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BGH Entscheidung vom 25.01.1961 – 2 StR 132/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ix Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

3. Freu Anna Katharina Be WW ; geschiedene "ns, aus BB, geboren an. ED AED ir eu .Xrs- AUP- «EEE,

wegen Betruges

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr, Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. enges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. September 1959 mit den Peststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt,

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts greift insoweit durch, als die Revision die Mitwirkung des Schöffen Bürgermeister a.D. Heinrich WB beanstandet, weil dieser in der hier maßgeblichen Wahlperiode als solcher

nicht vereiäigt worden sei. Eine gerichtliche Niederschrift über die Vereidigung liegt nicht vor. Der Schöffe meint

zwar, wie er in seiner im Revisionsrechtszuge eingeholten äußerung erklärt hat, er sei vereidigt worden, kann das

aber nicht mit Sicherheit sagen. Der Richter, von dem er annimmt, daß er ihn vereidigt haben könnte, hält es nach Durchsicht der Schöffenliste für ausgeschlossen, daß er

die Vereidigung Ogin als Schöffe im Jahre 1959 vorgenommen hat. Die Taisache, daß OgWW; wie aus der dienstlichen Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten in Bonn

vom 24. September 1960 hervorgeht, im Jahre 1959 vor seiner Teilnahne an der Hauptverhandiung gegen die Angeklagte

bereits in anderen Strafverfahren als Schöffe mitgewirkt hat, besagt nicht, daß er ordnungsmäßig vereidigt war. Aus diesen Grunde kann auch der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkamner keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Der Vorsitzende bshauptet zwar, OB sei für die fragliche Wahlveriode vereidigt gewesen, als er in der vorliegenien Sache sein Schöffenamt wahrgenommen habe; das habe er auf aus-

drückliches Befragen selbst erklärt. Indessen schränkt der Vorsitzende seine Angaben von vornherein mit den Worten; "soweit ich mich erinnere," ein und begründet sie im übrigen damit, daß OB kurz vor Beginn der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte bei einer anderen Kammer in einer größeren Sache als Schöffe mitgewirkt habe.

Alle Äußerungen enthalten demnach, soweit sie die Vornahme der Vereidigung bejahsnt oder als naheliegend darzulegen versuchen, nur Mutmaßungen und Annahmen, für deren Richtigkeit es an sicheren Anhaltspunkten fehlt. Solche haben sich auch sonst nicht ergeben% Deshalb muß, vor allem im Hinblick darauf, daß eine gerichtliche Niederschrift über die Vereidigung Op als Schöffe nicht vorhanden ist, als erwiesen angesehen werden, daß diese in der hier maßgeblichen Wahlperiode unterblieb. Die Strafkammer war somit in der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 3, 175).Daher ist der unbedingte kevisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Yorinstanz führt.

2.) Die übrigen Revisionsrügen bedürfen deshalb keiner £Erörterung; nur zu einigen von ihnen sei folgendes bemerkt:

a) Soweit sich die Revision gegen die Mitwirkung von zwei Gerichtsassessoren als beisitzende Richter wendet, wird auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen von “ 2. Mai 1960 (BGHSt 14, 321) verwiesen.

b) Fehl geht der Vorwurf der Revision, das auf Zerwürfnisse zwischen dem Vorsitzenden der Strafkamner und einen der Ver-

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teidiger gestützte Ablehnungsgesuch der Angeklagten sei

von dem Landgericht zu Unrecht verworfen worden. Dessen Auffassung, Spannungen zwischen einem Richter und einem Verteidiger seien im allgemeinen nicht geeignet, bei einem von diesem vertretenen Angeklagten die Besorgnis auszulösen,

der Richter könne ihm gegenüber befangen sein, ist uneingeschränkt

beizutreten, zumal wenn die Spannungen in keiner Weise mit den "Verfahren gegen den Angeklagten zusammenhängen. Hier kommt noch hinzu, daß nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzen-Gen vom 23. September 1959 die Differenzen zwischen ihm

und dem Verteidiger damals schon fast ein Jahr zurücklagen

und durch eine Ehrenerklärung beigelegt waren, die der Verteidiger dem Vorsitzenden gegenüber abgegeben und die diesen

zur Rücknahme des gegen den Verteidiger gestellten Strafantrages veranlaßt hatte. Inwiefern dann noch die Mögiickkeit, daß in einem gegen den Verteidiger anhängigen Ehrengerichtsverfahren der Vorsitzende und zwei weitere der Strafikamner angehörende Richter als Zeugen gehört werden, als solche alsc die Wahrheit sagen müssen, diese drei Richter der Angeklagten gegenüber von deren Standpunkt aus als befangen erscheinen lassen soll, ist unerfindlich.

c}) Darüber zu entscheiden, ob die Vernehmung des früheren Amtsleiters der Feststellungsbehörde in Bonn, VeomEEEED;

als Zeuge geboten ist, wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben. Ebenso haben dort Verteldigung und Angeklagte die Möglichkeit, einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen.

Sollte die Verhandlung, wie die Revision behauptet, ergeben, daß Vergossen über die mangelnde Berechtigung der von der Angeklagten geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht getäuscht worden ist, so kann das Vorgeh=: 3er Ange-

klagten trotzdem den Tatbestand des Betruges erfüllt haben, weil möglicherweise andere Beamte, etwa die Kassenbeanmten, die die Auszahlungen vorgenommen haben, in einen Irrtum versetzt worden sind, der sie zu den das Vermögen des Bundes schädigenden Vermögensverfügungen veranlaßt hat. Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, kann auch ein Kassenbeamter durch Vorlage eines formell zwar richtigen, sachlich aber unrichtigen Auszahlungsbeleges getäuscht werden, obwohl er diesen nicht auf seine sachliche Richtigkeit nachprüft, sondern den darin angeführten Betrag auszahlt, wenn der Beleg mit dem Vermerk der Feststeilung der Richtigkeit durch den dafür zuständigen Beamten versehen ist. Er führt die Zahlung jedoch nur im Vertrauen auf die sachliche Richtigkeit des Beleges aus und darf sie nicht vornehmen, wenn er dessen Unrichtigkeit erkennt.

Baldus Dotterweich Scharpenssel Dr. Schalscha Menges