Glaubhaftmachung beriefen sich die Antragsteller auf dienstliche ÄAußerungen des abgelehnten Richters und des Vertreters der Staatsanwaltschaft, des Gerichtsassessors Hig>-

Den zurückweisenden Beschluß begründete die Strafkanmer wie folgt (Bl. 359, 360 Bd. I SA):

"Der abgelehnte Richter hat sich in seiner dienstlichen Außerung dahin erklärt, daß er sich nicht

für befangen halte, die von ihm eingeräumte Äußerung, er wundere sich, daß die Staatsanwaltschaft

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gegen die Art der Fragestellung seitens der Verteidigung keine Einwendungen erhebe, habe lediglich seinem Bemühen gedient, auf die Einhaltung der prozessualen Vorschriften hinzuwirken.

Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Vorwurf der Befangenheit gegenüber dem beisitzenden Richter Dr. DEE auch vom Standpunkt der Angeklagten aus nicht gerechtfertigt ist. Die von Dr. DW eingeräumte, vorstehend wiedergegebene Äußerung war erkennbar von dem Bestreben getragen, auch die Staatsanwaltschaft auf die seiner Ansicht nach unzulässige Ausübung des Fragerechtes seitens der Verteidigung hinzuweisen und deren Stellungnahme dazu anzuregen. Wie die Strafkammer durch die in der Hauptverhandlung anwesenden Mitglieder weiß, sind die in dem Ablehnungsamtrag angegebenen weiteren Äußerungen nicht gefallen. Der Beiziehung einer dienstlichen Äußerung des Vertreters der Staatsanwaltschaft bedurfte es daher nicht."

Die hierin erwähnte, schriftlich nicht niedergelegte dienstliche Äußerung des Landgerichtsrats Dr. DEE Hatte äas Landgericht zuvor den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht.

1. Diese Unterlassung bemängeln die Revisionen als Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie erheben ferner den Vorwurf, die angebotenen Mittel der Glaubhaftmachung seien nicht ausgeschöpft worden, weil der Adressat der fraglichen Bemerkungen, Gerichtsassessor Hi nicht zu einer dienstlichen Äußerung veranlaßt worden sei. Ob schon diese Fehler bei der Behandlung des Ablehnungsgesuchs die Revision begründen (vgl. BGHSt 21, 85, 87 zum Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG), kann jedoch offen bleiben. Der Revisionsangriff ist nach Beschwerdegrundsätzen zu beurteilen. Der Senat hatte die Möglichkeit, eigene Feststellungen zu treffen und danach die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Ablehnungsamtrag begründet war (BGH JR 1957, 68). Er bejaht die Frage. |

a) Die vom Revisionsgericht eingeholte dienstliche Äußerung des Gerichtsassessors Hippach vom 15. April 1969 bestätigt in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen den Vortrag des Ablehnungsgesuchs: Hiernach hat landgerichtsrat Dr. DEE ien Vertreter der Staatsanwaltschaft zweimal mit Gesten und Worten aufgefordert, gegen die Fragen des Rechtsanwalts Kogmmm Finspruch zu erheben, und anschließend sein Bedauern darüber ausgesprochen, daß ein solcher Protest nicht erfolgte. Gerichtsassessor Higggs: eilt außerdem mit, daß die an ihn gerichtete Aufforderung von den anderen Prozeßbeteiligten möglicherweise nicht wahrgenommen worden ist. Damit erklärt sich, daß die beiden anderen Richter bekundet haben, sie hätten die Worte nicht gehört; das liegt um so näher, als nach dem Vortrag der Revisionen Landgerichtsrat Dr. DEE sen Vertreter der Staatsanwaltschaft zunächst

gesessen hat.

b) Das Verhalten des Richters, wie es sich hiernach darstellt, rechtfertigte bei verständiger Würdigung der Sache die Annahme der Angeklagten, er sei voreingenomnmen.

Das Ablehnungsgesuch stützte sich nicht auf Spannungen zwischen Richter und Verteidiger, die das Vertrauen des Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters nicht berühren (wie im Fall des Urteils des BGH vom 25. Januar 1961 - 2 StR 132/60). Anlaß war die Vernehmung der einzigen Tatzeugin und angeblich Geschädigten im Fall II 4 der Urteilsgründe; der Angeklagte Wi hatte den Anklagevorwurf bestritten. Ob die Fragen seines Verteidigers ungeeignet im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO waren, kann offen bleiben; nach dem Protokoll hat weder der Vertreter der Staatsanwaltschaft widersprochen, noch hat das Gericht von sich aus über die Zurückweisung einer Frage gemäß § 242 StPO Beschluß gefaßt. Anlaß zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters

konnten sich aus der Sicht der Angeklagten deshalb ergeben, weil sich Landgerichtsrat Dr. DEE nit Beanstandun-

gen der Fragen nicht etwa an das Gericht oder seinen Vor- —

sitzenden, sondern an den Vertreter der Anklagebehörde wandte. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, daß er dort einen Bundesgenossen gegen den Verteidiger zu gewinnen suchte. In den Augen auch eines verständigen Angeklagten konnte es so erscheinen, als ob der Richter nicht das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern einseitig den Anklagevorwurf seiner Überzeugung zugrundelegen wollte, als ob es ihm also nur noch darauf ankomme, den Angeklagten Merz zu überführen. Ein solches Verhalten konnte bei diesem Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit erwecken (BGH Urteil vom 18. Juni 1957 - 5 StR 160/57, angeführt in JZ 1960, 85).

2. Eine solche Befürchtung konnten aber auch die Angeklagten TED una Heinz Kl hesen. Zwar bezog sich das Verhalten des abgelehnten Richters auf die Vernehmung der Zeugin WEB zu einem Vorwurf, der allein gegen den Angeklagten Mg erhoben worden war, und es ging auch nur um Fragen des Verteidigers dieses Angeklagten. Jedoch handelte es sich um ein ähnliches Vorkommnis wie im Fall Uta KB, in dem u. a. allen drei Angeklagten gemeinschaftliche Notzucht zur Last gelegt worden war; das Urteil stellt außerdem ganz allgemein fest, daß alle Angeklagten seit 1964 verschiedentlich Dirnen geprellt haben (UA S. 10, 23). Bei dieser Sachlage konnte eine Unglaubwürdigkeit des Angeklagten Mggpim Fall Weg das Gewicht seiner Aussage auch im Fall K1@@9 vermindern und damit dem Leugnen der beiden anderen Angeklagten den Boden entziehen; aus der Sicht dieser beiden Angeklagten konnte also die Einstellung des Richters zu ihrem Kameraden WB sich auch ihnen gegenüber nach-

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teilig auswirken. Auch ihre Ablehnungsgesuche erscheinen

deshalb begründet.

Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Beschwerdeführer darin schuldig gesprochen worden sind. Auf das weitere Vorbringen ihrer Revisionen

braucht nicht eingegangen zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Seibert Loesdau Pikart Pfeiffer zipfel