Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Urteil vom 18.06.1957 – 5 StR 160/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2187 051 5_StR 160/57

(altı 5 StR 149/56)

Im Namen.des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäckermeister Wilheln C(EEEEEEEEREENEEEIED

eus DD (Eibe), geboren am EEE 1909 ir <EEEEEEEED Kreis vw,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juni 1957, an der teilgenommen habenı

Senatspräsiden:; Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter jemer Bundesrichter Schmitt Zundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Pr REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntjs

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 15. Januar 1957 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kasten des Rechtsmittels, ‚an die Große Strafkammer bein Amtsgericht Celle zurückverwiesen. - |

- Von kechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,

Sie hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge dringt durch.

I.

1.) Der Angeklagte hatte, nachdem er über seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden war, den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch war damit begründet worden, daß die Verfügung des Vorsitzenden vom 17.Juli 1956 bei dem Angeklagten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit erweckt habe. In der erwähnten Verfügung hatte der Vorsitzende bei der Staatsanwaltschaft angeregt, die Anklage zu ergänzen. Der Angeklagte bemängelte die Wendungen der Verfügung, es sei kein Grund ersichtlich, aus dem es dem Angeklagten erspart werden solle, daß er auch insoweit zur Verantwortung gezogen werde, und, die Ergänzung der Anklage werde es erleichtern, den Angeklagten zu überführen.

Außerdem hatte der Angeklagte die Besorgnis der Befangenheit auch damit begründet, daß die Strafkammer in ihrem früheren Urteil in dieser Sache, das auf Revision aufgehoben worden ist, einen Beweisamtrag des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt hatte. .

Diesen Antrag hat die Strafkammer durch Beschluß mit folgender Begründung zurückgewiesen:

"Der abgelehnte Rickhier hat sich dienstlich dahin geäußert, daß er sich richt befangen fühle.

Aus seiner Verfügung vom 17.Juli 1956 läßt sich eine derartige Besorgris nicht herleiten. Sie betrifft zwar einen Hinweis an die Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt. in vollem Umfang zum Gegenstand der Anklage zu machen. Sie enthält jedoch keine Stellungnahme darüber, wie dieser Sachverhalt rechtlich zu beurteilen "ist, insbesondere keine Würdigung..desselben, sondern behält diese der Hauptverhandlung vor.

In dem Schlußabsatz der Urteilsgründe des . Urteils vom 10.Januar 1956 ist rechtsirrtünlich ausgeführt, daß cs sich bei dem abgelehnten Antrag der Verteidigung um einen Beweisermittlungsamtrag handele, das Vorbringen als solches wird aber ausdrücklich als wahr unterstellt. Nach der Überzeugung der Kammer rechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht die Besorgnis der mangelnden Unparteilichkeit des Richters. Der Antrag war daher als unbegründet abzulehnen, §§ 24 Abs 2, 27 StPO."

2.) Die Revision rügt mit Recht, daß dieser Beschluß rechtsirrig ist.

a) Er prüft offensichtlich nur die Frage, ob objektiv ein Grund vorläge, der den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr.St@B, als befangen erscheinen

Hierauf allein kommt es aber nicht an. Wesentlich ist vielmehr, ob das beanstandete Verhalten des Vorsitzenden bei sinem verständige:. Angeklagten die Besorgnis der Befangerheit erwecken konnte (BGHSt 1,34).

b) Die Anregung auf Ergänzung dor Anklage kann an sich auch vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten

aus den Vorsitzenden nicht befansen erscheinen lassen. Ein verständiger Angeklagter muß einsehen, daß es zweckmäßig ist, mehrere gegen ihn in Betracht kommende Vorwürfe, sOoweit sie in eirem inneren Zusammennaang stehen, gleichzeitig abzuurteilen.

Es hätte im übrigen der von dem Vorsitzenden angeregten Anklageergänzung nicht bedurft, da die "Tat", derentwegen der Eröffnungsbeschluß gegen den Angeklagten ergangen war, den Offenberungseid in allen seinen Teilen umfaßte.

c) Der Angeklagte wendet sich aber mit Recht gegen die erwähnten Wendungen in der Verfügung des Vorsitzenden. Sie konnten auch bei einem verständigen Angeklagten den Anschein erwecken, als sei der Vorsitzende bereits von seiner Schuld überzeugt, und es komme ihm nur noch darauf an, ihn auch zu überführen, er gehe also nicht mit der vom Gesetz verlangten Unvoreingenommenheit in die Verhandlung.

Wenn auch an sich der Grund, aus dem der erkennende Senat das frühere Urteil aufgehoben hat, für sich allein eine Besorgnis der Befangenheit, auch vom Standpunkt des Angeklagten aus, nicht begründen könnte, so konnte er doch bei dem Angeklagten den durch die Anregung an die Staatsanwaltschaft aufgekommenen Verdacht der Befangenheit noch in einer gewissen Weise verstärken.

Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.

Il.

1.) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob das Urteil sachlichrechtiich fehlerfrei ist.

2.) Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei jedoch auf folgendes hingewiesen;

ie Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er geglaubt habe, die Höhe seiner Versorgungsrente sei davon abhängig, ob er noch Einnahmen aus dem

Caf&haus-Betrieb habe. Sie meint aber, eine solche etwaige Ansicht des Angeklagten wäre rTechtsirrig gewesen. Das trifft nicht zu. Zwar ist die Grundrente, die einem Kriegsversehrten nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht, unabhängig von der Höhe seiner Einnahmen. Anders aber ist es mit der Ausgleichsrente der Schwerbeschädigten. Diese hängt nach §§ 33, 29 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes vom 6.Juni 1956 (BGBl I S 4653) und des früheren Bundesversorgungsgesetzes vom 7. August 1953 (BGBl I S 866) davon ab, welche Einnahmen der Versehrte außer seiner Grundrente hat.

3.) Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zu verweisen,

Sarstedt _Dr.Koffka . Siemer Schmitt: . Börker '